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Reise-Checkliste Medikamente

Die Reise-Checkliste stellt nach Reiseziel, Reisedauer und Ihren Angaben zu den Medikamenten die passenden Punkte zusammen, zum Abhaken und Ausdrucken. Für Betäubungsmittel brauchen Sie bei Reisen bis 30 Tage in Staaten des Schengener Abkommens laut BfArM eine beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens; für andere Länder empfiehlt das BfArM eine mehrsprachige, beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu den Einreiseregeln kann laut Auswärtigem Amt nur die Botschaft des Reiselandes in Deutschland geben.

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Reise-Checkliste Medikamente

Geben Sie an, wohin Sie reisen und was auf Ihre Medikamente zutrifft. Die Checkliste zeigt die passenden Punkte mit Quelle, zum Abhaken und Ausdrucken.

Irland und Zypern stehen nicht auf der Schengen-Liste des BfArM; wählen Sie dafür "anderer Staat".

Ganze Tage, zum Beispiel 14.

Ihre Reise
Ihre Medikamente

Auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet oder von Arztpraxis oder Apotheke so bezeichnet.

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Frau Anfang sechzig mit kurzem aschblondem Haar in rostroter Strickjacke legt an einem Holztisch am hellen Fenster einen gefalteten Schal in eine offene Reisetasche, daneben ein geschlossenes Notizbuch und ein leerer Kulturbeutel
Bild: KI-generiert

So funktioniert die Checkliste

Sie wählen Ihr Reiseziel, geben die Reisedauer in Tagen ein und kreuzen an, was auf Ihre Reise und Ihre Medikamente zutrifft. Die Checkliste zeigt dann die passenden Punkte aus der Liste unten mit ihrer Quelle; Sie können sie abhaken, ausdrucken oder auf diesem Gerät merken.

Als Betäubungsmittel kreuzen Sie ein Medikament an, das Ihnen auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet wurde oder das Ihre Arztpraxis oder Apotheke so bezeichnet hat; Betäubungsmittel für Patientinnen und Patienten dürfen nur auf diesem amtlichen Formblatt verschrieben werden (§ 8 Abs. 1 BtMVV) [7].

Die Regeln erklären die Ratgeber Medikamente im Handgepäck mit dem Abschnitt Reisen mit Betäubungsmitteln, Medikamente ins Ausland mitnehmen und Reiseapotheke. Unter Werkzeuge stehen außerdem der Medikationsplan und die Einnahme-Erinnerung für Kalendereinträge zu selbst gewählten Uhrzeiten.

Alle Punkte der Checkliste

Stand der Liste: 22.10.2026.

Dem Schengener Abkommen gehören laut BfArM folgende Staaten an: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn [1]. Irland und Zypern stehen nicht auf dieser Liste; für Reisen in andere als die genannten Staaten empfiehlt die Bundesopiumstelle den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) [1].

Für jede Reise

  • Vorsorge rechtzeitig planen: Vorsorgemaßnahmen werden laut Auswärtigem Amt mit ausreichendem Abstand zur Reise mit erfahrenen Tropen- oder Reisemedizinern besprochen; Kernstück der reisemedizinischen Beratung ist die landesspezifische Impfberatung [11].
  • Einreise klären: Informieren Sie sich vor der Reise, ob die Mitnahme Ihrer Medikamente und die Einfuhr ins Reiseland gestattet sind, und beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts [11]. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die Botschaft des Reiselandes in Deutschland; nur dort kann man Ihnen laut Auswärtigem Amt eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Adressen: Vertretungen fremder Staaten [10].
  • Länderseite lesen: Was bei der Einreise mit Medikamenten in Ihr Reiseland gilt, erklärt die Seite zu diesem Land: Ägypten, China, Großbritannien, Indien, Indonesien und Bali, Japan, Kanada, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Peru, Thailand, Türkei, USA, Vietnam.
  • Attest bei großen Mengen oder Betäubungsmitteln: Wer aus medizinischen Gründen auf eine große Menge Medikamente oder auf Medikamente angewiesen ist, die als Betäubungsmittel gelten, sollte laut Auswärtigem Amt stets ein aktuelles Attest der Hausarztpraxis dabeihaben, aus dem die besondere Situation hervorgeht; für Reisen ins fremdsprachige Ausland auf Englisch [10].
  • Unterlagen kopieren: Neben Kopien wichtiger medizinischer Unterlagen wie Arztbrief und Atteste sollten Sie laut Auswärtigem Amt gegebenenfalls Kopien der Verschreibungen Ihrer Medikamente mitnehmen; eine Übersetzung in die Landessprache kann sinnvoll sein [11].
  • Wirkstoffe kennen: Der Name des Wirkstoffs ist oft ein anderer als der Markenname; müssen Sie im Ausland Medikamente nachkaufen, ist es laut gesund.bund.de hilfreich, den Wirkstoff zu kennen [15].
  • Originalpackung und Beipackzettel: Medikamente sollten laut Auswärtigem Amt im besten Fall in der Originalpackung bleiben, und der Beipackzettel sollte mitgeführt werden, gegebenenfalls abfotografiert [11].
  • Betäubungsmittel klären: Bei Fragen, ob der Wirkstoff eines Medikaments ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist oder der internationalen Kontrolle unterliegt, sollten Sie laut BfArM mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke Rücksprache halten [1].
  • Reiseapotheke zusammenstellen: Die Checkliste der ABDA nimmt die Hausapotheke als Grundstock und ergänzt Mittel gegen typische Reisebeschwerden; was genau hineingehört, richtet sich nach Art der Reise, Reiseziel und medizinischer Versorgung vor Ort. Bei Fernreisen kommen laut ABDA eventuell ein Malariamittel auf ärztliche Verordnung, ein Moskitonetz und ein Mittel zur Trinkwasserdesinfektion hinzu [17]. Mehr: Reiseapotheke.

Bei regelmäßiger Dauermedikation

  • Reise mit der Arztpraxis besprechen: Bei einer chronischen Erkrankung sollten Reisepläne laut gesund.bund.de rechtzeitig vor der Buchung und mindestens 2 Monate vor Reiseantritt mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden, unter anderem die Reiseapotheke mit Dauer- und Bedarfsmedikation und das Verhalten im Notfall [13].
  • Ausreichend Vorrat: Laut Auswärtigem Amt sind eine weltweite Verfügbarkeit und eine adäquate Medikamentenqualität nicht überall gewährleistet; es rät, die wichtige Dauermedikation in ausreichender Menge mitzunehmen [11]. Für eine ungeplant verzögerte Rückreise sollte man laut gesund.bund.de einen ausreichenden Vorrat mitnehmen [13]. Wie viel das ist, besprechen Sie mit Ihrer Arztpraxis.
  • Vorrat im Handgepäck: Seniorinnen und Senioren, die regelmäßig Medikamente einnehmen, rät das Auswärtige Amt, einen Vorrat für einige Tage im Handgepäck mitzunehmen, falls sich der Koffer verspätet, und die verordneten Medikamente von der Ärztin oder dem Arzt im Internationalen Notfallausweis eintragen zu lassen [12].
  • Angaben zu Erkrankung und Medikamenten: Bei einer chronischen Erkrankung sollte man laut gesund.bund.de Informationen über die Erkrankungen, benötigte Medikamente, Allergien, Unverträglichkeiten und das Verhalten im Notfall mitführen, dazu ein Informationsblatt zu allen mitgeführten Medikamenten und Hilfsmitteln, möglichst in der Landessprache oder auf Englisch [13].
  • Rezepte für längere Aufenthalte in der EU: Für längere Aufenthalte in Mitgliedstaaten der EU können Sie sich laut gesund.bund.de in Deutschland spezielle Rezepte ausstellen lassen, die Sie vor Ort einlösen; weisen Sie Ihre Arztpraxis darauf hin [13].

Bei einer Flugreise

  • Ins Handgepäck: Bei Flugreisen mit einer chronischen Erkrankung gehören laut gesund.bund.de unter anderem Medikamente und Hilfsmittel, die in den ersten Tagen benötigt werden, kälteempfindliche Medikamente und Rezepte für Medikamente ins Handgepäck [13].
  • Flüssige Medikamente: Für flüssige Medikamente, die während der Reise gebraucht werden, besteht laut Bundespolizei nach den EU-Regeln keine luftsicherheitsrechtliche Mengenbeschränkung im Handgepäck; andere Bestimmungen, etwa Gefahrgut- oder Zollvorschriften, können die Menge beschränken. Der Bedarf muss glaubhaft nachgewiesen werden; ausreichend ist zum Beispiel ein Rezept oder ein Attest. An der Kontrollstelle müssen alle Flüssigkeiten aus dem Handgepäck genommen und gesondert vorgelegt werden; kann die Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf die Flüssigkeit nicht ins Handgepäck [16].
  • Medizinische Geräte: Damit benötigte Gegenstände und Medikamente problemlos durch die Sicherheitskontrolle kommen, sollte man laut gesund.bund.de rechtzeitig auf empfindliche medizinische Geräte hinweisen, zum Beispiel auf einen Herzschrittmacher oder eine Insulinpumpe [13].
  • Regeln außerhalb der EU: Die Regeln für Flüssigkeiten gelten laut Bundespolizei in der Europäischen Union und können in anderen Staaten abweichen; Fluggäste sollten sich vor dem Flug über die Bestimmungen des Reise- oder Transitlandes informieren [16].

Wenn ein Medikament gekühlt werden muss

  • Lagerhinweise beachten: Hinweise zur richtigen Aufbewahrung stehen unter Punkt 5 des Beipackzettels [15]. Besondere Anweisungen, etwa zur Aufbewahrung im Kühlschrank, sollten laut gesund.bund.de unbedingt befolgt werden; Medikamente im Kühlschrank lagern Sie geschützt gegen Einfrieren [14]. Insulin lässt sich laut gesund.bund.de unterwegs zum Beispiel mit einer Isoliertasche oder in einem Thermobecher vor Frost oder Hitze schützen [13]. Mehr: Medikamente im Kühlschrank.

Wenn Sie Betäubungsmittel mitnehmen

  • Nur für den eigenen Bedarf: Nach deutschem Recht braucht keine Erlaubnis, wer auf ärztliche Verschreibung erworbene Betäubungsmittel als Reisebedarf ausführt oder einführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BtMG) [4], in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BtMAHV) [5]. Beauftragte Personen dürfen sie laut BfArM nicht mitnehmen [1].
  • Verschreibung oder Bescheinigung dabeihaben: Um Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu vermeiden, sollten Patientinnen und Patienten laut Bundesgesundheitsministerium urschriftliche oder beglaubigt kopierte ärztliche Verschreibungen oder Bescheinigungen mitführen, die mit den Angaben der Einzel- und Tagesgaben eine Abschätzung der Angemessenheit der Menge ermöglichen [9].
  • Bescheinigung nach Artikel 75: Bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgeführt werden, wenn Sie eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dabeihaben. Sie muss vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden und ist höchstens 30 Tage gültig; für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Das gilt laut BfArM ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten [1]. Formular und beglaubigende Landesbehörden: Reisen mit Betäubungsmitteln beim BfArM [1, 3].
  • Mehrsprachige Bescheinigung: Für andere als die Schengen-Staaten empfiehlt die Bundesopiumstelle den Leitfaden für Reisende des INCB: Mitgeführt werden sollte eine mehrsprachige Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Sie muss von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Zu beachten sind die Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes; international harmonisierte Regeln gibt es nicht. Einige Staaten verlangen eine Importgenehmigung, begrenzen die Menge oder untersagen die Mitnahme bestimmter Betäubungsmittel vollständig; Auskünfte können die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland erteilen [1].
  • Wenn die Mitnahme nicht möglich ist: Dann sollte laut BfArM geprüft werden, ob das benötigte Betäubungsmittel oder ein äquivalentes Produkt im Reiseland verfügbar ist und dort von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden kann [1].
  • Reisen über 30 Tage: Die Regelung für Schengen-Staaten gilt laut BfArM für Reisen von bis zu 30 Tagen, die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig, und der Leitfaden des INCB für andere Länder sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von höchstens 30 Tagen vor [1]. Eine Regel für längere Reisen nennt das BfArM nicht. In Zweifelsfällen wenden Sie sich laut Bundesgesundheitsministerium vor der Reise an die für Sie zuständige Landesbehörde [9].
  • Substitutionsmittel: Für Auslandsreisen mit Substitutionsmitteln wie Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin gelten laut BfArM die Vorschriften des Reiselandes. Sofern ärztlich vertretbar und dort zulässig, können Ärztinnen und Ärzte die Menge für die Reise verschreiben; die Verschreibung darf höchstens für 30 Tage reichen. In einigen Ländern ist die Einfuhr bestimmter Substitutionsmittel verboten oder an besondere Auflagen gebunden; deshalb sollte vor Reiseantritt die diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland kontaktiert werden [1].

Wenn Sie medizinisches Cannabis mitnehmen

  • Reisebescheinigung: Medizinisches Cannabis ist seit dem 1. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. In der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern gilt es jedoch weiterhin als Betäubungsmittel; aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird laut BfArM in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt [2]. Die Ausnahme für den Reisebedarf in § 15 Abs. 1 Nr. 2 BtMAHV gilt nach § 14 MedCanG auch für Cannabis in Form getrockneter Blüten [5, 6]. Mehr: Medizinisches Cannabis.
  • Schengen-Staaten: Bei Reisen von bis zu 30 Tagen dürfen ärztlich verschriebene Cannabisarzneimittel mitgeführt werden, wenn Sie eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 dabeihaben; sie muss vor Reiseantritt beglaubigt werden und ist höchstens 30 Tage gültig. Das gilt laut BfArM ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten [2]. Das Formular stellt das BfArM bereit [3].
  • Andere Länder: Hier empfiehlt das BfArM eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung, die beglaubigt und während der Reise mitgeführt werden muss. Zu beachten sind die Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes; einige Länder beschränken die Menge oder untersagen die Mitnahme vollständig. Auskünfte können die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland erteilen [2].

Bei einer Reise über Zeitzonen

  • Einnahme vorher besprechen: Ob und wie sich bei einer Zeitverschiebung die Einnahme Ihrer Medikamente ändert, besprechen Sie vor der Reise mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke; gesund.bund.de nennt das für Menschen mit chronischen Erkrankungen als Thema für das ärztliche Gespräch vor der Reise [13].

Für die Rückkehr nach Deutschland

  • Reisebedarf bei der Rückkehr: Bei der Einreise nach Deutschland gilt das Verbringungsverbot nicht für Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG) [8]. Als üblicher persönlicher Bedarf ist laut Bundesgesundheitsministerium in der Regel ein Bedarf von höchstens drei Monaten anzusehen, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel; für Betäubungsmittel gelten Besonderheiten [9]. Gefälschte Arzneimittel dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden, auch nicht als Reisebedarf (§ 73 Abs. 1b AMG) [8, 9].

Wie Sie das Ergebnis lesen

Die Punkte für jede Reise außer dem Link auf die Länderseite und der Punkt für die Rückkehr stehen immer in der Checkliste, die übrigen nur, wenn Ihre Angaben ihre Bedingung erfüllen, in der Reihenfolge der Liste oben, mit Quellennummer. Ein ausgedachtes Beispiel: Bei zehn Tagen in Österreich mit einem Betäubungsmittel kommen die Punkte zum Reisebedarf, zur Verschreibung, zur Bescheinigung nach Artikel 75 und zu Substitutionsmitteln hinzu, aber keiner zum Leitfaden des INCB, weil Österreich auf der Liste der Schengen-Staaten des BfArM steht [1]. Ein Haken bedeutet nur, dass Sie den Punkt für sich erledigt haben; das Werkzeug prüft nichts nach.

Was das Werkzeug nicht kann

Die Checkliste enthält keine Regeln einzelner Länder; dafür gibt es die Länderseiten, die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts und die Botschaft des Reiselandes. Sie stuft kein Medikament als Betäubungsmittel ein, nennt keine Mengen, keine Einnahmezeiten und keine Präparate. Welche Mittel in Ihre Reiseapotheke gehören und wie viel Sie mitnehmen, besprechen Sie mit Ihrer Arztpraxis oder Apotheke. Bei Betäubungsmitteln und Cannabis richtet sie sich nur nach der Liste der Schengen-Staaten des BfArM mit dem Stand oben [1]. Zusammenhänge erklären die Ratgeber Medikamente im Handgepäck und Medikamente ins Ausland mitnehmen.

Ob eine Regel in Ihrem Fall gilt, klärt für die Einreise die Botschaft des Reiselandes und bei Betäubungsmitteln Ihre Arztpraxis zusammen mit der beglaubigenden Stelle [1, 10].

Wer verbindlich entscheidet

  • Botschaft des Reiselandes: Nur dort kann man Ihnen laut Auswärtigem Amt eine rechtsverbindliche Auskunft zu den Einreiseregeln erteilen [10].
  • Arztpraxis und Landesbehörde: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt die Bescheinigung für Betäubungsmittel aus; beglaubigt wird sie von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle [1].
  • Kontrollpersonal am Flughafen: In Zweifelsfällen entscheidet es, ob eine Flüssigkeit mitgenommen werden darf [16].
  • Landesbehörden für Arzneimittel: Die Überwachung des Arzneimittelverkehrs im Einzelfall liegt bei den Behörden der Bundesländer; in Zweifelsfällen wenden Sie sich laut Bundesgesundheitsministerium vor der Reise an die für Sie zuständige Landesbehörde [9].

Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät

Angaben zu Ihren Medikamenten sind Gesundheitsdaten. Das Werkzeug arbeitet nur in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden weder an uns noch an Dritte übertragen. Erst wenn Sie auf "Auf diesem Gerät merken" klicken, legt Ihr Browser sie lokal ab; "Alles löschen" entfernt sie wieder. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Stand und Änderungen

Geprüft am 22.10.2026 an den unten genannten Quellen. Die Liste der Schengen-Staaten, die Regeln für Bescheinigungen und die Hinweise zur Luftsicherheit können sich ändern. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung.

Quellen

  1. Behörde Reisen mit Betäubungsmitteln. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
  2. Behörde Reisen mit medizinischem Cannabis. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
  3. Behörde Formular: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens), Vordruck BfArM 017. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand Vordruck 12.2000. abgerufen am 22.10.2026
  4. Behörde § 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150); Änderung durch Art. 8 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
  5. Behörde § 15 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV): Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMAHV zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109). abgerufen am 22.10.2026
  6. Behörde § 14 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand MedCanG geändert durch Art. 2 G v. 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). abgerufen am 22.10.2026
  7. Behörde § 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Betäubungsmittelrezept. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37). abgerufen am 22.10.2026
  8. Behörde § 73 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbringungsverbot (Absätze 1b und 2 Nummer 6). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
  9. Behörde Einfuhr von Arzneimitteln bei der Einreise nach Deutschland (Abschnitte Sonderregelung zum Reisebedarf und Ergänzende Hinweise zu Betäubungsmitteln). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 02.12.2025. abgerufen am 22.10.2026
  10. Behörde Ich bin bei meiner Reise ins Ausland auf die Mitnahme von Medikamenten angewiesen. Muss ich besondere Zollvorschriften beachten?. Auswärtiges Amt. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026
  11. Behörde Reisemedizinische Vorsorge (Einleitung, Abschnitte Reisemedizinische Impfungen und Reiseapotheke). Auswärtiges Amt. Stand 12.10.2023. abgerufen am 22.10.2026
  12. Behörde Entspanntes Fliegen (Abschnitt Tipps für Senioren). Auswärtiges Amt. Stand 31.08.2023. abgerufen am 22.10.2026
  13. Behörde Reisen mit chronischen Erkrankungen (Abschnitte Reiseplanung, Dokumente und Flugreisen). Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de. Stand 24.11.2025. abgerufen am 22.10.2026
  14. Behörde Umgang mit Arzneimitteln: Richtig lagern, einnehmen und entsorgen (Abschnitt Lagerung). Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de (in Zusammenarbeit mit dem BfArM). Stand 17.02.2026. abgerufen am 22.10.2026
  15. Behörde Der Beipackzettel (Packungsbeilage) (Abschnitte Welcher Wirkstoff wird eingesetzt und Wie ist das Arzneimittel aufzubewahren). Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de (in Zusammenarbeit mit dem BfArM). Stand 17.02.2026. abgerufen am 22.10.2026
  16. Behörde Flüssigkeiten an Bord: Das müssen Sie beachten. Bundespolizei. Stand veröffentlicht 26.01.2015; Archivfassung vom 01.08.2025, abgerufen über web.archive.org. abgerufen am 22.10.2026
  17. Checkliste Reiseapotheke. ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 22.10.2026

Häufige Fragen

Was muss ich bei Medikamenten im Flugzeug beachten?

Für flüssige Medikamente, die während der Reise gebraucht werden, besteht laut Bundespolizei nach den EU-Regeln keine luftsicherheitsrechtliche Mengenbeschränkung im Handgepäck; der Bedarf muss glaubhaft nachgewiesen werden, zum Beispiel mit einem Rezept oder einem Attest. An der Kontrollstelle müssen alle Flüssigkeiten aus dem Handgepäck genommen und gesondert vorgelegt werden. Auf empfindliche medizinische Geräte wie einen Herzschrittmacher oder eine Insulinpumpe sollten Sie laut gesund.bund.de rechtzeitig hinweisen.

Brauche ich für Betäubungsmittel im Urlaub eine Bescheinigung?

Für Reisen bis 30 Tage in Staaten des Schengener Abkommens brauchen Sie laut BfArM eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Reiseantritt beglaubigt wird, für jedes Betäubungsmittel eine eigene. Für andere Länder empfiehlt das BfArM eine mehrsprachige, beglaubigte Bescheinigung nach dem Leitfaden des INCB; zusätzlich gelten die Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes.

Gilt die Schengen-Bescheinigung auch für Irland?

Irland und Zypern stehen nicht auf der Liste der Staaten des Schengener Abkommens, die das BfArM nennt. Für Reisen in andere als die genannten Staaten empfiehlt die Bundesopiumstelle, nach dem Leitfaden des INCB zu verfahren; in der Checkliste wählen Sie für beide Länder deshalb "anderer Staat". Eine rechtsverbindliche Auskunft gibt laut Auswärtigem Amt nur die Botschaft des Reiselandes in Deutschland.

Wie viele Medikamente darf ich in den Urlaub mitnehmen?

Eine feste Menge nennt die Checkliste nicht. Für Betäubungsmittel braucht nach deutschem Recht keine Erlaubnis, wer sie auf ärztliche Verschreibung erworben hat und in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf als Reisebedarf ausführt oder einführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BtMG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 BtMAHV); was im Reiseland gilt, klären Sie mit dessen Botschaft. Zurück nach Deutschland dürfen Sie Arzneimittel für den üblichen persönlichen Bedarf mitbringen, laut Bundesgesundheitsministerium in der Regel für höchstens drei Monate (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG); gefälschte Arzneimittel sind ausgenommen, für Betäubungsmittel gelten Besonderheiten. Wie viel Sie brauchen, besprechen Sie mit Ihrer Arztpraxis.

Speichert die Checkliste meine Angaben?

Nur, wenn Sie auf "Auf diesem Gerät merken" klicken; dann legt Ihr Browser Ihre Auswahl im lokalen Speicher dieses Geräts ab. Ihre Eingaben werden weder an uns noch an Dritte übertragen. "Alles löschen" entfernt die gespeicherte Auswahl wieder.

Was mache ich bei Zeitverschiebung mit meinen Medikamenten?

Besprechen Sie das vor der Reise mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke. gesund.bund.de nennt für Menschen mit chronischen Erkrankungen eine eventuelle Anpassung der Medikamenten-Einnahme etwa bei Zeitverschiebung als Thema für das ärztliche Gespräch, mindestens 2 Monate vor Reiseantritt. Die Checkliste schlägt keine Einnahmezeiten vor.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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