Ratgeber

Medikamente sicher online kaufen

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen in Deutschland nur mit behördlicher Erlaubnis versandt werden; erteilt wird sie dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke (§ 43 Abs. 1 AMG, § 11a ApoG, Stand Oktober 2026). Aus anderen EU- und EWR-Staaten dürfen Apotheken nur unter den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 AMG an Verbraucher in Deutschland liefern. Legale Anbieter zeigen das EU-Sicherheitslogo; ein Klick darauf muss laut BfArM zum Eintrag im Versandhandels-Register führen. Verschreibungspflichtige Mittel dürfen auch im Versand grundsätzlich nur auf Verschreibung abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 AMG); Ware ohne Originalschachtel oder mit ungewöhnlichem Aussehen oder Geruch nehmen Sie laut BfArM auf keinen Fall ein.

Frau Mitte vierzig mit schulterlangem kastanienbraunem Haar in senfgelbem Pullover öffnet auf dem Sofa ein kleines Paket aus Pappe, daneben eine Tasse Tee
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Medikamente dürfen in Deutschland über das Internet verkauft werden, apothekenpflichtige allerdings nur von Apotheken mit behördlicher Versanderlaubnis: Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen ohne diese Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) [1]. Die Erlaubnis wird auf Antrag dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt, wenn er bestimmte Anforderungen an Versand, Beratung und Zustellung zusichert (§ 11a ApoG) [7]. Wer Arzneimittel über das Internet anbietet, muss auf seiner Seite das gemeinsame EU-Versandhandelslogo zeigen und eine Verbindung zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben (§ 67 Abs. 8 AMG) [3].

Im Internet tauchen laut BfArM immer wieder Betrüger auf; wer bei ihnen Arzneimittel kauft, läuft Gefahr, Fälschungen zu erhalten, die nach Angaben des Instituts oft keine oder falsch dosierte Wirkstoffe enthalten [13]. Die Angaben auf dieser Seite gelten für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland und haben den Stand vom 18. Oktober 2026.

Was gilt: die Regeln im Überblick

Versandhandel mit Arzneimitteln: die wichtigsten Regeln (Stand Oktober 2026)
RegelGrenze, Frist oder BedingungRechtsgrundlage
Versand apothekenpflichtiger Arzneimittelnur mit behördlicher Erlaubnis; Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG [1]; § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG [7]
Kennzeichnung des InternetangebotsAnzeige bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit; auf der Seite Name, Adresse und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, das gemeinsame EU-Versandhandelslogo und eine Verbindung zum Internetportal des BfArM§ 67 Abs. 8 AMG [3]
VersandfristVersand innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung, soweit das Arzneimittel verfügbar ist und nichts anderes vereinbart wurde; sonst Unterrichtung der Bestellerin oder des Bestellers§ 11a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ApoG [7]
Beratungdurch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache; Angabe einer Telefonnummer bei der Bestellung, unter der ohne zusätzliche Gebühren beraten wird§ 11a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d ApoG [7]; § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO [8]
Zustellungkostenfreie Zweitzustellung, Sendungsverfolgung und Transportversicherung§ 11a Satz 1 Nr. 3 Buchst. d bis f ApoG [7]
Verschreibungspflichtige ArzneimittelAbgabe grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung; seit 02.07.2026 Ausnahme: einmalige Abgabe durch eine Apothekerin oder einen Apotheker einer öffentlichen Apotheke zur Anschlussversorgung unter engen Voraussetzungen; im Versand Auslieferung nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den Haushalt oder eine benannte Person§ 48 Abs. 1 AMG [2]; § 48a AMG [22]; § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO [8]
Vom Versand ausgeschlossenArzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie Mittel zur Notfallverhütung mit Levonorgestrel oder Ulipristalacetat; außerdem kein Versand bei Beratungsbedarf, der nur persönlich durch eine Apothekerin oder einen Apotheker gedeckt werden kann§ 17 Abs. 2b und Abs. 2a Satz 2 ApBetrO [8]
Kühlpflichtige Arzneimittelgeeignete Kühlsysteme; keine Auslieferung über Abholstationen ohne Personal; gilt seit 22.09.2026§ 35c Abs. 3 ApBetrO [9]; Verordnung vom 16.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 266 [10]
Versand aus anderen EU- und EWR-Staatennur Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen, registriert oder davon freigestellt sind, und nur durch Apotheken, die nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Versandhandelsrecht entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz zum Versand befugt sind, und entsprechend den deutschen Vorschriften; Übersicht der Staaten: Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums vom 05.07.2011§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 AMG [4]; Bekanntmachung des BMG [21]
Gefälschte ArzneimittelVerbringen nach Deutschland verboten; ebenso Herstellen, Inverkehrbringen und Handeltreiben§ 73 Abs. 1b AMG [4]; § 8 Abs. 2 AMG [6]

Den Botendienst der Apotheke vor Ort regelt die Apothekenbetriebsordnung gesondert: Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist ohne Versanderlaubnis zulässig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO) [8]. Welche Arzneimittel apothekenpflichtig und welche verschreibungspflichtig sind, erklärt der Ratgeber Rezeptfrei, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig.

Legale Anbieter erkennen: Register und EU-Sicherheitslogo

Im Versandhandels-Register des BfArM stehen Apotheken und sonstige Händler mit Sitz in Deutschland, die Humanarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen; sonstige Händler, die keine Apotheken sind, dürfen nur freiverkäufliche Arzneimittel anbieten [11]. Jedes EU-Land führt ein eigenes Register mit den dort ansässigen Händlern. Alle erfassten Händler müssen seit Oktober 2015 auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo zeigen, jeweils mit der Flagge des Landes ihres Firmensitzes [11]. Das Register selbst finden Sie auf der Seite Versandhandels-Register des BfArM.

Für sich allein besitzt das Logo laut BfArM noch keine Aussagekraft. Das Institut empfiehlt drei Schritte [12]:

  • Klicken: Klicken Sie auf das Logo. Ist der Händler im Register enthalten, öffnet sich eine Seite des BfArM mit seinem Registereintrag [12].
  • Prüfen: Prüfen Sie, ob die Adresse des Registereintrags mit einem Schloss-Symbol gekennzeichnet ist und nach dem https:// mit "versandhandel.dimdi.de/" beginnt; achten Sie besonders auf den Schrägstrich nach ".de" [12].
  • Kaufen: Öffnen Sie die Seite des Händlers erneut über einen der im Register angegebenen Links, nicht über die Zurück-Funktion des Browsers [12].

Öffnet sich kein Registereintrag, kann laut BfArM das Logo falsch eingebaut sein, eine technische Störung vorliegen oder ein unseriöser Anbieter das Logo missbräuchlich verwenden; dann hilft ein Blick in die Übersicht aller erfassten Händler [11]. Fehlt ein Händler im Register, kann er auch eine Versanderlaubnis haben, aber noch nicht erfasst sein [11]. Der Registereintrag nennt die Kontaktdaten des Händlers und seiner zuständigen Behörde [12].

Online-Apotheken im Ausland

Paar Anfang sechzig an einem hellen Küchentisch, der Mann mit grauem Bart in grüner Strickjacke hält ein Telefon ans Ohr, die Frau mit kurzem blondem Haar hört aufmerksam zu
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Arzneimittel, die in Deutschland zulassungs- oder registrierungspflichtig sind, dürfen aus anderen Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums nur an Verbraucher in Deutschland versandt werden, wenn sie in Deutschland zugelassen, registriert oder davon freigestellt sind und eine Apotheke sie verschickt, die nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Versandhandelsrecht entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz dazu befugt ist, und wenn sie dabei die deutschen Vorschriften zum Versandhandel einhält (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG) [4]. In welchen Staaten dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium in einer Übersicht (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AMG) [4].

Die zuletzt veröffentlichte Übersicht ist die Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juli 2011. Von den heutigen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR nennt sie für Humanarzneimittel Island, die Niederlande (soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten), Schweden (nur für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) und Tschechien (nur für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln). Apotheken aus anderen Staaten können laut Bekanntmachung vergleichbare Sicherheitsstandards zusichern und eine Versanderlaubnis nach § 11a ApoG beantragen [21]. Dieselben Staaten mit denselben Einschränkungen nennt das BfArM; es weist darauf hin, dass sich diese Versandapotheken ebenfalls an das deutsche Recht halten müssen [11]. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Übersicht.

Daneben dürfen Sie laut Zoll Arzneimittel, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat legal gekauft wurden, auf dem Postweg erhalten, wenn eine Privatperson sie Ihnen ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge schickt [17]. Das AMG nimmt Arzneimittel vom Verbringungsverbot aus, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem EU- oder EWR-Staat bezogen werden (§ 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG) [4]. Betäubungsmittel per Post zu versenden ist laut Zoll ohne Ausnahme verboten [17].

Aus dem übrigen Ausland dürfen Privatpersonen laut Zoll im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel beziehen. Auch Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, etwa Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder pflanzliche Mittel, können in Deutschland als Arzneimittel gelten, vor allem, wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden; auf die Regeln des Verkaufslandes kommt es dabei nicht an [18]. Ist ein Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet in Deutschland nicht erhältlich, kann eine Apotheke in Deutschland es im Ausland beziehen und an Sie abgeben; dafür brauchen Sie laut Zoll vorab eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung [18]. Was bei der Rückkehr von einer Reise gilt, erklärt der Ratgeber Medikamente ins Ausland mitnehmen.

Verschreibungspflichtige Medikamente und E-Rezept

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 AMG) [2], und auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden (§ 43 Abs. 3 AMG) [1]. Seit dem 2. Juli 2026 gilt eine Ausnahme: Eine Apothekerin oder ein Apotheker darf für die öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie oder er gehört, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Verschreibung einmalig in der kleinsten vorrätigen Packungsgröße zur Anschlussversorgung abgeben, wenn es bereits über mindestens drei Quartale verschrieben wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt; ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial (§ 48a Abs. 1 und 2 AMG) [22]. Im Versand liefert die Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an Ihren Haushalt oder an eine Person aus, die Sie namentlich benannt haben (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO) [8]. Bietet eine Internet-Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel an, ohne dass Sie ein Rezept einreichen müssen, oder bietet ein Händler, der keine Apotheke ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel an, rät das BfArM zur Vorsicht [13].

Ein E-Rezept können Sie laut gesund.bund.de über die E-Rezept-App der gematik einer Apotheke Ihrer Wahl zuweisen; bietet die ausgewählte Apotheke einen Botendienst oder Versand an, können vor allem Menschen mit Bewegungseinschränkungen ihre Medikamente so leichter bekommen [19]. Neben der App der gematik gibt es Apps der Krankenkassen und Apps von Apotheken; die Apps von Apotheken sind laut gesund.bund.de nicht offiziell geprüft oder zugelassen [19]. Welche Rezeptarten es gibt und wie lange sie gelten, erklärt der Ratgeber Rezeptarten.

Gefälschte Arzneimittel erkennen

Ein gefälschtes Arzneimittel ist nach dem Arzneimittelgesetz ein Arzneimittel mit falschen Angaben über seine Identität, etwa Verpackung, Kennzeichnung, Bezeichnung oder Zusammensetzung, über seine Herkunft oder über den Vertriebsweg (§ 4 Abs. 40 AMG) [5]. Die Einnahme kann laut BfArM gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben, vor allem bei Fälschungen mit zu wenig oder keinem Wirkstoff oder mit schädlichen Verunreinigungen. Die Zahl der identifizierten Fälschungen in der legalen Lieferkette, also zum Beispiel in einer öffentlichen Apotheke, ist laut BfArM insgesamt sehr gering [15].

Nach der Fälschungsschutzrichtlinie müssen seit dem 9. Februar 2019 nahezu alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel zusätzliche Sicherheitsmerkmale und eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation tragen [15]. Ein Beispiel beschreibt das BfArM: Im Oktober 2023 wurden auf Ebene des Großhandels gefälschte Packungen des Arzneimittels Ozempic (Wirkstoff Semaglutid) in deutscher Aufmachung entdeckt; die Pens enthielten nach Analysen kein Semaglutid, sondern Insulin, und von den Fälschungen ging laut BfArM eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus [16]. Laut BfArM löst das securPharm-System einen Alarm aus, wenn der bekannte Code erneut gescannt wird. Weil keine weiteren Fälschungen gefunden wurden, wurde laut BfArM-Mitteilung vom 15. Februar 2024 in einer Bund-Länder-Abstimmung vereinbart, die Empfehlung an die Apotheken aufzuheben, jede Packung Ozempic vor der Abgabe zu öffnen und zu prüfen [16]. Wo die Sicherheitsmerkmale auf der Packung sitzen, erklärt der Ratgeber Arzneimittelpackung lesen: PZN, Wirkstoff, Stärke.

Bei Internetangeboten rät das BfArM unter anderem zur Vorsicht, wenn [13]:

  • die Preise von Arzneimitteln stark vom Marktüblichen abweichen,
  • die Seite kein Impressum mit Inhaber, Adresse, zuständiger Aufsichtsbehörde und zuständiger Apothekerkammer hat,
  • Arzneimittel angeboten werden, die in Deutschland nicht zugelassen sind,
  • keine Beratung durch deutschsprachiges pharmazeutisches Personal möglich ist,
  • sensationelle Heilungen oder das Ausbleiben von Risiken und Nebenwirkungen versprochen werden,
  • Angebote wie "Mengenrabatt" oder "Probepackungen" zum Kauf bewegen sollen,
  • eine Versandapotheke fast ausschließlich auf Potenz- oder Lifestyle-Mittel abzielt.

Einige Anbieter zeigen laut BfArM unerlaubt fremde Logos oder werben mit einem gefälschten Registereintrag; ob ein Eintrag echt ist, erkennen Sie an der Internetadresse, die vom BfArM stammen muss [13]. Das BfArM wirbt weder für einzelne Produkte noch für Anbieter; wird mit seinem Logo oder einer angeblichen Zertifizierung durch das BfArM geworben, ist das Logo missbräuchlich verwendet [14].

So gehen Sie vor

  1. Anbieter im Register prüfen Klicken Sie auf das EU-Sicherheitslogo, prüfen Sie die Adresse des Registereintrags beim BfArM und öffnen Sie den Shop danach über den Link im Register [12].
  2. Impressum und Beratung ansehen Fehlt ein Impressum mit Inhaber, Adresse, zuständiger Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer oder gibt es keine Beratung durch deutschsprachiges pharmazeutisches Personal, rät das BfArM zur Vorsicht [13]. Bei der Bestellung geben Sie eine Telefonnummer an, unter der die Apotheke Sie ohne zusätzliche Gebühren berät (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO) [8].
  3. Verschreibungspflichtige Mittel nur mit Rezept Ein E-Rezept können Sie über die E-Rezept-App einer Apotheke zuweisen [19]; verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO) [8].
  4. Lieferung kontrollieren Arzneimittel ohne Originalschachtel oder mit ungewöhnlichem Aussehen oder Geruch nehmen Sie laut BfArM auf keinen Fall ein [13].
  5. Verdacht melden Hinweise auf möglicherweise illegale Angebote nehmen laut BfArM Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaft entgegen; das BfArM nimmt Verdachtsmeldungen auch per E-Mail an und leitet sie an das Zollkriminalamt weiter [13].

Wer zuständig ist

  • Landesbehörden: Die nach Länderrecht zuständigen Stellen überwachen die Arzneimittelhändler und erteilen die Versanderlaubnisse; welche Behörde zuständig ist, steht im Registereintrag des Händlers [11, 13]. Beschwerden über einen registrierten Händler richten Sie an die Behörde, die ihm die Versanderlaubnis erteilt hat [11].
  • BfArM: Es führt das Versandhandels-Register im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, überwacht selbst aber keine Arzneimittelhändler [11, 13]. Bei Fälschungen informiert es die Öffentlichkeit über Fälle, die die legale Lieferkette betreffen [15].
  • Polizei, Staatsanwaltschaft und Zoll: Die Verfolgung illegaler Arzneimittelangebote liegt bei den Strafverfolgungsbehörden [14]. Über die Einfuhr von Arzneimitteln informiert der Zoll [17, 18].

Ob ein bestimmter Anbieter die Regeln erfüllt, klärt die Überwachungsbehörde, die im Registereintrag genannt ist [11]; bei Fragen zu einem Arzneimittel hilft Ihre Apotheke vor Ort.

Stand und Änderungen

Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 an AMG, Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung geprüft, einschließlich der Änderungen der Apothekenbetriebsordnung, die seit dem 22. September 2026 gelten [1, 7, 8, 10]. Die Übersicht der EU- und EWR-Staaten veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG in regelmäßigen Abständen [4]; die zuletzt veröffentlichte Fassung stammt vom 5. Juli 2011 [21]; das Versandhandels-Register ändert sich laufend [11]. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Wann Sie sofort ärztliche Hilfe brauchen

Bewusstlosigkeit oder erhebliche Bewusstseinstrübung, schwere Atemnot und Vergiftungen sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) Fälle für den Notruf 112 [20]. Fälschungen können laut BfArM falsch dosierte Wirkstoffe oder schädliche Inhaltsstoffe enthalten [13]. Verdachtsfälle von Nebenwirkungen können Sie melden; wie das geht, erklärt der Ratgeber Nebenwirkung melden.

Quellen

  1. Behörde § 43 Arzneimittelgesetz (AMG): Apothekenpflicht (Absätze 1 und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 48 Arzneimittelgesetz (AMG): Verschreibungspflicht (Absatz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde § 67 Arzneimittelgesetz (AMG): Allgemeine Anzeigepflicht (Absatz 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  4. Behörde § 73 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbringungsverbot (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3, Absatz 1b, Absatz 2 Nr. 6a). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  5. Behörde § 4 Arzneimittelgesetz (AMG): Sonstige Begriffsbestimmungen (Absatz 40). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde § 8 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbote zum Schutz vor Täuschung (Absatz 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde § 11a Apothekengesetz (ApoG): Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApoG zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 356); Änderungen durch Art. 2 und 2a G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen, § 11a davon nicht betroffen. abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Absätze 2, 2a und 2b). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); Änderungen durch Art. 3 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) und Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde § 35c Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Versand von Arzneimitteln (Absatz 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand eingefügt durch Art. 1 Nr. 15 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266), textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  10. Behörde Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vom 16.09.2026, Art. 1 Nr. 15 (§ 35c ApBetrO) und Art. 4 Abs. 1 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 266, veröffentlicht am 21.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
  11. Behörde Versandhandels-Register (mit Abschnitt "Rechtlicher Hintergrund" und der dort verlinkten Liste "Mehr Fragen zum Thema Versandhandels-Register"). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  12. Behörde EU-Sicherheitslogo. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  13. Behörde Illegaler Arzneimittelversand und Arzneimittelfälschungen (Sicherheits-Tipps, Vorsicht Täuschung, Verdacht melden). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  14. Behörde Sicherer Arzneimittelkauf im Internet. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 28.02.2025 (Datum in der Meldungsliste des BfArM). abgerufen am 18.10.2026
  15. Behörde Arzneimittelfälschungen (mit Abschnitten Fälschungsschutzrichtlinie und Rolle des BfArM). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  16. Behörde Fälschung des Arzneimittels Ozempic (Mitteilungen vom 06.10.2023 bis 15.02.2024). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 15.02.2024. abgerufen am 18.10.2026
  17. Behörde Postsendungen und Internetbestellungen, Sendungen innerhalb der EU: Arzneimittel. Generalzolldirektion, zoll.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  18. Behörde Postsendungen und Internetbestellungen, Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat: Arzneimittel. Generalzolldirektion, zoll.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  19. Behörde Das E-Rezept. gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit. Stand 29.09.2025. abgerufen am 18.10.2026
  20. Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abschnitte "116117 oder 112?" und "Fälle für die Notrufnummer 112"). Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 116117.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  21. Behörde Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 05.07.2011 (zuletzt veröffentlichte Fassung auf der BMG-Seite "Bekanntmachungen"). abgerufen am 18.10.2026
  22. Behörde § 48a Arzneimittelgesetz (AMG): Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung (Absätze 1 und 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); § 48a eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), textlich nachgewiesen, in Kraft seit 02.07.2026. abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Darf ich Medikamente im Internet kaufen?

Ja, bei Apotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versand haben. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen ohne diese Erlaubnis nicht versandt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG); erteilt wird sie auf Antrag dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke (§ 11a ApoG). Sonstige Händler dürfen laut BfArM nur freiverkäufliche Arzneimittel anbieten.

Woran erkenne ich eine legale Online-Apotheke?

Am EU-Sicherheitslogo, das jedes Internetangebot mit Arzneimitteln zeigen muss (§ 67 Abs. 8 AMG). Für sich allein besitzt das Logo laut BfArM aber noch keine Aussagekraft. Klicken Sie darauf, prüfen Sie, ob der Registereintrag auf einer Seite des BfArM mit Schloss-Symbol liegt und die Adresse mit "versandhandel.dimdi.de/" beginnt, und öffnen Sie den Shop danach über den Link im Register.

Darf ich Medikamente bei ausländischen Online-Apotheken kaufen?

Nur eingeschränkt. Aus anderen EU- und EWR-Staaten dürfen Apotheken in Deutschland zugelassene, registrierte oder davon freigestellte Arzneimittel an Verbraucher in Deutschland versenden, wenn sie nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG dazu befugt sind und die deutschen Vorschriften zum Versandhandel einhalten. Vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen laut Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juli 2011 in Island, in den Niederlanden (nur bei Versandapotheken mit Präsenzapotheke), in Schweden (nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel) und in Tschechien (nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel). Aus Staaten außerhalb der EU dürfen Privatpersonen laut Zoll grundsätzlich keine Arzneimittel per Post oder Kurier beziehen.

Kann ich ein E-Rezept bei einer Versandapotheke einlösen?

Über die E-Rezept-App können Sie ein E-Rezept laut gesund.bund.de einer Apotheke Ihrer Wahl zuweisen; bietet die ausgewählte Apotheke einen Botendienst oder Versand an, können vor allem Menschen mit Bewegungseinschränkungen ihre Medikamente so leichter bekommen. Apps von Apotheken, über die man E-Rezepte einlösen kann, sind laut gesund.bund.de nicht offiziell geprüft oder zugelassen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden im Versand nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO).

Woran erkenne ich gefälschte Medikamente aus dem Internet?

Laut BfArM sollten Sie unter anderem vorsichtig sein, wenn verschreibungspflichtige Mittel ohne Rezept angeboten werden, die Preise stark vom Üblichen abweichen, ein Impressum mit Inhaber, Adresse, Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer fehlt oder keine Beratung durch deutschsprachiges pharmazeutisches Personal möglich ist. Wird ein Arzneimittel ohne Originalschachtel geliefert oder sehen Packung oder Tabletten ungewöhnlich aus oder riechen ungewöhnlich, nehmen Sie es laut BfArM auf keinen Fall ein.

Welche Medikamente dürfen nicht verschickt werden?

Arzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und Mittel zur Notfallverhütung mit Levonorgestrel oder Ulipristalacetat dürfen nicht versandt werden (§ 17 Abs. 2b ApBetrO). Außerdem darf die Apotheke nicht versenden, wenn für die Anwendung ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der nur persönlich durch eine Apothekerin oder einen Apotheker gedeckt werden kann (§ 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO). Betäubungsmittel per Post zu versenden ist laut Zoll ohne Ausnahme verboten.

Wie schnell muss eine Versandapotheke verschicken?

Die Versandapotheke muss sicherstellen, dass das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt wird, soweit es verfügbar ist und nichts anderes vereinbart wurde; ist das nicht möglich, muss sie Sie darüber unterrichten (§ 11a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ApoG). Sie muss außerdem eine kostenfreie Zweitzustellung veranlassen und ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten.

Wo melde ich einen verdächtigen Online-Shop?

Hinweise auf möglicherweise illegale Angebote nehmen laut BfArM Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaft entgegen; Sie können den Verdacht auch dem BfArM per E-Mail melden, das ihn an das Zollkriminalamt weiterleitet. Beschwerden über einen registrierten Händler richten Sie an die Behörde, die ihm die Versanderlaubnis erteilt hat; sie steht im Registereintrag.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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