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Rezeptfrei, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig

Arzneimittel gibt es in drei Abgabestufen: Verschreibungspflichtige Mittel gibt die Apotheke nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung ab, apothekenpflichtige Mittel bekommen Sie ohne Rezept, aber nur in Apotheken, und freiverkäufliche Mittel dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden (§§ 43, 44 und 48 AMG, Stand Oktober 2026). Jedes Arzneimittel ist apothekenpflichtig, solange es nicht ausdrücklich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben ist. Ob ein Wirkstoff ohne Rezept erhältlich ist, hängt bei manchen Wirkstoffen von Stärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Anwendungsgebiet ab; welche Stufe für Ihr Präparat gilt, steht auf der Packung.

Frau in den Fünfzigern mit kurzem grau-blondem Haar in senfgelber Strickjacke im ruhigen Gespräch mit einem Apotheker an einer hellen Holztheke
Bild: KI-generiert

Arzneimittel sind in Deutschland in drei Abgabestufen eingeteilt. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AMG) [3], und zwar nur von Apotheken (§ 43 Abs. 3 AMG) [1]. Apothekenpflichtige Arzneimittel bekommen Sie ohne Rezept, aber für den Endverbrauch nur in Apotheken (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) [1]. Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden, etwa in Drogerien, Reformhäusern oder Supermärkten [19].

"Rezeptfrei" bedeutet also nur, dass ein Mittel nicht verschreibungspflichtig ist; nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind laut Bundesgesundheitsministerium entweder apothekenpflichtig oder frei verkäuflich [18]. Der Grundsatz ist die Apothekenpflicht: Jedes Arzneimittel, das nicht durch § 44 AMG oder eine Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben ist, darf berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden [1]. Die Angaben auf dieser Seite haben den Stand vom 18. Oktober 2026.

Was gilt: die Regeln im Überblick

Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher (Stand Oktober 2026)
RegelBedingung oder GrenzeRechtsgrundlage
VerschreibungspflichtAbgabe an Verbraucher nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung§ 48 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 1 AMVV [3, 9]
Verschreibungspflichtige StoffeStoffe und Zubereitungen der Anlage 1 AMVV; außerdem Arzneimittel mit Stoffen, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AMG, § 1 AMVV [3, 9]
Abgabe auf Verschreibungnur durch Apotheken§ 43 Abs. 3 AMG [1]
Apothekenpflichtalle Arzneimittel, die nicht durch § 44 AMG oder eine Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG [1]
Versand apothekenpflichtiger Arzneimittelnur mit behördlicher Erlaubnis§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG [1]
Selbstbedienungapothekenpflichtige Arzneimittel nie in Selbstbedienung; freiverkäufliche grundsätzlich nicht über Automaten und in anderer Selbstbedienung nur, wenn eine Person mit Sachkenntnis zur Verfügung steht§ 17 Abs. 3 ApBetrO, § 52 Abs. 1 und 3 AMG [13, 8]
Freiverkäuflich kraft Gesetzesunter anderem Heilwässer, Heilerde, Pflanzen und Pflanzenteile mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen, Pflaster, Desinfektionsmittel zum äußeren Gebrauch; nicht, wenn sie verschreibungspflichtig sind§ 44 Abs. 2 und 3 AMG [2]
Freiverkäuflich nach Verordnungunter anderem Stoffe und Zubereitungen der Anlage 1a sowie unter Bedingungen Pflanzen, Pflanzenteile und Teeaufgusspulver nach den Anlagen 1c bis 1e AMVerkRV; die Freigabe gilt unter anderem nicht zur Injektion, Infusion, rektalen oder vaginalen Anwendung und nicht für Krankheiten der Anlage 3§§ 1, 3 und 6 AMVerkRV [10]
Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apothekennur mit einer Person, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt, in jeder Betriebsstelle§ 50 Abs. 1 AMG [7]
Kennzeichnung der PackungHinweis "Verschreibungspflichtig" oder "Apothekenpflichtig" auf Behältnis und äußerer Umhüllung§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG [6]
Betäubungsmittelnur die Stoffe der Anlage III sind verschreibungsfähig; verschreiben dürfen nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn die Anwendung begründet ist§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BtMG [11]
Abgabe ohne Rezept zur Anschlussversorgungeinmalig in der kleinsten vorrätigen Packung, wenn das Mittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und die Fortführung keinen Aufschub erlaubt; gilt seit 02.07.2026§ 48a Abs. 1 Satz 1 AMG [4]; Art. 6 und Art. 9 Satz 1 ApoVWG [20]
Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherungnicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen; Ausnahmen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und nach der Liste des G-BA§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 SGB V (ab 01.01.2027 Satz 1, 2 und 4) [16, 21]

Was für gesetzlich Versicherte bei Zuzahlung und Erstattung sonst gilt, erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung, welches Rezept wofür verwendet wird, der Ratgeber Rezeptarten.

Wann ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist

Das Arzneimittelgesetz nennt zwei Wege in die Verschreibungspflicht. Verschreibungspflichtig sind Arzneimittel mit Stoffen, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, und Arzneimittel mit Stoffen, die eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AMG) [3]. Durch Rechtsverordnung bestimmt werden Stoffe, die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, und Stoffe, die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit gefährdet werden kann (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG) [3]. Diese Rechtsverordnung ist die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) [17].

Anlage 1 der AMVV listet die Stoffe alphabetisch, grundsätzlich unter ihrem internationalen Freinamen. Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel mit den Salzen oder Hydraten dieser Stoffe; "äußerer Gebrauch" meint die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln [9]. Die Verschreibungspflicht kann auf bestimmte Dosierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AMG) [3]. Deshalb stehen bei manchen Einträgen Ausnahmen, etwa für eine Höchststärke je Tablette, eine Höchstmenge je Packung oder ein bestimmtes Anwendungsgebiet [9].

Die Verschreibungspflicht kann auch wieder aufgehoben werden, wenn auf Grund der Erfahrungen bei der Anwendung die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen; bei Stoffen mit bisher nicht allgemein bekannten Wirkungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrunde liegenden Verordnung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) [3]. Über Anträge auf Einführung oder Aufhebung der Verschreibungspflicht berät der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM); er tagt laut BfArM in der Regel zweimal jährlich [17]. Anträge stellen in der Regel pharmazeutische Unternehmer oder Behörden, Fristen sind der 1. März und der 15. September eines Jahres [17]. Das Bundesgesundheitsministerium ist an die Empfehlungen des Ausschusses nicht gebunden; ob ihnen gefolgt wurde, steht erst mit der Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt fest [17].

Für Betäubungsmittel gilt zusätzlich das Betäubungsmittelgesetz. Betäubungsmittel sind die Stoffe und Zubereitungen der Anlagen I bis III; verschrieben werden dürfen nur die Betäubungsmittel der Anlage III, und nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, wenn ihre Anwendung begründet ist (§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 BtMG) [11]. Sie müssen auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden [18]. Mehr dazu im Ratgeber Rezeptarten.

Ein Wirkstoff, mehrere Abgabestufen: Beispiele

Bei manchen Wirkstoffen hängt die Verschreibungspflicht von Stärke, Packungsgröße, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet ab. Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Einträge in Anlage 1 der AMVV danach unterscheiden [9]. Die Einzelheiten zu jedem Wirkstoff stehen auf der jeweiligen Wirkstoffseite.

Beispiele: Abgabestatus nach Stärke, Form und Anwendungsgebiet (Stand Oktober 2026, vereinfacht)
WirkstoffOhne Rezept und mit RezeptRechtsgrundlage
IbuprofenZum Einnehmen ohne weitere Wirkstoffe bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber bis 400 mg je abgeteilter Form und in begrenzter Tagesdosis ohne Rezept in der Apotheke, ebenso zum äußeren Gebrauch bis 5 Gewichtsprozent; weitere Ausnahmen gelten unter anderem für Zäpfchen, Säfte und Pflaster; höhere Stärken zum Einnehmen verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Ibuprofen [9]
DiclofenacZum Einnehmen bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber bis 25 mg je abgeteilter Form, mit begrenzter Tagesdosis und Anwendungsdauer, ohne Rezept; zur Anwendung auf der Haut außer als Pflaster bis 5 Prozent ohne Rezept, mit Ausnahme der Anwendung bei Thrombophlebitis superficialis und aktinischer Keratose; als Pflaster ohne weitere Wirkstoffe bis 140 mg je Pflaster ohne Rezept; sonst verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Diclofenac [9]
ParacetamolZum Einnehmen bei leichten bis mäßig starken Schmerzen oder Fieber bis 10 g Wirkstoff je Packung und zur rektalen Anwendung ohne Rezept; größere Packungen zum Einnehmen verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Paracetamol [9]
PantoprazolOhne Rezept nur in Packungen mit höchstens 14 Einheiten zu 20 mg, in begrenzter Tageshöchstdosis, für eine kurzzeitige, ohne ärztliche Beratung auf höchstens 4 Wochen und bei täglicher Einnahme auf höchstens 2 Wochen begrenzte Behandlung von Reflux-Symptomen wie Sodbrennen bei Erwachsenen; sonst verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Pantoprazol [9]
SumatriptanOhne Rezept nur zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräne nach der Erstdiagnose durch einen Arzt, als feste Arzneiform zum Einnehmen mit 50 mg je abgeteilter Form und höchstens 100 mg je Packung; sonst verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Sumatriptan [9]
AciclovirCreme gegen Lippenherpes in Packungen bis 2 g mit bis zu 100 mg Aciclovir ohne Rezept; Tabletten zum Einnehmen verschreibungspflichtig (ausgenommen bestimmte Buccaltabletten gegen wiederkehrenden Lippenherpes)Anlage 1 AMVV, Eintrag Aciclovir [9]
ButylscopolaminVerschreibungspflichtig nur zur parenteralen Anwendung, also als Spritze oder Infusion; zum Einnehmen nicht verschreibungspflichtig, aber apothekenpflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Butylscopolamin [9]; § 43 Abs. 1 AMG [1]
Colecalciferol (Vitamin D3)Ohne Rezept, wenn auf Behältnis und äußerer Umhüllung eine Tagesdosis bis zu 1.000 I.E. angegeben ist; sonst verschreibungspflichtigAnlage 1 AMVV, Eintrag Colecalciferol [9]
CetirizinNicht in Anlage 1 der AMVV aufgeführt, also nicht verschreibungspflichtig; als Arzneimittel apothekenpflichtig§ 1 und Anlage 1 AMVV [9]; § 43 Abs. 1 AMG [1]
BaldrianBaldrianextrakt als Fertigarzneimittel, auch in Mischung mit Hopfen-, Melissenblätter- oder Passionsblumenkrautextrakt, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben (freiverkäuflich)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Anlage 1a AMVerkRV [10]
AmoxicillinVerschreibungspflichtig; der Eintrag nennt keine AusnahmeAnlage 1 AMVV, Eintrag Amoxicillin [9]
MorphinBetäubungsmittel der Anlage III, verschreibungsfähig; verordnet wird es auf einem speziellen BetäubungsmittelrezeptAnlage III BtMG [12]; § 13 Abs. 1 BtMG [11]; Bundesgesundheitsministerium [18]
TilidinTropfen zum Einnehmen sind Betäubungsmittel der Anlage III und werden auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet; Retardtabletten mit Naloxon in der in Anlage III festgelegten Zusammensetzung sind vom Betäubungsmittelrecht ausgenommen, laut Fachinformation aber verschreibungspflichtigAnlage III BtMG, Eintrag Tilidin [12]; Bundesgesundheitsministerium [18]; Fachinformation eines Retardpräparats, Abschnitt Verkaufsabgrenzung [22]

Die Tabelle ist eine Auswahl und gibt die Einträge vereinfacht wieder. Maßgeblich ist der Hinweis auf der Packung Ihres Präparats (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG) [6]. Wo die Kennzeichnung steht und was die anderen Angaben auf der Packung bedeuten, erklärt der Ratgeber Arzneimittelpackung lesen.

Apothekenpflichtig und freiverkäuflich: was der Unterschied bedeutet

Mann in den Vierzigern mit kurzem braunem Haar in grünem Strickpullover sitzt an einem sonnigen Küchentisch mit einem Glas Wasser und einer Tasse Tee und blickt nachdenklich aus dem Fenster
Bild: KI-generiert

Für apothekenpflichtige Arzneimittel ist die Apotheke der einzige Abgabeweg; dort dürfen sie nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden (§ 17 Abs. 3 ApBetrO) [13]. Wer ein Arzneimittel ohne Verschreibung abgibt, muss Ihnen die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen geben (§ 20 Abs. 1a Satz 2 ApBetrO) [14]. Im Falle der Selbstmedikation ist außerdem festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchen Fällen anzuraten ist, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen (§ 20 Abs. 2 Satz 4 ApBetrO) [14]. Einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch hat das pharmazeutische Personal entgegenzutreten; bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern (§ 17 Abs. 8 ApBetrO) [13].

Freiverkäuflich sind zum einen Arzneimittel, die der pharmazeutische Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bestimmt, und die Gruppen aus § 44 Abs. 2 AMG, etwa Heilwässer, Heilerde, Pflanzen und Pflanzenteile mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen, Pflaster und Desinfektionsmittel zum äußeren Gebrauch [2]. Zum anderen gibt die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) einzelne Stoffe und Zubereitungen frei, die in ihren Anlagen stehen, außerdem unter Bedingungen bestimmte Mittel gegen Husten oder Heiserkeit zum Lutschen, Abführmittel und Mittel gegen Hühneraugen oder Hornhaut (§§ 1 und 2 AMVerkRV) [10]. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nie freiverkäuflich (§ 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 AMG) [1, 2].

Die Freigabe hat Grenzen. Sie gilt unter anderem nicht für Arzneimittel zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung (§ 3 AMVerkRV), und sie ist ausgeschlossen, wenn ein Mittel ganz oder teilweise zur Behandlung der Krankheiten in Anlage 3 der Verordnung bestimmt ist [10]. Dort stehen unter anderem Geschwulstkrankheiten, Epilepsie, krankhafte Veränderungen des Blutdrucks, Geschwüre des Magens und des Darms sowie organische Krankheiten des Herzens und der Gefäße, mit einzelnen Ausnahmen (§ 6 und Anlage 3 AMVerkRV) [10].

Freiverkäufliche Arzneimittel können Sie unter anderem in Drogerien, Reformhäusern oder Supermärkten kaufen; beim Kauf bedarf es laut gesund.bund.de keiner Beratung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker [19]. Der Händler braucht aber die erforderliche Sachkenntnis über Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen dieser Arzneimittel und über die geltenden Vorschriften (§ 50 Abs. 1 und 2 AMG) [7]. Automaten sind für Arzneimittel bis auf wenige Ausnahmen verboten (§ 52 Abs. 1 und 2 AMG) [8]. Auch bei freiverkäuflichen Mitteln können laut gesund.bund.de unter Umständen Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten auftreten; bessern sich die Beschwerden nicht, sollte ein Arzt aufgesucht werden [19].

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Apotheken auch versenden, wenn sie dafür eine behördliche Erlaubnis haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) [1]. Woran Sie seriöse Anbieter im Internet erkennen, erklärt der Ratgeber Medikamente sicher online kaufen.

Verschreibungspflichtige Mittel ohne Rezept: die Anschlussversorgung

Seit dem 2. Juli 2026 erlaubt § 48a AMG eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht zur Anschlussversorgung (Art. 6 und Art. 9 Satz 1 ApoVWG) [20]. Eine Apothekerin oder ein Apotheker darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept einmalig in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße abgeben, wenn es Ihnen bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und Sie das nachweisen oder die Apotheke anderweitig davon weiß, und wenn die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 AMG) [4]. Als Nachweis gelten insbesondere entsprechende Daten in der elektronischen Patientenakte; eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels darf immer dann erfolgen, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat (§ 48a Abs. 1 Satz 2 und 3 AMG) [4].

Die Ausnahme gilt nicht für Arzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, nicht für oral anzuwendende Arzneimittel mit Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter, nicht für Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika und nicht für Arzneimittel, bei denen laut Fachinformation vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche Untersuchung oder Diagnostik erforderlich ist (§ 48a Abs. 2 AMG) [4]. Für Arzneimittel, die so abgegeben werden, besteht kein Anspruch auf Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V) [15].

§ 48b AMG erlaubt Apothekerinnen und Apothekern außerdem die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung einer akuten Erkrankung, aber nur nach den Vorgaben einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums; für deren Inhalt spricht das BfArM erstmals bis zum 2. Juli 2027 Empfehlungen aus (§ 48b Abs. 1 und 2 AMG) [5]. Antibiotika zur systemischen Anwendung und Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial sind davon ausgeschlossen (§ 48b Abs. 3 AMG) [5].

So gehen Sie vor

  1. Packung ansehen Steht dort "Verschreibungspflichtig" oder "Apothekenpflichtig", gibt es das Mittel nur in der Apotheke, im ersten Fall nur mit Rezept (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG) [6].
  2. Beim Kauf ohne Rezept beraten lassen Nennen Sie in der Apotheke Ihre Beschwerden, Ihre anderen Medikamente und die Person, für die das Mittel bestimmt ist. Die Apotheke stellt fest, ob es geeignet erscheint oder in welchen Fällen ein Besuch bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt anzuraten ist (§ 20 Abs. 2 Satz 4 ApBetrO) [14].
  3. Packungsbeilage lesen Rezeptfreie Präparate mit demselben Wirkstoff wie ein verschreibungspflichtiges Mittel sind teils nur für bestimmte Anwendungsgebiete, Stärken oder Packungsgrößen ohne Rezept erhältlich [9]. Wie die Beilage aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Beipackzettel verstehen.
  4. Rezept rechtzeitig einlösen Verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt nur die Apotheke ab (§ 43 Abs. 3 AMG) [1]. Geht ein Arzneimittel zu Ende, das Ihnen bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, darf die Apotheke es unter den Bedingungen von § 48a AMG einmalig ohne Rezept abgeben; einen Anspruch auf Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gibt es dafür nicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V) [4, 15].
  5. Kosten klären Rezeptfreie Arzneimittel zahlt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht; der Ausschluss gilt nicht für ärztlich verordnete Mittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026) [16, 18]. Mehr dazu im Ratgeber Medikamente bei Kindern.

Wer zuständig ist

Welche Stoffe verschreibungspflichtig sind, legt das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung fest; über Anträge berät vorher der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht beim BfArM (§ 48 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 AMG) [3, 17]. Ob ein bestimmtes Präparat verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich ist, zeigt seine Packung [6]. Ob ein rezeptfreies Mittel für Sie geeignet erscheint, prüft die Apotheke bei der Abgabe [14]; ob ein Arzneimittel für Sie das richtige ist, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Ob die Krankenkasse ein rezeptfreies Mittel ausnahmsweise bezahlt, klärt Ihre Krankenkasse. Wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist, hilft der Ratgeber Lieferengpässe; was beim Austausch wirkstoffgleicher Mittel gilt, der Ratgeber Generika und Originalpräparate.

Stand und Änderungen

Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 am Arzneimittelgesetz, an der Arzneimittelverschreibungsverordnung, an der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel, am Betäubungsmittelgesetz, an der Apothekenbetriebsordnung und am Sozialgesetzbuch V geprüft [1, 9, 10, 11, 13, 16]. Das Verfahren zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird laut BfArM in aller Regel zweimal jährlich durchgeführt, nachdem der Sachverständigen-Ausschuss seine Empfehlungen abgegeben hat [17]. Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Satzzählung in § 34 Abs. 1 SGB V, der Inhalt der Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bleibt gleich [21]. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Quellen

  1. Behörde § 43 Arzneimittelgesetz (AMG): Apothekenpflicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 44 Arzneimittelgesetz (AMG): Ausnahme von der Apothekenpflicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde § 48 Arzneimittelgesetz (AMG): Verschreibungspflicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  4. Behörde § 48a Arzneimittelgesetz (AMG): Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand eingefügt durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  5. Behörde § 48b Arzneimittelgesetz (AMG): Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand eingefügt durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195), textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 10). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde § 50 Arzneimittelgesetz (AMG): Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde § 52 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbot der Selbstbedienung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 1 und Anlage 1 (Einträge Aciclovir, Amoxicillin, Butylscopolamin, Colecalciferol, Diclofenac, Ibuprofen, Pantoprazol, Paracetamol, Sumatriptan). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  10. Behörde Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV), §§ 1 bis 3, 6 und Anlagen 1a und 3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVerkRV zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 (BGBl. I S. 2260). abgerufen am 18.10.2026
  11. Behörde Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150); Änderung durch Art. 8 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  12. Behörde Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Einträge Morphin und Tilidin). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150); Änderung durch Art. 8 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  13. Behörde § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Absätze 3 und 8). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); Änderungen durch Art. 3 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) und Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  14. Behörde § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Information und Beratung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); Änderungen durch Art. 3 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) und Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  15. Behörde § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel (Absatz 1 Satz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
  16. Behörde § 34 SGB V: Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Absatz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
  17. Behörde Verschreibungspflicht: Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht, allgemeine Informationen und Hinweise zur Änderung der AMVV. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  18. Behörde Zugang zu Arzneimitteln (Online-Ratgeber Krankenversicherung). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 08.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
  19. Behörde Arzneimittel: von rezeptpflichtig bis freiverkäuflich. gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem BfArM. Stand 06.06.2025. abgerufen am 18.10.2026
  20. Behörde Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ApoVWG) vom 26.06.2026, Art. 6 (§§ 48a und 48b AMG) und Art. 9 (Inkrafttreten). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 195, ausgegeben am 01.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
  21. Behörde Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, Art. 1 Nr. 13 (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V gestrichen) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten am 01.01.2027). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
  22. Fachinformation Fachinformation Tilidin comp. STADA Retardtabletten (Abschnitt 11 Verkaufsabgrenzung). STADAPHARM GmbH. Stand 07/2024. abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Was bedeutet apothekenpflichtig?

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen für den Endverbrauch nur in Apotheken abgegeben werden, ein Rezept brauchen Sie dafür nicht. Apothekenpflichtig ist jedes Arzneimittel, das nicht durch § 44 AMG oder eine Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben ist (§ 43 Abs. 1 AMG). Versenden dürfen sie nur Apotheken mit behördlicher Erlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen rezeptfrei und apothekenpflichtig?

"Rezeptfrei" heißt: nicht verschreibungspflichtig. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind laut Bundesgesundheitsministerium entweder apothekenpflichtig oder frei verkäuflich. Apothekenpflichtige Mittel gibt es also ohne Rezept, aber nur in der Apotheke; freiverkäufliche Mittel dürfen auch Drogerien oder Supermärkte verkaufen, wenn dort eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis vorhanden ist (§ 50 AMG).

Woran erkenne ich, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist?

An der Packung. Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, tragen auf Behältnis und äußerer Umhüllung den Hinweis "Verschreibungspflichtig", sonstige Arzneimittel, die nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Apothekenpflichtig" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG). Fehlt beides, kann das Mittel freiverkäuflich sein; fragen Sie im Zweifel in Ihrer Apotheke.

Warum gibt es denselben Wirkstoff mal mit und mal ohne Rezept?

Die Verschreibungspflicht kann auf bestimmte Dosierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden (§ 48 Abs. 3 AMG). Ibuprofen zum Einnehmen ist zum Beispiel bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber bis 400 mg je abgeteilter Form und in begrenzter Tagesdosis von der Verschreibungspflicht ausgenommen, höhere Stärken sind verschreibungspflichtig (Anlage 1 AMVV, Stand Oktober 2026).

Bekomme ich ein verschreibungspflichtiges Medikament auch ohne Rezept?

Nur in Ausnahmefällen. Seit dem 2. Juli 2026 darf eine Apothekerin oder ein Apotheker ein Arzneimittel, das Ihnen bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, einmalig in der kleinsten vorrätigen Packung ohne Rezept abgeben, wenn die Fortführung keinen Aufschub erlaubt (§ 48a AMG, Stand Oktober 2026). Ausgenommen sind unter anderem Mittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Für so abgegebene Arzneimittel besteht kein Anspruch auf Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Zahlt die Krankenkasse rezeptfreie Medikamente?

Grundsätzlich nicht: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026). Außerdem legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, welche rezeptfreien Mittel bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard ausnahmsweise verordnet werden können (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Darf eine Drogerie Arzneimittel verkaufen?

Ja, aber nur freiverkäufliche. Einzelhandel mit solchen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt, bei mehreren Betriebsstellen in jeder Betriebsstelle (§ 50 Abs. 1 AMG). Als Beispiele nennt gesund.bund.de Arzneitees, Lutschtabletten gegen Husten und Heiserkeit, leichte Schlafmittel und Vitaminpräparate.

Wer entscheidet, ob ein Medikament rezeptpflichtig wird?

Das Bundesgesundheitsministerium legt die verschreibungspflichtigen Stoffe durch Rechtsverordnung fest (§ 48 Abs. 2 AMG). Vorher berät der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht beim BfArM über Anträge; laut BfArM tagt er in der Regel zweimal jährlich. Das Ministerium ist an seine Empfehlungen nicht gebunden; fest steht eine Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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