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Krankheitskosten-Steuer-Check
Der Krankheitskosten-Steuer-Check rechnet die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG Stufe für Stufe und zeigt, welcher Teil Ihrer Aufwendungen nach Abzug von Erstattungen sie übersteigt. Sie beträgt je nach Höhe der Einkünfte, Tarif (Grundtarif oder Splitting-Verfahren) und Zahl der Kinder 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; nur der Teil über einer Stufe von 15.340 Euro oder 51.130 Euro wird mit dem höheren Prozentsatz belastet (Stand Oktober 2026). Für Ihren Steuerbescheid berechnet das Finanzamt die zumutbare Belastung.
Werkzeug
Krankheitskosten-Steuer-Check
Rechnet Ihre zumutbare Belastung Stufe für Stufe und zeigt, welcher Teil Ihrer Aufwendungen sie übersteigt.
Wählbar sind nur Steuerjahre, für die die Fassung des Gesetzes geprüft ist.
Summe der Einkünfte, vermindert um Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (§ 2 Abs. 3 EStG). Bei Zusammenveranlagung die Einkünfte beider Ehegatten zusammen.
Für Ihren Steuerbescheid berechnet das Finanzamt die zumutbare Belastung.
Krankheitskosten-Steuer-Check, med-nebenwirkungen.de/werkzeuge/krankheitskosten-steuer/. Rechengrundlage: § 33 Abs. 1 und 3 EStG und die Werte in der Tabelle auf dieser Seite.

So funktioniert der Rechner
Sie wählen das Steuerjahr und geben den Gesamtbetrag der Einkünfte und die Zahl der Kinder an; ohne Kinder wählen Sie zusätzlich den Tarif. Daraus ermittelt der Rechner die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG Stufe für Stufe [1, 5]. Tragen Sie Zuzahlungen, weitere Krankheitskosten, andere außergewöhnliche Belastungen und Erstattungen ein, zeigt er, welcher Teil Ihrer Aufwendungen nach Abzug der Erstattungen die zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 Abs. 1 EStG) [1, 5]. Wählbar sind nur Steuerjahre, für die die Fassung des Gesetzes geprüft ist, derzeit 2025 und 2026.
Ob Ihre Kosten abziehbar sind, prüft der Rechner nicht, und eine Steuerersparnis rechnet er nicht aus. Welche Kosten zählen und welche Nachweise das Finanzamt verlangt, erklärt der Ratgeber Medikamente von der Steuer absetzen. Wie viel Sie je Mittel in der Apotheke zuzahlen, rechnet der Zuzahlungsrechner; wann die Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreit, steht im Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung. Alle Helfer finden Sie unter Werkzeuge.
Rechengrundlagen und Werte
| Steuerpflichtige | bis 15.340 Euro | über 15.340 bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG); § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG [1, 5] | 5 Prozent | 6 Prozent | 7 Prozent |
| ohne Kinder, Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 oder 6 EStG); § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG [1, 5] | 4 Prozent | 5 Prozent | 6 Prozent |
| mit einem Kind oder zwei Kindern; § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG [1, 5] | 2 Prozent | 3 Prozent | 4 Prozent |
| mit drei oder mehr Kindern; § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG [1, 5] | 1 Prozent | 1 Prozent | 2 Prozent |
Die Stufen von 15.340 Euro und 51.130 Euro und die Prozentsätze stehen unmittelbar im Gesetz [1]. Für das Steuerjahr 2025 gibt das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 dieselben Werte wieder [5]; die geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG) [4]. Als Kinder zählen die, für die Sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG) [1]. Mit Kindern hängt der Prozentsatz nicht vom Tarif ab (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) [1]. Das Splitting-Verfahren gilt für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, und in den Fällen des § 32a Abs. 6 EStG [3].
Gerechnet wird gestaffelt: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Betragsstufe übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet; das Einkommensteuer-Handbuch stützt sich dafür auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14) [5]. Auf Antrag wird nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 Abs. 1 EStG) [1]. Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite sind laut Einkommensteuer-Handbuch von den Aufwendungen abzusetzen, außer die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen [5]. Alle Ergebnisse des Rechners sind auf volle Cent gerundet.
Wie Sie das Ergebnis lesen
Das Ergebnis zeigt jede Stufe: welcher Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte in die Stufe fällt, welcher Prozentsatz gilt und welcher Betrag sich ergibt. Ein ausgedachtes Beispiel für 2025: Ein Ehepaar mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Mit einem Kind gelten 2, 3 und 4 Prozent (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) [1]. 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro; 3 Prozent von 24.660 Euro, dem Teil zwischen 15.340 Euro und 40.000 Euro, sind 739,80 Euro. Die zumutbare Belastung beträgt also 1.046,60 Euro [1, 5].
Hat das Paar 1.500 Euro Krankheitskosten, die ihm niemand ersetzt, liegen diese 453,40 Euro über der zumutbaren Belastung. Diesen Teil der Aufwendungen zeigt der Rechner als übersteigenden Betrag; nach § 33 Abs. 1 EStG wird er auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen [1]. Liegen die Aufwendungen darunter, zeigt der Rechner 0,00 Euro und den Abstand zur zumutbaren Belastung. Ein zweites ausgedachtes Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Kinder (Grundtarif) mit 30.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von 767 Euro plus 879,60 Euro, zusammen 1.646,60 Euro; Krankheitskosten von 900 Euro wirken sich bei ihr nicht aus, weil nur der übersteigende Teil abgezogen wird [1, 5, 6].
Was das Werkzeug nicht kann
- Ob Ihre Kosten außergewöhnliche Belastungen sind und ob Ihre Nachweise reichen, prüft es nicht. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV als Nachweis eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers [10]; mehr dazu im Ratgeber unter Welche Nachweise das Finanzamt verlangt.
- Eine Steuerersparnis oder einen Erstattungsbetrag rechnet es nicht. Der übersteigende Teil wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, nicht von der Steuer (§ 33 Abs. 1 EStG) [1].
- Pauschbeträge berücksichtigt es nicht. Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, und Menschen, die im Sinne von § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG hilflos sind, können für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 1 und 2 EStG) [9]. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird dagegen in die Rechnung mit der zumutbaren Belastung einbezogen (§ 33 Abs. 2a Satz 7 EStG) [1]; steht sie Ihnen zu, tragen Sie sie bei den weiteren außergewöhnlichen Belastungen ein.
- Für die Einzelveranlagung von Ehegatten hat es keine eigene Rechnung. Außergewöhnliche Belastungen werden dann dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, auf übereinstimmenden Antrag jeweils zur Hälfte (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) [7]. Bei der Zusammenveranlagung geben Sie die zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten ein (§ 26b EStG) [8].
- Unterhalt für andere Personen bleibt außen vor, ebenso jedes Steuerjahr, das nicht zur Auswahl steht.
Ob die Regel in Ihrem Fall gilt, klärt Ihr Finanzamt. Ausführlich stehen alle Regeln im Ratgeber Medikamente von der Steuer absetzen.
Wer verbindlich entscheidet
Außergewöhnliche Belastungen werden nur auf Antrag berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 EStG) [1]; Sie tragen sie in der Einkommensteuererklärung in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein [6]. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch und berücksichtigt dabei Ihre familiären Verhältnisse und die Höhe Ihrer Einkünfte [6]. Nachweise zu Krankheitskosten reichen Sie in Kopie nur ein, wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert [6].
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Stand und Änderungen
Die Werte wurden am 22. Oktober 2026 am Einkommensteuergesetz und am amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025 geprüft [1, 4, 5]. Die Stufen und Prozentsätze der zumutbaren Belastung sind feste Werte des § 33 Abs. 3 EStG [1]. Ein weiteres Steuerjahr nimmt der Rechner erst auf, wenn die Fassung für dieses Jahr geprüft ist. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Quellen
- Behörde § 33 Einkommensteuergesetz (EStG): Außergewöhnliche Belastungen (Absätze 1, 2a und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (Absätze 2, 3 und 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 32a Einkommensteuergesetz (EStG): Einkommensteuertarif (Absätze 1, 5 und 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 52 Einkommensteuergesetz (EStG): Anwendungsvorschriften (Absatz 1 Satz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025 (EStH 2025), § 33 Außergewöhnliche Belastungen mit H 33.1-33.4 (Krankheitskosten, Ersatz von dritter Seite, Zumutbare Belastung). Bundesministerium der Finanzen. Stand Handbuch für das Steuerjahr 2025, ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 (Anlage Außergewöhnliche Belastungen: Allgemeines und Krankheitskosten). ELSTER, Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder. Stand Anleitung für das Steuerjahr 2025, ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 26a Einkommensteuergesetz (EStG): Einzelveranlagung von Ehegatten (Absatz 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 26b Einkommensteuergesetz (EStG): Zusammenveranlagung von Ehegatten. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 33b Einkommensteuergesetz (EStG): Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (Absätze 1 und 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (Absatz 1 Nr. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStDV zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372). abgerufen am 22.10.2026
Häufige Fragen
Wie berechne ich die zumutbare Belastung?
Maßgeblich sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, der Tarif (Grundtarif oder Splitting-Verfahren) und die Zahl der Kinder (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG). Laut Einkommensteuer-Handbuch wird gestaffelt gerechnet: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Stufe von 15.340 Euro oder 51.130 Euro übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Bei einem Ehepaar mit einem Kind und 40.000 Euro sind das 2 Prozent von 15.340 Euro (306,80 Euro) plus 3 Prozent von 24.660 Euro (739,80 Euro), zusammen 1.046,60 Euro.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten?
Sie liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG). Ohne Kinder sind es beim Grundtarif 5, 6 und 7 Prozent, beim Splitting-Verfahren 4, 5 und 6 Prozent, mit einem Kind oder zwei Kindern 2, 3 und 4 Prozent und mit drei oder mehr Kindern 1, 1 und 2 Prozent, jeweils für die Stufen bis 15.340 Euro, über 15.340 bis 51.130 Euro und über 51.130 Euro. Die zumutbare Belastung gilt für Ihre außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG zusammen, nicht für jeden Posten einzeln.
Was ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (§ 2 Abs. 3 EStG). Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Ehegatten zusammen veranlagt, werden ihre Einkünfte zusammengerechnet (§ 26b EStG).
Zählen Zuzahlungen zu den Krankheitskosten?
Ja. Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind laut amtlichem Einkommensteuer-Handbuch außergewöhnliche Belastungen. Sie wirken sich aber nur aus, soweit Ihre außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG zusammen die zumutbare Belastung übersteigen. Was Ihnen ersetzt wird oder worauf Sie einen Anspruch auf Ersatz haben, etwa gegenüber der Krankenkasse, zählt laut Anleitung zur Einkommensteuererklärung nicht mit.
Welcher Tarif gilt für Ehepaare?
Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren berechnet (§ 32a Abs. 5 EStG); für Lebenspartner gilt dasselbe (§ 2 Abs. 8 EStG). Unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 EStG gilt das Splitting-Verfahren auch für Verwitwete im Jahr nach dem Todesjahr des Ehegatten und in bestimmten Fällen nach Auflösung einer Ehe. Bei der Einzelveranlagung werden außergewöhnliche Belastungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, auf übereinstimmenden Antrag jeweils zur Hälfte (§ 26a Abs. 2 EStG). Für die zumutbare Belastung zählt der Tarif nur ohne Kinder.
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