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Medizinisches Cannabis

Cannabis zu medizinischen Zwecken dürfen nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben, nicht Zahn- oder Tierärzte; abgegeben wird es nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Seit dem 1. April 2024 ist es laut BfArM kein Betäubungsmittel mehr und wird auf einem normalen Rezept verschrieben. Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben nach § 31 Abs. 6 SGB V in der seit dem 30. Juli 2026 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Extrakte in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel (Stand Oktober 2026). Die erste Verordnung muss die Krankenkasse vorher genehmigen, außer sie stammt von einer Fachärztin oder einem Facharzt aus den vom G-BA bestimmten Gruppen; klären Sie das mit Ihrer Arztpraxis und Ihrer Krankenkasse.

Frau Anfang sechzig mit kurzem silbergrauem Haar in petrolfarbener Strickjacke sitzt am Fenster auf einem Sofa und telefoniert ruhig, das Telefon am Ohr
Bild: KI-generiert

Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 1. April 2024 im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Nach einer neuen Risikobewertung ist es laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kein Betäubungsmittel mehr und wird nicht mehr auf einem Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem normalen Rezept verschrieben [6]. Verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte; abgegeben wird es nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 MedCanG) [1].

Ob die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt, regelt § 31 Abs. 6 SGB V. Seit dem 30. Juli 2026 gilt eine neue Fassung: Sie nennt Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, sieht zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor und verlangt für die erste Verordnung grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse [2, 3]. Die Angaben zur Kostenübernahme gelten für gesetzlich Versicherte; alle Angaben haben den Stand vom 18. Oktober 2026. Wirkstoffe, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen beschreibt die Seite Cannabis-Arzneimittel.

Was gilt: die Regeln im Überblick

Medizinisches Cannabis: Verschreibung, Abgabe und Kostenübernahme (Stand Oktober 2026)
RegelVoraussetzung, Grenze oder FristRechtsgrundlage
Was dazu zähltPflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) einschließlich Dronabinol und Zubereitungen daraus§ 2 Nr. 1 MedCanG [1]
Verschreibungnur durch Ärztinnen und Ärzte, nicht durch Zahn- oder Tierärzte; §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend§ 3 Abs. 1 MedCanG [1]
Rezeptseit 01.04.2024 normales Rezept; Nabilon weiterhin auf einem BetäubungsmittelrezeptHinweise und FAQ des BfArM [6, 7]
Abgabenur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung§ 3 Abs. 2 MedCanG [1]
Erwerb und Reisebedarfkeine Erlaubnis nötig für den Erwerb auf ärztliche Verschreibung und für die Ein- oder Ausfuhr als Reisebedarf§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MedCanG [1]
Strafbarunrichtige oder unvollständige Angaben, um eine Verschreibung zu erlangen; Abgabe an andere ohne Erlaubnis§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. d MedCanG [1]
Inhalieren in der ÖffentlichkeitVerbote des Konsumcannabisgesetzes gelten entsprechend, etwa in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr§ 24 MedCanG [1]; § 5 Abs. 2 KCanG [10]
Kassenleistung seit 30.07.2026bei schwerwiegender Erkrankung: Extrakte in standardisierter Qualität, Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V [2]; Art. 1 Nr. 12 Buchst. c und Art. 8 Abs. 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz [3]
Therapieversuchzunächst ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel, sechs Monate§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V [2]
Genehmigungbei der ersten Verordnung, vor Beginn der Leistung, nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen; entfällt bei den vom G-BA bestimmten Fachärztinnen und Fachärzten§ 31 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V [2]; § 45 Abs. 3 und Anlage XI Arzneimittel-Richtlinie [4, 5]
Entscheidungsfrist der Krankenkasse2 Wochen nach Antragseingang; mit gutachtlicher Stellungnahme 4 Wochen (Medizinischer Dienst: 2 Wochen); bei Verordnung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder direkt nach einer Behandlung mit einem dieser Mittel im Krankenhaus 3 Tage; nach der Arzneimittel-Richtlinie entfällt die Genehmigung bei Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung§ 31 Abs. 6 Satz 5 bis 7 SGB V [2]; § 45 Abs. 2 Satz 4 AM-RL [4]
Keine neue Genehmigungwenn nur die Dosierung angepasst oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität gewechselt wird§ 31 Abs. 6 Satz 8 SGB V [2]

Zum Konsumcannabis gehört Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht: Das Konsumcannabisgesetz nimmt es ebenso wie Cannabidiol (CBD) ausdrücklich aus seinem Begriff "Cannabis" aus (§ 1 Nr. 8 KCanG) [9]. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken gilt das MedCanG (§ 1 MedCanG) [1].

Verschreibung und Abgabe in der Apotheke

Zur Verschreibung sind laut BfArM grundsätzlich alle Personen berechtigt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind; Zahnärzte und Tierärzte sind es nicht [7]. Mit der Verschreibung übernimmt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt grundsätzlich die Verantwortung für die Therapie [7]. Ob Cannabisarzneimittel für Ihre Erkrankung infrage kommen, welche Darreichungsform und Art der Anwendung geeignet sind und welche Dosierung gilt, besprechen Sie laut BfArM mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt; das BfArM selbst gibt keine Informationen zur therapeutischen Anwendung [6].

Den Vorschriften des MedCanG unterliegen neben Cannabisblüten und Cannabisextrakten unter anderem auch Dronabinol, Delta-9-THC und Zubereitungen daraus, laut BfArM demnach auch das Fertigarzneimittel Sativex [7]. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon unterliegen weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz [7]. Welche Rezeptarten es gibt, erklärt der Ratgeber Rezeptarten.

Abgegeben wird Cannabis zu medizinischen Zwecken nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG) [1]. Patientinnen und Patienten brauchen für den Erwerb auf Verschreibung keine Erlaubnis; das gilt auch, wenn sie verschriebenes Cannabis als Reisebedarf ein- oder ausführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MedCanG) [1]. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken sonst erwerben, abgeben oder in den Verkehr bringen will, braucht eine Erlaubnis des BfArM, soweit keine Ausnahme nach § 5 gilt (§ 4 Abs. 1 MedCanG) [1]. Wer es ohne Erlaubnis an andere abgibt, wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d MedCanG bestraft, ebenso, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine ärztliche Verschreibung zu erlangen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG) [1].

Für das Inhalieren von Cannabis zu medizinischen Zwecken in der Öffentlichkeit gelten die Verbote des § 5 Abs. 2 Konsumcannabisgesetz entsprechend (§ 24 MedCanG) [1]. Verboten ist der öffentliche Konsum danach unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr [10]. Was auf Reisen gilt, erklärt der Ratgeber Medikamente im Handgepäck; Ihre persönliche Liste stellen Sie mit der Reise-Checkliste Medikamente zusammen.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V) [2]:

  • Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kann im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes nicht angewendet werden, unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands.
  • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.

Schwerwiegend ist eine Krankheit nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (§ 44 Abs. 5 AM-RL) [4]. Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V) [2]. Diese Fassung hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführt; sie gilt seit dem Tag nach der Verkündung am 29. Juli 2026, also seit dem 30. Juli 2026 (Art. 1 Nr. 12 Buchst. c und Art. 8 Abs. 1) [3].

Getrocknete Blüten nennt § 31 Abs. 6 SGB V in dieser Fassung nicht [2]. Die Arzneimittel-Richtlinie in der seit dem 3. Oktober 2026 geltenden Fassung führt in § 4a und § 44 dagegen noch Cannabis in Form von getrockneten Blüten auf [4]. Was für Ihre Verordnung gilt, klärt Ihre Krankenkasse.

Genehmigung der Krankenkasse

Bei der ersten Verordnung braucht die Leistung die Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf und vor Beginn der Leistung erteilt sein muss (§ 31 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V) [2]. Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Krankenkasse nach § 31 Abs. 6 Satz 5 und 6 SGB V in der Fassung seit dem 30. Juli 2026 innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang; holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, insbesondere des Medizinischen Dienstes, innerhalb von vier Wochen [2]. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einem dieser Mittel im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist laut Gesetz in dieser Fassung innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden (§ 31 Abs. 6 Satz 7 SGB V) [2]; nach der Arzneimittel-Richtlinie entfällt bei Verordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung der Genehmigungsvorbehalt (§ 45 Abs. 2 Satz 4 AM-RL) [4].

Keine Genehmigung brauchen Verordnungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die eine der Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen der Anlage XI führen (§ 45 Abs. 3 AM-RL) [4]. Dazu gehören unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie [5]. Die Verordnungsvoraussetzungen nach § 44 AM-RL bleiben unberührt; über Anträge auf Genehmigung entscheidet die Krankenkasse auch in diesen Fällen, insbesondere bei Unklarheit über die Verordnungsvoraussetzungen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 und 4 AM-RL) [4].

Wird nur die Dosierung angepasst oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität gewechselt, ist keine erneute Genehmigung nötig (§ 31 Abs. 6 Satz 8 SGB V) [2]; jeder andere Wechsel des Cannabisarzneimittels braucht laut Richtlinie eine erneute Genehmigung (§ 45 Abs. 4 AM-RL) [4]. Verordnet später eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, besteht der Anspruch für genehmigte Leistungen fort (§ 45 Abs. 5 AM-RL) [4]. Innerhalb der ersten drei Monate ist engmaschig, danach in regelmäßigen Abständen zu beurteilen, ob die Weiterbehandlung zweckmäßig ist; die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dokumentiert Art, Dauer und Ergebnis (§ 44 Abs. 4 AM-RL) [4]. Für Fragen zur Kostenübernahme verweist das BfArM an die Krankenkasse [6]. Wie hoch die Zuzahlung für verordnete Arzneimittel ist, erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.

Zugelassene Fertigarzneimittel und die Begleiterhebung des BfArM

Mann Ende fünfzig mit kurzem grauem Haar in dunkelgrünem Pullover im ruhigen Gespräch mit einer Ärztin mit dunkelblondem Haarknoten in einem hellen Sprechzimmer vor einer schlichten Wand
Bild: KI-generiert

Zugelassene Cannabisarzneimittel gibt es laut Abschlussbericht des BfArM vom Juli 2022 zur Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose (Sativex mit Nabiximols), von Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie (Canemes mit Nabilon) und von Anorexie oder Wasting (Marinol mit Dronabinol, unter anderem in den USA zugelassen) [8]. Dronabinol steht laut Bericht in Deutschland als Rezepturarzneimittel zur Verfügung [8]. Ein arzneimittelrechtlich zugelassenes Cannabisarzneimittel zur Behandlung chronischer Schmerzen war laut Bericht nicht verfügbar [8]. Für Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der Fertigarzneimittel verweist das BfArM auf deren Packungsbeilagen [6]. Was gilt, wenn ein Mittel außerhalb seiner Zulassung verordnet wird, erklärt der Ratgeber Off-Label-Use. Zu Cannabidiol gegen bestimmte Formen der Epilepsie steht mehr auf der Seite Cannabis-Arzneimittel.

Wissenschaftliche Informationen zur Behandlung mit nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln, insbesondere Blüten, stehen laut BfArM nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung; das BfArM kann keine Therapieempfehlungen geben [7]. Zwischen April 2017 und März 2022 hat es eine nicht-interventionelle Begleiterhebung zu Cannabisarzneimitteln durchgeführt, die gesetzlich Versicherten nach Genehmigung der Krankenkasse verschrieben wurden [8]. Ausgewertet wurden 16.809 vollständige Datensätze; in 76,4 Prozent der Fälle wurden die Mittel bei chronischen Schmerzen angewendet [8]. Die Erhebung ist laut BfArM keine klinische Studie und kann solche Studien in keiner Weise ersetzen [8].

Nebenwirkungen, Abhängigkeit und Straßenverkehr

In der Begleiterhebung trat Müdigkeit sehr häufig als Nebenwirkung auf, also bei mindestens 1 von 10 Behandelten [8]. Häufig, also bei mindestens 1 von 100 und weniger als 1 von 10, waren unter anderem Schwindel, Schläfrigkeit, Übelkeit, Mundtrockenheit, Konzentrations-, Gedächtnis- und Gleichgewichtsstörungen, verschwommenes Sehen, Desorientierung, Depression und euphorische Stimmung [8]. Gelegentlich, also bei mindestens 1 von 1.000 und weniger als 1 von 100, traten besonders bedrohliche Nebenwirkungen auf, darunter Herzklopfen, Herzrasen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen, Dissoziation und Suizidgedanken [8]. Das Auftreten psychotischer Nebenwirkungen schon bei niedrigen Dosierungen oder nach längeren Zeiten ohne Nebenwirkungen darf laut Bericht nicht unterschätzt werden [8]. Viele Nebenwirkungen betreffen die Wachheit; das kann insbesondere bei älteren Menschen zu einer erhöhten Sturzgefahr führen [8]. Die vollständige Liste steht auf der Seite Cannabis-Arzneimittel, Hinweise zur Meldung im Ratgeber Nebenwirkung melden. Was die Häufigkeitsangaben in Zahlen bedeuten, zeigt das Werkzeug Was heißt "häufig"?

Bei Behandlungen mit Cannabisblüten waren die Behandelten laut Bericht vergleichsweise jung und überwiegend männlich, die auf THC bezogenen Dosen hoch, und die Nebenwirkung "euphorisierende Wirkung" wurde dreimal häufiger gemeldet als bei den anderen Cannabisarzneimitteln [8]. Ärztinnen und Ärzte sollten laut BfArM bei der Therapieplanung mit Blüten die Gefahr von Missbrauch und Abhängigkeit beachten [8]. Mehr dazu auf der Seite Abhängigkeit als Nebenwirkung.

Ob Sie unter Cannabisarzneimitteln am Straßenverkehr teilnehmen können, sollten Sie laut BfArM mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen. Insbesondere zu Beginn der Therapie und während die richtige Dosierung gefunden wird, rät das BfArM von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ab [6]. Welche Regeln das Straßenverkehrsgesetz für THC und verschriebene Arzneimittel enthält, erklärt der Ratgeber Medikamente und Autofahren, die Müdigkeit als Nebenwirkung die Seite Müdigkeit durch Medikamente.

Laut Embryotox sollte Cannabis auch in therapeutischer Anwendung während Schwangerschaft und Stillzeit gemieden werden [11]. Sind Sie schwanger, planen Sie eine Schwangerschaft oder stillen Sie, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt; mehr im Ratgeber Medikamente in der Schwangerschaft.

So gehen Sie vor

  1. Mit der Arztpraxis sprechen Ob Cannabisarzneimittel für Ihre Erkrankung infrage kommen, welche Darreichungsform und welche Dosierung, klären Sie laut BfArM mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt [6]. Fragen für das Gespräch sammeln Sie mit der Liste Fragen für das Arztgespräch.
  2. Genehmigung klären Klären Sie mit Ihrer Arztpraxis und Ihrer Krankenkasse, ob eine Genehmigung nötig ist. Sie entfällt, wenn eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt mit einer der Qualifikationen der Anlage XI verordnet; sonst muss die Genehmigung der Krankenkasse bei der ersten Verordnung vor Beginn der Leistung erteilt sein (§ 31 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V, Stand Oktober 2026) [2, 4, 5].
  3. Entscheidung abwarten Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, mit gutachtlicher Stellungnahme innerhalb von vier Wochen (§ 31 Abs. 6 Satz 5 und 6 SGB V, Stand Oktober 2026) [2].
  4. Rezept in der Apotheke einlösen Abgegeben wird nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG) [1].
  5. Verlauf besprechen In den ersten drei Monaten beurteilt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt engmaschig, ob die Behandlung fortgeführt werden soll (§ 44 Abs. 4 AM-RL) [4]. Sprechen Sie dabei auch Nebenwirkungen und die Teilnahme am Straßenverkehr an [6].

Wer zuständig ist

  • Ärztin oder Arzt: Sie oder er verschreibt und übernimmt mit der Verschreibung grundsätzlich die Verantwortung für die Therapie [1, 7].
  • Krankenkasse: Sie entscheidet über die Genehmigung der ersten Verordnung und beantwortet Fragen zur Kostenübernahme [2, 6].
  • Apotheke: Nur sie gibt Cannabis zu medizinischen Zwecken gegen Vorlage der Verschreibung ab [1].
  • BfArM: Es erteilt die Erlaubnisse nach § 4 MedCanG, gibt aber keine Informationen zur therapeutischen Anwendung [1, 6].
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Er regelt in der Arzneimittel-Richtlinie das Nähere zur Leistung und bestimmt die Facharztgruppen ohne Genehmigungsvorbehalt (§ 31 Abs. 6 Satz 9 SGB V) [2, 4].

Ob die Regeln zur Kostenübernahme in Ihrem Fall gelten, klärt Ihre Krankenkasse.

Stand und Änderungen

Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 am Medizinal-Cannabisgesetz, am Konsumcannabisgesetz, am Sozialgesetzbuch V einschließlich der Änderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und an der Arzneimittel-Richtlinie in der seit dem 3. Oktober 2026 geltenden Fassung geprüft [1, 2, 3, 4]. Die Richtlinie nennt bei den Leistungen noch getrocknete Blüten, das Gesetz in der seit dem 30. Juli 2026 geltenden Fassung nicht [2, 4]. Die Seite nennt keine Werte, die jährlich angepasst werden. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Wann Sie sofort ärztliche Hilfe brauchen

Mit welchen Nebenwirkungen zu rechnen ist, besprechen Sie laut BfArM mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt; für die Fertigarzneimittel Sativex, Marinol und Canemes verweist das BfArM auf die jeweilige Packungsbeilage [6]. Als besonders bedrohlich nennt der Bericht zur Begleiterhebung Herzklopfen und Herzrasen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen, Dissoziation und Suizidgedanken [8]. Suizidversuche aller Art und andere lebensbedrohliche Fälle sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung Fälle für die Notrufnummer 112; den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 erreichen Sie, wenn die Praxen geschlossen sind und die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann [12]. Die TelefonSeelsorge ist Tag und Nacht kostenlos und anonym erreichbar [13].

Quellen

  1. Behörde Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG), §§ 1 bis 5, 24 und 25. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand MedCanG vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, Art. 2), geändert durch Art. 2 G v. 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel (Absatz 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, Art. 1 Nr. 12 Buchst. c (§ 31 Abs. 6 SGB V neu) und Art. 8 Abs. 1 (Inkrafttreten). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
  4. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), §§ 4a, 44 und 45 (Abschnitt N: Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln). Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Fassung vom 18.12.2008/22.01.2009, zuletzt geändert am 16.07.2026 (BAnz AT 02.10.2026 B1), in Kraft seit 03.10.2026. abgerufen am 18.10.2026
  5. Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie: Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand letzte Änderung in Kraft getreten am 17.10.2024. abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde Medizinisches Cannabis: Hinweise für Patientinnen und Patienten. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde FAQ Medizinisches Cannabis (Abschnitte Erlaubnis und Hinweise für Ärztinnen und Ärzte). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 06.07.2022. abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde § 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG): Begriffsbestimmungen (Nummer 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand KCanG vom 27.03.2024, geändert durch Art. 1 G v. 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). abgerufen am 18.10.2026
  10. Behörde § 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG): Konsumverbot (Absatz 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand KCanG vom 27.03.2024, geändert durch Art. 1 G v. 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). abgerufen am 18.10.2026
  11. Embryotox Embryotox: Schmerztherapie (Erkrankungen). Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum für Embryonaltoxikologie, Charité Universitätsmedizin Berlin. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  12. Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abschnitte "116117 oder 112?" und "Fälle für die Notrufnummer 112"). Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 116117.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  13. TelefonSeelsorge Deutschland (Startseite). TelefonSeelsorge Deutschland. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Wer darf medizinisches Cannabis verschreiben?

Nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur Ärztinnen und Ärzte. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind dazu nicht berechtigt. Laut BfArM sind grundsätzlich alle Personen berechtigt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind.

Brauche ich für medizinisches Cannabis ein Betäubungsmittelrezept?

Nein. Seit dem 1. April 2024 wird Cannabis zu medizinischen Zwecken laut BfArM auf einem normalen Rezept verschrieben, weil es nach einer neuen Risikobewertung kein Betäubungsmittel mehr ist. Den Vorschriften des MedCanG unterliegt laut BfArM auch das Fertigarzneimittel Sativex. Nabilon (Canemes) ist ein vollsynthetisches Cannabinoid, unterliegt weiter dem Betäubungsmittelrecht und muss auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

Zahlt die Krankenkasse medizinisches Cannabis?

Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben nach § 31 Abs. 6 SGB V Anspruch auf Extrakte in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, wenn eine anerkannte Standardbehandlung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung besteht. Zunächst ist ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V, Stand Oktober 2026). Die erste Verordnung muss die Krankenkasse vorher genehmigen, außer bei Fachärztinnen und Fachärzten aus den Gruppen der Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie.

Übernimmt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?

Seit dem 30. Juli 2026 nennt § 31 Abs. 6 SGB V als Leistung nur Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA in der seit dem 3. Oktober 2026 geltenden Fassung erwähnt in § 4a und § 44 noch getrocknete Blüten. Was für Ihre Verordnung gilt, klärt Ihre Krankenkasse.

Wie lange dauert die Genehmigung der Krankenkasse?

Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, etwa des Medizinischen Dienstes, hat sie vier Wochen Zeit. Bei Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder direkt im Anschluss an eine Behandlung mit Cannabisextrakten, Dronabinol oder Nabilon im Krankenhaus muss sie innerhalb von drei Tagen entscheiden (§ 31 Abs. 6 Satz 5 bis 7 SGB V, Stand Oktober 2026). Nach § 45 Abs. 2 Satz 4 der Arzneimittel-Richtlinie entfällt die Genehmigung bei Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Darf ich mit medizinischem Cannabis Auto fahren?

Laut BfArM sollten Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen, ob Sie unter Cannabisarzneimitteln am Straßenverkehr teilnehmen können. Insbesondere zu Beginn der Therapie und während die richtige Dosierung gefunden wird, rät das BfArM von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ab. Die rechtlichen Regeln erklärt der Ratgeber Medikamente und Autofahren.

Darf ich mein medizinisches Cannabis an andere weitergeben?

Nein. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken abgeben will, braucht eine Erlaubnis des BfArM (§ 4 Abs. 1 MedCanG). Patientinnen und Patienten sind nur für den Erwerb auf ärztliche Verschreibung und für die Ein- oder Ausfuhr als Reisebedarf von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MedCanG). Wer ohne Erlaubnis abgibt, macht sich nach § 25 Abs. 1 MedCanG strafbar.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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