Ratgeber
Lieferengpässe bei Medikamenten
Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke es bei gesetzlich Versicherten gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen und dabei unter Bedingungen von Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abweichen, solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird (§ 129 Abs. 2a SGB V, Stand Oktober 2026). Bekommen Sie deshalb mehrere kleinere Packungen oder eine Teilmenge, fällt die Zuzahlung nur einmal an, berechnet nach der verordneten Menge (§ 61 Satz 5 und 6 SGB V). Welche Lieferengpässe gemeldet sind, zeigt die Datenbank des BfArM; ist kein wirkstoffgleiches Mittel lieferbar, besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Ist ein verordnetes Medikament in der Apotheke nicht zu bekommen, gibt es feste Regeln. Bei gesetzlich Versicherten darf die Apotheke ein nicht verfügbares Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches austauschen. Dabei darf sie ohne Rücksprache mit der Arztpraxis unter Bedingungen von Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abweichen und Teilmengen abgeben, soweit die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird (§ 129 Abs. 2a SGB V) [1]. Muss sie deshalb mehrere kleinere Packungen oder eine Teilmenge abgeben, zahlen Sie die Zuzahlung nur einmal, berechnet nach der verordneten Menge (§ 61 Satz 5 und 6 SGB V) [2].
Ein Lieferengpass muss kein Versorgungsengpass sein. Oft stehen laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) andere Arzneimittel zur Verfügung, mit denen die Versorgung weiter sichergestellt werden kann [9]. Welche Lieferengpässe gemeldet sind, veröffentlicht das BfArM in einer Datenbank [9]. Die Angaben auf dieser Seite haben den Stand vom 18. Oktober 2026.
Was gilt: die Regeln im Überblick
| Regel | Bedingung, Grenze oder Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Was als Lieferengpass gilt | Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang über voraussichtlich zwei Wochen hinaus oder deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden kann | Festlegung im Pharmadialog nach Angaben des BfArM [9, 11] |
| Bereitstellung durch pharmazeutische Unternehmer und Großhandel | angemessene und kontinuierliche Bereitstellung tatsächlich in Verkehr gebrachter Arzneimittel, damit der Bedarf der Patientinnen und Patienten gedeckt ist | § 52b Abs. 1 AMG [4] |
| Vorrat im vollversorgenden Großhandel | mindestens der durchschnittliche Bedarf für zwei Wochen; bei Arzneimitteln der Liste notwendiger Kinderarzneimittel mindestens für vier Wochen | § 52b Abs. 2 Satz 2 AMG [4] |
| Meldung an das BfArM | Selbstverpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer seit 2016; vorhersehbare Engpässe sollen nach derzeitiger Festlegung spätestens 6 Monate im Voraus gemeldet werden, unvorhergesehene unverzüglich | Pharmadialog nach Angaben des BfArM [11, 12] |
| Information von Krankenhäusern | umgehend bei bekannt gewordenen Lieferengpässen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur stationären Versorgung | § 52b Abs. 3a AMG [4] |
| Nichtverfügbarkeit in der Apotheke | nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhandlungen zu beschaffen; bei nur einer beliefernden Großhandlung genügt eine Anfrage | § 129 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB V [1] |
| Austausch bei Nichtverfügbarkeit (gesetzlich Versicherte) | gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel; ohne Rücksprache Abweichung bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen (wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist) und Wirkstärke (wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen), ohne die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs zu überschreiten | § 129 Abs. 2a Satz 1 und 4 SGB V [1] |
| Rabattarzneimittel nicht verfügbar | unmittelbare Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels, bis 01.07.2028 auch eines vorrätigen; ist keines zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten | § 129 Abs. 4c Satz 2 bis 4 SGB V [1] |
| Zuzahlung beim Austausch gegen kleinere Packungen oder Teilmengen | nur einmal, nach der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht | § 61 Satz 5 und 6 SGB V [2] |
| Austausch nach der Apothekenbetriebsordnung | gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel, wenn die Ärztin oder der Arzt das nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Mittel bestimmt ist, einverstanden ist; dieselben Abweichungen wie oben | § 17 Abs. 5b ApBetrO [3] |
| Dringender Fall außerhalb der üblichen Zeiten | montags bis samstags 0 bis 8 Uhr, montags bis freitags 18:30 bis 24 Uhr, samstags 14 bis 24 Uhr, sonntags und feiertags ganztags, am 24. und 31. Dezember 14 bis 24 Uhr: Abgabe eines nach Anwendungsgebiet sowie Art und Menge der Wirkstoffe identischen, in Darreichungsform und pharmazeutischer Qualität vergleichbaren Arzneimittels | § 17 Abs. 5a ApBetrO [3] |
| Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste | bei Nichtverfügbarkeit Austausch ohne Rücksprache auch gegen ein in der Apotheke hergestelltes wirkstoffgleiches Arzneimittel oder ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in anderer Darreichungsform | § 129 Abs. 2b SGB V [1]; Liste des BfArM, Stand 15.10.2026 [13] |
| Versorgungsmangel | Feststellung durch das Bundesgesundheitsministerium per Bekanntmachung im Bundesanzeiger; dann können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel befristet in Verkehr gebracht werden | § 79 Abs. 5 AMG [5] |
| Einzelimport durch die Apotheke | in geringer Menge auf Bestellung einzelner Personen, wenn im Herkunftsstaat rechtmäßig im Verkehr und in Deutschland für das Anwendungsgebiet kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vergleichbarer Wirkstärke verfügbar; aus Staaten außerhalb von EU und EWR nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung | § 73 Abs. 3 AMG [8] |
Die Regeln in § 129 SGB V gelten für die gesetzliche Krankenversicherung [1]. Wie der Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel außerhalb von Engpässen geregelt ist und welche Wirkstoffe nicht ausgetauscht werden dürfen, erklärt der Ratgeber Generika und Originalpräparate.
Wer Engpässe meldet und wo Sie sie finden
Das BfArM dokumentiert und bewertet Lieferengpässe von Humanarzneimitteln [9]. Gemeldet werden sie von den pharmazeutischen Unternehmern auf Grundlage einer Selbstverpflichtung, die im Pharmadialog 2016 erklärt wurde [10, 12]. Sie gilt nach einem Beschluss des Beirats vom 21. Oktober 2020 für alle Arzneimittel mit Wirkstoffen auf der Liste der versorgungskritischen Wirkstoffe, außerdem für Produkte mit verschreibungspflichtigen Wirkstoffen und einem Marktanteil von 25 Prozent und mehr sowie für Produkte, die der Meldepflicht an Krankenhäuser unterliegen [12]. Engpässe bei Impfstoffen werden an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet; Informationen zu Lieferengpässen bei Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten stehen auf dessen Internetseite [9, 10].
Die gemeldeten Lieferengpässe und eine Liste der Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen muss das BfArM auf seiner Internetseite bekannt machen (§ 52b Abs. 3c AMG) [4]. Die öffentliche Lieferengpass-Datenbank des BfArM enthält Humanarzneimittel ohne Impfstoffe [9]. So lesen Sie sie [10]:
- Aktuelle und behobene Engpässe: Die Übersicht "Aktuelle Lieferengpässe" zeigt nur laufende Meldungen; unter "alle Meldungen" stehen auch behobene.
- Ein Eintrag je Arzneimittel: Die Datenbank zeigt zu jedem Arzneimittel nur die zuletzt gemeldete Meldung, also eine Erstmeldung, eine Änderung oder die Mitteilung, dass der Engpass beendet ist.
- Mehrere Einträge je Wirkstoff: Ein Engpass kann mehrere Arzneimittel mit demselben Wirkstoff oder verschiedene Stärken und Darreichungsformen betreffen.
- Hinweise auf Alternativen: Die Meldungen enthalten auch Hinweise zu möglichen Alternativpräparaten.
Welche Mengen eines betroffenen Arzneimittels noch im Handel sind, weiß das BfArM nicht [10]. Ob Ihr Medikament vorrätig ist oder beschafft werden kann, erfahren Sie in Ihrer Apotheke. Als Ursachen nennt gesund.bund.de Produktionsprobleme, etwa durch Ausfälle beim Personal oder bei technischen Geräten, Qualitätsprobleme wie Verunreinigungen, eine erhöhte Nachfrage und eine Marktverengung, wenn ein Arzneimittel nur von wenigen Herstellern produziert wird [14]. Was gilt, wenn ein Arzneimittel zurückgerufen wird, erklärt der Ratgeber Rote-Hand-Briefe und Rückrufe.
Was die Apotheke bei einem Engpass tun darf

Als nicht verfügbar gilt ein Arzneimittel, wenn die Apotheke es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhandlungen nicht beschaffen kann; wird sie nur von einer solchen Großhandlung beliefert, reicht eine Anfrage (§ 129 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB V) [1]. Dann darf sie das Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches austauschen (§ 129 Abs. 2a Satz 1 SGB V) [1]. Ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt darf sie abweichen bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Abgabe von Teilmengen aus einer Packung, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und bei der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen; die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden (§ 129 Abs. 2a Satz 4 SGB V) [1].
Hat Ihre Krankenkasse für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag und ist das rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke unmittelbar ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel nach den üblichen Austauschregeln abgeben, bis zum 1. Juli 2028 auch ein vorrätiges (§ 129 Abs. 4c Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB V) [1]. Ist dabei kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten (§ 129 Abs. 4c Satz 4 SGB V) [1]. Wie Festbetrag und Zuzahlung sonst zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.
Auch die Apothekenbetriebsordnung erlaubt den Austausch eines nicht verfügbaren verordneten Arzneimittels gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches, mit denselben Abweichungen bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke. Voraussetzung ist dort, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist (§ 17 Abs. 5b ApBetrO) [3]. Montags bis samstags vor 8 Uhr, montags bis freitags ab 18:30 Uhr, samstags ab 14 Uhr, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztags sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr darf die Apotheke in einem dringenden Fall, der die unverzügliche Anwendung erforderlich macht, ein nach Anwendungsgebiet sowie Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches und in Darreichungsform und pharmazeutischer Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene nicht verfügbar ist (§ 17 Abs. 5a ApBetrO) [3].
Die Apotheke muss sicherstellen, dass Sie hinreichend informiert und beraten werden; die Beratung umfasst die sachgerechte Anwendung, soweit erforderlich auch mögliche Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen (§ 20 Abs. 1 und 2 ApBetrO) [16]. Sind Sie gesetzlich versichert, muss sie auf Ihren Wunsch bei der Abgabe auch Ihren Medikationsplan aktualisieren, soweit das erforderlich ist (§ 31a Abs. 3 Satz 2 SGB V) [15]. Im Medikationsplan stehen bei Fertigarzneimitteln neben dem Namen auch Wirkstoff, Darreichungsform und Wirkstärke (§ 31a Abs. 3b SGB V) [15].
Versorgungsmangel, Importe und fremdsprachige Packungen
Ob ein Versorgungsmangel der Bevölkerung mit Arzneimitteln vorliegt, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, stellt das Bundesministerium für Gesundheit fest, und zwar durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 79 Abs. 5 Satz 1, 5 und 6 AMG) [5]. Dann können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen oder registriert sind, befristet in Verkehr gebracht und abweichend vom Verbringungsverbot nach Deutschland gebracht werden (§ 79 Abs. 5 Satz 1 AMG) [5]. Nach Angaben des BfArM sind das die Landesbehörden [10]. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittel im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen oder dass die zuständige Bundesoberbehörde ihre Qualität und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt hat (§ 79 Abs. 5 Satz 2 AMG) [5]. Solche Maßnahmen sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen (§ 79 Abs. 6 AMG) [5].
Nach Angaben des BfArM ist die Feststellung eine Ausnahmeermächtigung in versorgungskritischen Situationen, die nach sehr strengen Kriterien zu treffen ist und immer eine risikobasierte Prüfung beinhaltet [10]. Die Aufsichtsbehörden der Länder können dann auch Chargen freigeben, denen nicht die zuletzt genehmigte Version der Packungsbeilage beiliegt, oder Arzneimittel in fremdsprachiger Aufmachung zulassen [10]. Ist die Versorgung wieder gewährleistet, hebt das Ministerium die Feststellung per Bekanntmachung auf [10]. Ein Beispiel aus der Liste des BfArM: Für antibiotikahaltige Säfte für Kinder wurde der Versorgungsmangel am 25.04.2023 bekannt gemacht und am 26.06.2025 aufgehoben [10]. Welche Versorgungsmängel gerade bestehen und welche Maßnahmen gelten, führt das BfArM auf seiner Seite zu Lieferengpässen [9].
Auch außerhalb eines Versorgungsmangels kann die zuständige Bundesoberbehörde, etwa das BfArM, bei einem drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpass auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall befristet gestatten, dass ein Arzneimittel mit fremdsprachiger Kennzeichnung oder fremdsprachiger Packungsbeilage in den Verkehr kommt; sie stellt dann sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten (§ 10 Abs. 1a und § 11 Abs. 1c AMG) [6, 7, 10]. Ware, die auf Grundlage einer solchen Ausnahmegenehmigung schon im Handel ist, darf nach Ablauf der Frist weiter abgegeben werden, weil sie beim Erwerb rechtmäßig in Verkehr war [10]. Wie eine Packungsbeilage aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Beipackzettel verstehen.
Gibt es in Deutschland für das Anwendungsgebiet kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vergleichbarer Wirkstärke, darf eine Apotheke ein im Ausland rechtmäßig erhältliches Fertigarzneimittel auf Bestellung einzelner Personen in geringer Menge einführen; kommt es nicht aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, braucht es dafür eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung (§ 73 Abs. 3 AMG) [8]. Solche Einzelimporte sind laut BfArM ein bürokratisch komplexes Verfahren mit in der Regel mehreren Tagen Vorlauf [10].
Kinderarzneimittel: Dringlichkeitsliste und Vorrat
Für Kinderarzneimittel gelten zusätzliche Regeln. Das BfArM veröffentlicht eine Dringlichkeitsliste mit essentiellen Arzneimitteln für die Kinderheilkunde, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen (§ 129 Abs. 2b Satz 1 und 2 SGB V) [1, 13]. Ist ein Arzneimittel dieser Liste nicht verfügbar, darf die Apotheke es ohne Rücksprache mit der Arztpraxis gegen ein wirkstoffgleiches, in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel austauschen, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform (§ 129 Abs. 2b Satz 3 SGB V) [1]. Nach der Apothekenbetriebsordnung gilt auch hier: nur, wenn die Ärztin oder der Arzt das nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist (§ 17 Abs. 5c ApBetrO) [3]. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert; die Fassung vom 15. Oktober 2026 steht auf der Seite des BfArM [13].
Außerdem führt das BfArM eine Liste notwendiger Kinderarzneimittel nach § 35 Abs. 5a SGB V; sie beruht auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel für Kinder der Weltgesundheitsorganisation von 2021 und wurde erstmals zum Stichtag 17. August 2023 bekannt gemacht [13]. Von den Arzneimitteln dieser Liste müssen vollversorgende Großhandlungen mindestens den durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen vorhalten, von den übrigen mindestens für zwei Wochen (§ 52b Abs. 2 Satz 2 AMG) [4]. Was bei Medikamenten für Kinder sonst zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Medikamente bei Kindern.
So gehen Sie vor
- In der Apotheke nachfragen Ist Ihr Medikament nicht vorrätig, prüft die Apotheke die Verfügbarkeit bei den Großhandlungen; ist es nicht zu beschaffen, darf sie unter den genannten Bedingungen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben (§ 129 Abs. 2a SGB V) [1].
- Den Austausch besprechen Lassen Sie sich die Anwendung des neuen Präparats erklären, besonders wenn sich Wirkstärke oder Packungsgröße ändern; die Beratung der Apotheke umfasst die sachgerechte Anwendung (§ 20 Abs. 2 ApBetrO) [16]. Nach der Apothekenbetriebsordnung braucht der Austausch Ihr Einverständnis (§ 17 Abs. 5b ApBetrO) [3].
- Medikationsplan aktualisieren lassen Bitten Sie die Apotheke, den Plan bei der Abgabe anzupassen (§ 31a Abs. 3 Satz 2 SGB V) [15]. Eine Vorlage bietet das Werkzeug Medikationsplan.
- Die Datenbank nutzen In der Lieferengpass-Datenbank des BfArM sehen Sie, ob für Ihr Arzneimittel ein Engpass gemeldet ist, und finden Hinweise zu möglichen Alternativpräparaten [9, 10].
- Die Arztpraxis einbeziehen Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel lieferbar, besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wie es weitergeht; eine Umstellung hängt laut BfArM von vielen Faktoren ab, die nur im persönlichen Kontakt angemessen berücksichtigt werden können [10]. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ab. Fragen für das Gespräch sammelt das Werkzeug Fragen fürs Arztgespräch.
- Zuzahlungsbeleg prüfen Wurden mehrere kleinere Packungen oder eine Teilmenge abgegeben, ist die Zuzahlung nur einmal zu leisten (§ 61 Satz 5 und 6 SGB V); jede Zuzahlung muss Ihnen quittiert werden (§ 61 Satz 4 SGB V) [2].
Wer zuständig ist
- Apotheke: Sie prüft die Verfügbarkeit, entscheidet über den Austausch nach den Regeln oben und berät Sie bei der Abgabe [1, 3, 16].
- Ärztin oder Arzt: Sie oder er kann den Austausch auf dem Rezept ausschließen und bespricht mit Ihnen eine Umstellung auf ein anderes Arzneimittel [3, 10].
- BfArM: Es dokumentiert und bewertet Lieferengpässe, veröffentlicht die Datenbank und die Listen und kann nach Anhörung des Beirats bei einem drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpass Maßnahmen anordnen, auch zur Kontingentierung und, bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen, zur Lagerhaltung (§ 52b Abs. 3c und 3d AMG) [4, 9]. Unternehmen zur Produktion verpflichten oder Arzneimittel zur Verfügung stellen kann es nicht, individuell medizinisch beraten darf es nicht [10].
- Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe: Er beobachtet und bewertet die Versorgungslage; in ihm sollen unter anderem ein Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patienten, Fachgesellschaften der Ärzte, Berufsvertretungen der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vertreten sein (§ 52b Abs. 3b AMG) [4].
- Paul-Ehrlich-Institut: zuständig für Lieferengpässe bei Impfstoffen [9].
- Bundesministerium für Gesundheit und Landesbehörden: Das Ministerium stellt einen Versorgungsmangel fest, die Landesbehörden gestatten im Einzelfall Ausnahmen (§ 79 Abs. 5 AMG) [5, 10].
Ob eine Austauschregel in Ihrem Fall greift, klärt Ihre Apotheke; ob die Krankenkasse Mehrkosten übernimmt, klärt Ihre Krankenkasse [1]. Welches Rezept wofür gilt, erklärt der Ratgeber Rezeptarten.
Stand und Änderungen
Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 am Sozialgesetzbuch V, am Arzneimittelgesetz, an der Apothekenbetriebsordnung und an den Seiten des BfArM geprüft [1, 3, 4, 9]. Die Regel, nach der Apotheken bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln auch ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen, gilt bis zum 1. Juli 2028 (§ 129 Abs. 4c Satz 3 SGB V) [1]. Die Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel, die Listen der versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffe und die Datenbank ändert das BfArM laufend [9, 12, 13]. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Quellen
- Behörde § 129 SGB V: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung (Absätze 1, 2a, 2b und 4c). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 61 SGB V: Zuzahlungen (Sätze 4 bis 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Absätze 5 bis 5c). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); Änderungen durch Art. 3 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) und Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 52b Arzneimittelgesetz (AMG): Bereitstellung von Arzneimitteln. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 79 Arzneimittelgesetz (AMG): Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (Absätze 5 und 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung (Absatz 1a). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 11 Arzneimittelgesetz (AMG): Packungsbeilage (Absatz 1c). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 73 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbringungsverbot (Absatz 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Lieferengpässe für Humanarzneimittel (Übersicht mit Abschnitten Lieferengpass-Datenbanken und FAQ). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe; jüngste Meldung auf der Seite vom 15.10.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Häufig gestellte Fragen: Lieferengpässe. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Gesamtdatum; Tabelle der Versorgungsmängel Stand 09.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Lieferengpässe für Humanarzneimittel (Artikel: Definition, Meldefristen, Beirat). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Meldeverpflichtungen (Lieferengpässe). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 22.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG): Liste der notwendigen Kinderarzneimittel nach § 35 Absatz 5a SGB V und Dringlichkeitsliste nach § 129 Absatz 2b SGB V. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand Dringlichkeitsliste Stand 15.10.2026; Kinderarzneimittelliste Bekanntmachung BAnz AT 04.09.2026 B7. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Arzneimittel: von rezeptpflichtig bis freiverkäuflich (Abschnitt "Was ist ein Lieferengpass?"). gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem BfArM. Stand 06.06.2025. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 31a SGB V: Medikationsplan (Absätze 3 und 3b). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Information und Beratung (Absätze 1 und 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); Änderungen durch Art. 3 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) und Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
Häufige Fragen
Was ist ein Lieferengpass bei Medikamenten?
Als Lieferengpass gilt laut BfArM eine über voraussichtlich zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden kann. Ein Lieferengpass muss nicht gleichzeitig ein Versorgungsengpass sein, da oft andere Arzneimittel zur Verfügung stehen. Häufig sind laut BfArM Produktionsprobleme der Auslöser, zum Beispiel wenn Herstellungsprozesse wegen Qualitätsproblemen umgestellt werden oder Ware nicht freigegeben werden kann.
Darf die Apotheke mir ein anderes Präparat geben, wenn mein Medikament nicht lieferbar ist?
Ja, unter Bedingungen. Bei gesetzlich Versicherten darf die Apotheke ein nicht verfügbares Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches austauschen; nicht verfügbar ist es, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhandlungen nicht zu beschaffen ist (§ 129 Abs. 2a SGB V). Nach der Apothekenbetriebsordnung setzt der Austausch voraus, dass die Ärztin oder der Arzt ihn nicht ausgeschlossen hat und Sie einverstanden sind (§ 17 Abs. 5b ApBetrO).
Muss ich mehr zuzahlen, wenn ich statt einer großen Packung mehrere kleine bekomme?
Nein. Tauscht die Apotheke wegen Nichtverfügbarkeit gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße aus, ist die Zuzahlung nur einmal zu leisten, auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht; das gilt auch bei einer Teilmenge aus einer Packung (§ 61 Satz 5 und 6 SGB V). Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar und kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten (§ 129 Abs. 4c Satz 4 SGB V).
Wo sehe ich, welche Medikamente gerade nicht lieferbar sind?
Das BfArM veröffentlicht die ihm gemeldeten Lieferengpässe von Humanarzneimitteln in seiner Lieferengpass-Datenbank; Engpässe bei Impfstoffen meldet das Paul-Ehrlich-Institut. Nach der Selbstverpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer gemeldet werden Engpässe bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen sowie bei Produkten mit verschreibungspflichtigen Wirkstoffen und einem Marktanteil von 25 Prozent und mehr oder mit Meldepflicht an Krankenhäuser. Wie viel von einem Arzneimittel noch im Handel ist, weiß das BfArM nicht; ob Ihr Mittel vorrätig ist, erfahren Sie in Ihrer Apotheke.
Was passiert, wenn es kein wirkstoffgleiches Medikament gibt?
Dann besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wie es weitergeht. Das BfArM selbst darf keine Empfehlung zur Therapie geben, wenn jemand wegen eines Engpasses auf ein anderes Arzneimittel umgestellt werden muss. Besteht ein Versorgungsmangel mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, stellt das Bundesgesundheitsministerium das per Bekanntmachung fest; dann können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel befristet in Verkehr gebracht werden (§ 79 Abs. 5 AMG).
Warum ist mein Medikament in einer fremdsprachigen Packung?
Bei einem drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpass kann die zuständige Bundesoberbehörde, etwa das BfArM, auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall befristet gestatten, dass ein Arzneimittel mit fremdsprachiger Kennzeichnung oder Packungsbeilage in den Verkehr kommt. Die Behörde stellt dann sicher, dass Sie in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten (§ 10 Abs. 1a und § 11 Abs. 1c AMG). Fragen Sie in Ihrer Apotheke nach, wo Sie diese Informationen finden.
Was gilt bei Lieferengpässen von Kinderarzneimitteln?
Für Arzneimittel auf der Dringlichkeitsliste des BfArM darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit ohne Rücksprache mit der Arztpraxis auch ein wirkstoffgleiches, in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel abgeben, auch in einer anderen Darreichungsform, oder ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform (§ 129 Abs. 2b SGB V). Vollversorgende Großhandlungen müssen von den Arzneimitteln der Liste notwendiger Kinderarzneimittel mindestens den durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen vorhalten (§ 52b Abs. 2 AMG).
Gelten die Austauschregeln auch für privat Versicherte?
Die Regeln in § 129 SGB V gelten für gesetzlich Versicherte. Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt den Austausch eines nicht verfügbaren verordneten Arzneimittels gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches und dieselben Abweichungen bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke. Voraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat und Sie einverstanden sind (§ 17 Abs. 5b ApBetrO). Ob die Regel in Ihrem Fall greift, klärt Ihre Apotheke; was Ihr Tarif erstattet, klärt Ihre Versicherung.
Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu
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