Medizinischer Hinweis
Die Inhalte dieser Website informieren allgemein über Arzneimittel, ihre Nebenwirkungen und Fragen rund um Medikamente. Sie ersetzen keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung und eignen sich nicht zur Selbstdiagnose oder zur Entscheidung über eine Behandlung. Ratgeber und Werkzeuge zu Recht und Geld sind keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Packungsbeilage Ihres Präparats und die zuständige Stelle.

Information, keine Beratung
Wir erklären, was in der amtlichen Produktinformation, in Leitlinien und bei Behörden steht, und ordnen es verständlich ein. Ob ein Medikament für Sie geeignet ist, wie Sie es dosieren, ob Sie es absetzen oder wechseln und ob eine Beschwerde davon kommt, kann nur jemand beurteilen, der Ihre Vorgeschichte, Ihre anderen Medikamente und Ihren Zustand kennt: Ihre Ärztin, Ihr Arzt oder Ihre Apotheke. Das gilt auch für die Packungsbeilage selbst: Sie informiert über ein Medikament, eignet sich laut gesund.bund.de aber nicht, um die Wirkung und das persönliche Risiko selbst einzuschätzen [1]. Unsere Seiten stellen keine Diagnose; sie helfen, das Gespräch in der Praxis oder Apotheke vorzubereiten.
Maßgeblich ist Ihre Packungsbeilage
Jede Medikamentenseite beruht auf der Produktinformation eines Präparats in der dort genannten Fassung, und Ihr Präparat kann davon abweichen: Ein Generikum enthält laut gesund.bund.de denselben Wirkstoff in gleicher Menge wie das Originalpräparat, die Zusammensetzung der Hilfsstoffe kann sich aber unterscheiden [2]. Außerdem werden die Angaben im Beipackzettel regelmäßig aktualisiert, und er nennt das Datum seiner letzten Überarbeitung [1]. Für Ihre Anwendung gilt deshalb die Packungsbeilage Ihres Präparats. Bei einer Impfung oder Behandlung gilt die Produktinformation des Impfstoffs oder Präparats, das Sie bekommen, und was Ihr Behandlungsteam mit Ihnen bespricht.
Nicht eigenmächtig absetzen
Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ab. Wenn Sie Nebenwirkungen feststellen, insbesondere schwerwiegende, sollten Sie sich laut gesund.bund.de an Ihre Arztpraxis oder eine Apotheke wenden [1]. Welche Warnzeichen sofortige ärztliche Hilfe verlangen, steht auf jeder Medikamentenseite im roten Kasten. Was beim Absetzen zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Medikamente absetzen.
Im Notfall
In lebensbedrohlichen Fällen rufen Sie den Rettungsdienst unter 112 [3]. Der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 hilft laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung, wenn die Praxen geschlossen sind, die Beschwerden normalerweise in eine Arztpraxis gehören und die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann [3]. Bei einer Vergiftung oder Überdosierung finden Sie die Giftinformationszentren der Bundesländer auf der Seite Notfall.
Werkzeuge und Ratgeber zu Recht und Geld
Ratgeber und Werkzeuge zu Zuzahlung, Steuer, Rezepten oder Reisen erklären Gesetze und Angaben von Behörden allgemein, mit Fundstelle und Stand. Sie sind keine Rechts- oder Steuerberatung und prüfen nicht, was in Ihrem Fall gilt. Die Rechner verwenden nur die Werte, die auf ihrer Seite mit Fundstelle stehen, und rechnen nur für Zeiträume, für die geprüfte Werte vorliegen. Der Nebenwirkungs-Finder zeigt, bei welchen Wirkstoffen dieser Website die Produktinformation eine Beschwerde als Nebenwirkung aufführt; ob Ihre Beschwerde von einem Medikament kommt, sagt er nicht. Die Werkzeuge arbeiten nur in Ihrem Browser; Ihre Eingaben werden weder an uns noch an Dritte übertragen. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
Verbindlich entscheiden die zuständigen Stellen. Eine Befreiung von Zuzahlungen beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, die laut Bundesministerium für Gesundheit Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist [4]. Ist die Belastungsgrenze erreicht, bescheinigt die Krankenkasse, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind [5]. Steuern setzt die Finanzbehörde, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Steuerbescheid fest [6]. Ob Sie ein Medikament in ein anderes Land mitnehmen dürfen, kann laut Auswärtigem Amt nur die Botschaft dieses Landes in Deutschland rechtsverbindlich beantworten [7].
Nebenwirkungen melden
Eine vermutete Nebenwirkung können Sie selbst melden, über das Portal nebenwirkungen.bund.de. Die Meldung geht direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das Paul-Ehrlich-Institut [8]. Eine individuelle Beratung bieten die Behörden dort nicht an; zur Diagnose und Behandlung Ihrer Beschwerden sollten Sie laut Portal unverzüglich Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt aufnehmen [8]. Wie eine Meldung abläuft, erklärt der Ratgeber Nebenwirkung melden.
Sorgfalt und Grenzen
Jede medizinische und rechtliche Angabe prüfen wir an ihrer Quelle und nennen deren Stand. Produktinformationen, Leitlinien, Empfehlungen und Gesetze können sich nach unserer letzten Prüfung ändern; wann eine Seite zuletzt geprüft wurde, steht in ihrem Kopf. Verlassen Sie sich bei Entscheidungen über Ihre Behandlung deshalb nicht allein auf diese Website. Die Fotos sind KI-generierte Symbolbilder. Sie zeigen keine echten Präparate, und Tabletten auf einem Foto entsprechen nicht dem Aussehen eines bestimmten Arzneimittels.
Quellen
- Behörde Der Beipackzettel (Packungsbeilage). gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem BfArM. Stand 17.02.2026. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Generika (Glossar). gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
- Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abschnitt "116117 oder 112?"). Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 116117.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Belastungsgrenze (Gesundheit A-Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 13.04.2026. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 62 SGB V: Belastungsgrenze (Absatz 1 Satz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 155 Abgabenordnung (AO): Steuerfestsetzung (Absatz 1 Satz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AO zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199). abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Ich bin bei meiner Reise ins Ausland auf die Mitnahme von Medikamenten angewiesen. Muss ich besondere Zollvorschriften beachten?. Auswärtiges Amt. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Nebenwirkungen melden: Online-Meldung von Nebenwirkungen (Startseite). Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, nebenwirkungen.bund.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
Häufige Fragen
Kann ich nach den Angaben hier ein Medikament absetzen?
Nein. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ab. Unsere Seiten erklären, was die Packungsbeilage und andere Quellen zum Absetzen sagen, und helfen, das Gespräch vorzubereiten.
Meine Packungsbeilage sagt etwas anderes als die Seite. Was gilt?
Für Ihre Anwendung gilt die Packungsbeilage Ihres Präparats. Unsere Seite beruht auf der Produktinformation eines bestimmten Präparats in der dort genannten Fassung. Schreiben Sie uns gern, welche Fassung Sie haben; wir prüfen jeden Hinweis an der Quelle.
Ersetzt der Zuzahlungsrechner die Auskunft der Krankenkasse?
Nein. Der Rechner rechnet mit den Werten aus Gesetz und Verordnung, die auf seiner Seite stehen. Eine Befreiung von Zuzahlungen beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse; sie ist laut Bundesministerium für Gesundheit Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen.
Wo melde ich eine vermutete Nebenwirkung?
Sie können sie selbst über das Portal nebenwirkungen.bund.de melden; die Meldung geht dort direkt an das BfArM oder das Paul-Ehrlich-Institut. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Nebenwirkung melden.
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