Ratgeber

Rezeptarten: E-Rezept, BtM-Rezept, grünes Rezept

Verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich Versicherte verordnen Ärztinnen und Ärzte als E-Rezept; das rosafarbene Papierrezept wurde am 1. Januar 2024 abgelöst, und zulasten der Krankenkasse wird eine Verordnung längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beliefert (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie, Stand Oktober 2026). Daneben gibt es das blaue Privatrezept, das grüne Rezept als Empfehlung für rezeptfreie Mittel, das Betäubungsmittelrezept, auf das nach mehr als sieben Tagen nicht mehr abgegeben werden darf, und das T-Rezept, das bis zu sechs Tage gilt. Wie lange Ihr E-Rezept noch eingelöst werden kann, zeigt die E-Rezept-App oder die App Ihrer Krankenkasse; im Zweifel fragen Sie in Ihrer Apotheke.

Ärztin mit zurückgebundenem blondem Haar im weißen Kittel über petrolfarbener Bluse im Gespräch mit einem jungen Mann in grauem Kapuzenpullover in einem hellen Sprechzimmer mit Grünpflanze
Bild: KI-generiert

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegen eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 1 AMVV) [1]. Für gesetzlich Versicherte stellen Ärztinnen und Ärzte diese Verordnungen elektronisch aus; das rosafarbene Papierrezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst [8, 13]. Zulasten der Krankenkasse wird eine Verordnung längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beliefert (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie) [11].

Daneben gibt es Rezepte mit anderen Farben, Zwecken und Fristen: das blaue Privatrezept, das grüne Rezept als Empfehlung für rezeptfreie Mittel, das gelbe Betäubungsmittelrezept und das weiße T-Rezept [14]. Für Betäubungsmittel und für Arzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid gelten besondere amtliche Formulare und kürzere Fristen [3, 6, 7]. Die Angaben dieser Seite gelten für Deutschland und haben den Stand vom 18. Oktober 2026.

Was gilt: die Regeln im Überblick

Rezeptarten, Pflichtangaben und Fristen (Stand Oktober 2026)
RegelBetrag, Grenze oder FristRechtsgrundlage
VerschreibungspflichtAbgabe nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung§ 1 AMVV [1]
Pflichtangaben jeder VerschreibungUnter anderem verschreibende Person mit Anschrift und Telefonnummer, Datum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, Arzneimittel mit Stärke, Menge, Dosierung (oder Hinweis auf Medikationsplan), Gültigkeitsdauer, Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur§ 2 Abs. 1 AMVV [2]
Gültigkeit ohne AngabeDrei Monate, wenn die Gültigkeitsdauer fehlt§ 2 Abs. 5 AMVV [2]
Belieferung zulasten der KrankenkasseLängstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum; die Frist endet auch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 Arzneimittel-Richtlinie [11]
Entlassrezept nach einem KrankenhausaufenthaltBelieferung zulasten der Krankenkasse nur innerhalb von 3 Werktagen§ 11 Abs. 4 Satz 3 Arzneimittel-Richtlinie [11]
Elektronische VerordnungVertragsärztliche Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronisch ausgestellt, außer wenn das aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist§ 360 Abs. 2 SGB V [8]
Mehrfachverordnung bei DauerbehandlungNach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe; Belieferung zulasten der Krankenkasse bis zu einem Jahr (365 Tage) nach dem Ausstellungsdatum§ 31 Abs. 1b SGB V [9]; § 11 Abs. 2a Arzneimittel-Richtlinie [11]
BetäubungsmittelrezeptNur auf dem dreiteiligen amtlichen Formblatt; keine Abgabe, wenn es bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde§ 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BtMVV [6, 7]
Notfall-Verschreibung eines BetäubungsmittelsGekennzeichnet als "Notfall-Verschreibung"; keine Abgabe, wenn sie vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV [6, 7]
T-Rezept (Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid)Amtliches Formblatt des BfArM oder elektronische Verschreibung mit dem Zusatz "T-Rezept"; gültig bis zu sechs Tage nach Ausfertigung oder Signatur§ 3a Abs. 1 und 4 AMVV [3]
Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin zum Einnehmen für Frauen im gebärfähigen AlterGültig bis zu sechs Tage nach Ausfertigung bzw. Signatur§ 3b Abs. 2 AMVV [4]

Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt die Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung; die kürzeren Fristen für Betäubungsmittel- und T-Rezepte und für die Retinoide nach § 3b AMVV bleiben davon unberührt [11]. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept leisten gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung, Medikamente für Kinder unter 18 Jahren sind ohne Zuzahlung erhältlich [14]. Wie hoch die Zuzahlung ist und wann eine Befreiung möglich ist, erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung. Die Zuzahlung je verordnetem Arzneimittel können Sie mit dem Zuzahlungsrechner nachrechnen.

Rezeptfarben: rosa, blau, grün, gelb und weiß

Rezepte für Arzneimittel können unterschiedliche Farben haben; je nach Farbe unterscheiden sie sich in der Verordnungsweise, der Gültigkeitsdauer und bei der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung [14]. Auch blaue und grüne Rezepte können als E-Rezept ausgestellt werden, sofern das System in der Arztpraxis das unterstützt [13]. Welche Mittel überhaupt verschreibungspflichtig sind, steht im Ratgeber Rezeptfrei, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig.

  • Rosa Kassenrezept: Die Arzneimittel bezahlt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bis auf die gesetzliche Zuzahlung [14]. Das Papierformular heißt Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) [11]. Laut KBV bleibt es als Rückfalloption bei technischen Störungen und für Hausbesuche erhalten und wird für andere Verordnungen wie Hilfs- und Verbandmittel weiter genutzt [16]. Auf rosa Rezept bzw. als E-Rezept zulasten der Krankenkasse können auch apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, zum Beispiel für Kinder [16]. Der Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 12 Abs. 12 Arzneimittel-Richtlinie) [11]. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel schließt § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V seit dem 30. Juli 2026 von der Versorgung aus [9, 19]; die Arzneimittel-Richtlinie nennt in § 12 Abs. 6 noch ihre Verordnung bei schwerwiegenden Erkrankungen der Anlage I, maßgeblich ist das Gesetz [11]. Mehr dazu im Ratgeber Medikamente bei Kindern.
  • Blaues Privatrezept: Gesetzlich Versicherte bekommen es für verschreibungspflichtige Mittel, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, und bezahlen sie selbst; es ist drei Monate gültig [14]. Wer privat krankenversichert ist, zahlt verordnete Medikamente zunächst selbst und beantragt die Kostenerstattung mit Rezept und Apothekenquittung; welche Arzneimittel erstattet werden, hängt vom Tarif ab [14].
  • Grünes Rezept: Es ist eine Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt; die Empfehlung ist unbegrenzt gültig [14]. Die KBV beschreibt es als Rezept für apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler [16]. Nach der Arzneimittel-Richtlinie soll die Ärztin oder der Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind (§ 12 Abs. 11 Satz 2) [11]. Krankenkassen können in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V) [10].
  • Gelbes Betäubungsmittelrezept: Gelbe Formulare werden für Arzneimittel verwendet, die unter die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung fallen [14]. Einzelheiten stehen im Abschnitt Betäubungsmittel- und T-Rezept.
  • Weißes T-Rezept: Das Sonderrezept ist nummeriert und hat einen Durchschlag für die Apotheke [14]. Es gilt für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid (§ 3a Abs. 1 AMVV) [3].

Das E-Rezept: ausstellen und einlösen

Frau Ende zwanzig mit langem dunkelbraunem Haar in senfgelbem Regenmantel wartet ruhig auf einer hellen Holzbank im lichtdurchfluteten Wartebereich einer Arztpraxis mit großen Fenstern und Grünpflanzen
Bild: KI-generiert

Das E-Rezept erstellt und signiert die Ärztin oder der Arzt digital; gespeichert wird es auf einem zentralen System, dem E-Rezept-Fachdienst, von dem die Apotheke es abruft [13]. Die Signatur leistet die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt persönlich mit dem elektronischen Heilberufsausweis [16]. Kann die Praxis wegen einer technischen Störung kein E-Rezept ausstellen, nutzt sie übergangsweise das Papierformular Muster 16 [16].

Einlösen können Sie das E-Rezept auf mehreren Wegen [13, 15]:

  • mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke, ohne PIN,
  • mit der E-Rezept-App der gematik, für die Smartphone und Gesundheitskarte die Nahfeldkommunikation (NFC) unterstützen müssen und eine PIN zur Gesundheitskarte oder die GesundheitsID nötig ist, oder mit der App Ihrer Krankenkasse,
  • über die App einer Apotheke, in die Sie Ihre Gesundheitskarte per NFC einlesen (CardLink-Verfahren); solche Apps sind laut gesund.bund.de nicht offiziell geprüft oder zugelassen,
  • mit einem Papierausdruck aus der Praxis, dessen Rezeptcode die Apotheke einscannt.

Ob Sie die Zugangsdaten zu Ihrer Verordnung als Ausdruck in Papierform oder elektronisch bekommen, können Sie wählen (§ 360 Abs. 9 SGB V) [8]. Der Papierausdruck ist laut Bundesgesundheitsministerium nicht das Rezept selbst [13]. Haben Sie ihn verloren, können Sie das Rezept laut gesund.bund.de trotzdem mit der Gesundheitskarte oder per App einlösen oder sich in der Praxis einen neuen Ausdruck geben lassen [15]. E-Rezepte können in allen Apotheken eingelöst werden, auch in Online-Apotheken [13]. Nach der Einlösung ändert sich der Status des E-Rezepts, und es lässt sich nicht noch einmal verwenden [15]. Wird es nicht sofort eingelöst, zeigen die E-Rezept-App und die App der Krankenkasse an, wie lange dafür noch Zeit bleibt [15].

Auch private Krankenversicherungen können ihren Versicherten die Nutzung des E-Rezepts anbieten; die Einzelheiten regelt laut KBV der Verband der Privaten Krankenversicherung [15, 16]. Weil E-Rezepte mit der Gesundheitskarte ohne PIN abrufbar sind, sollten Sie eine verlorene Karte laut Bundesgesundheitsministerium möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen [13].

Betäubungsmittel- und T-Rezept

Betäubungsmittel für Patientinnen und Patienten dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden, dem Betäubungsmittelrezept; die Teile I und II sind für die Apotheke bestimmt, Teil III bleibt in der Arztpraxis (§ 8 Abs. 1 BtMVV) [6]. Die Formulare gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Anforderung an die einzelne Ärztin oder den einzelnen Arzt aus (§ 8 Abs. 2 BtMVV) [6]. Laut BfArM werden sie personenbezogen ausgegeben und sind bei ambulanter Behandlung in einer öffentlichen Apotheke einzulösen [12]. Zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verschrieben werden [12]. Dort stehen zum Beispiel Fentanyl, Methylphenidat, Morphin und Oxycodon [18].

Auf ein Betäubungsmittelrezept darf die Apotheke nicht abgeben, wenn es bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BtMVV) [7]. In Notfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt Betäubungsmittel, abgesehen von den Fällen des § 5 BtMVV, ohne das Formblatt verschreiben, beschränkt auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge; die Verschreibung ist als "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen, und das Betäubungsmittelrezept muss der Apotheke unverzüglich nachgereicht werden (§ 8 Abs. 6 BtMVV) [6]. Eine Notfall-Verschreibung, die vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde, darf nicht beliefert werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BtMVV) [7]. Wie Sie Betäubungsmittel auf Reisen mitnehmen, erklärt der Ratgeber Medikamente im Handgepäck.

Arzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf dem amtlichen Formblatt des BfArM oder als elektronische Verschreibung über die Telematikinfrastruktur mit dem Zusatz "T-Rezept" verschrieben werden (§ 3a Abs. 1 AMVV) [3]. Die Verschreibung muss bestätigen, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Fachinformation eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und geeignete Informationsmaterialien ausgehändigt wurden (§ 3a Abs. 2 AMVV) [3]. Sie ist bis zu sechs Tage nach dem Datum der Ausfertigung oder der qualifizierten elektronischen Signatur gültig (§ 3a Abs. 4 AMVV) [3]. Ebenfalls sechs Tage gelten Verschreibungen von Isotretinoin, Acitretin und Alitretinoin zum Einnehmen für Frauen im gebärfähigen Alter (§ 3b Abs. 2 AMVV) [4]. Mehr zu Isotretinoin bei Akne.

Cannabis zu medizinischen Zwecken dürfen nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben, nicht Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte; für die Verschreibung gelten die Vorschriften der §§ 2 und 4 AMVV entsprechend (§ 3 Abs. 1 MedCanG) [17]. Einzelheiten im Ratgeber Medizinisches Cannabis.

Mehrfachverordnung, Entlassrezept und dringende Fälle

Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist; sie wird besonders gekennzeichnet und darf bis zu einem Jahr nach dem Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden (§ 31 Abs. 1b SGB V) [9]. Nach der Arzneimittel-Richtlinie braucht eine solche Verordnung die Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist [11]. Bei jeder wiederholten Abgabe gibt die Apotheke dieselbe Packungsgröße ab wie bei der ersten Abgabe (§ 4 Abs. 3 AMVV) [5].

Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt sind als solche gekennzeichnet und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden (§ 11 Abs. 4 Satz 3 Arzneimittel-Richtlinie) [11]. Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person die Apotheke zum Beispiel telefonisch über die Verschreibung unterrichten und muss sie dann unverzüglich schriftlich oder elektronisch nachreichen (§ 4 Abs. 1 AMVV) [5].

So gehen Sie vor

  1. Rezeptart erkennen Ob Kassenrezept, Privatrezept, grünes Rezept, Betäubungsmittel- oder T-Rezept, entscheidet über Kosten und Frist; die Farben und ihre Bedeutung stehen oben [14].
  2. Frist im Blick behalten Kassenrezepte werden zulasten der Krankenkasse längstens 28 Tage beliefert, Entlassrezepte nur innerhalb von 3 Werktagen; die E-Rezept-App zeigt an, wie viel Zeit noch bleibt [11, 15].
  3. Besondere Rezepte zügig einlösen Betäubungsmittelrezepte werden nach mehr als sieben Tagen nicht mehr beliefert, T-Rezepte gelten bis zu sechs Tage [3, 7].
  4. Einlöseweg wählen Gesundheitskarte, App oder Papierausdruck; die Wahl zwischen Ausdruck und elektronischen Zugangsdaten haben Sie in der Praxis [8, 13].
  5. Dauermedikation ansprechen Brauchen Sie ein Arzneimittel dauerhaft, fragen Sie in Ihrer Praxis, ob eine Mehrfachverordnung infrage kommt [9].
  6. Belege aufheben Privat Versicherte reichen Rezept und Apothekenquittung zur Erstattung ein [14]. Welche Belege für die Steuererklärung zählen, erklärt der Ratgeber Medikamente von der Steuer absetzen.

Wer zuständig ist

Das Rezept stellt Ihre Arztpraxis aus; beim E-Rezept signiert es die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt persönlich [16]. Die Apotheke ruft das E-Rezept vom E-Rezept-Fachdienst ab und gibt das Arzneimittel ab [13]. Betäubungsmittelrezepte und die Formblätter für T-Rezepte gibt das BfArM an Ärztinnen und Ärzte aus (§ 8 Abs. 2 BtMVV, § 3a Abs. 5 AMVV) [3, 6]. Ob Ihre Krankenkasse Kosten übernimmt oder freiwillige Satzungsleistungen für rezeptfreie Arzneimittel anbietet, klärt Ihre Krankenkasse [10, 14]; bei privater Versicherung hängt die Erstattung vom Tarif ab [14]. Ob die Regel in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Krankenkasse.

Stand und Änderungen

Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 an der Arzneimittelverschreibungsverordnung (zuletzt geändert am 19.05.2026), der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (zuletzt geändert am 14.02.2025), dem Sozialgesetzbuch V und der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA in der seit 03.10.2026 geltenden Fassung geprüft [1, 6, 8, 11]. Ab dem 1. Januar 2027 können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr als Satzungsleistung vorgesehen werden; die Möglichkeit zusätzlicher Satzungsleistungen für andere rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel bleibt (§ 11 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228) [19]. Welche Verordnungen elektronisch möglich sind, wird schrittweise erweitert [16]. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Quellen

  1. Behörde § 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): Angaben auf der Verschreibung, Gültigkeitsdauer. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): T-Rezept für Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  4. Behörde § 3b Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  5. Behörde § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): dringende Fälle, wiederholte Abgabe. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149). abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde § 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Betäubungsmittelrezept. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37). abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde § 12 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Abgabe. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMVV zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37). abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde § 360 SGB V: Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1b). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
  10. Behörde § 11 SGB V: Leistungsarten (Absatz 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 18.10.2026
  11. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), §§ 11 und 12. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Fassung vom 18.12.2008/22.01.2009, zuletzt geändert am 16.07.2026 (BAnz AT 02.10.2026 B1), in Kraft seit 03.10.2026. abgerufen am 18.10.2026
  12. Behörde BtM-Rezepte/Verschreibung. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  13. Behörde Fragen und Antworten zum E-Rezept. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 16.06.2026. abgerufen am 18.10.2026
  14. Behörde Arzneimittel: Kostenübernahme und Zuzahlungen. gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit. Stand 24.10.2025. abgerufen am 18.10.2026
  15. Behörde Das E-Rezept. gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit. Stand 29.09.2025. abgerufen am 18.10.2026
  16. PraxisInfo: Das elektronische Rezept. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Stand Juli 2026. abgerufen am 18.10.2026
  17. Behörde § 3 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand MedCanG geändert durch Art. 2 G v. 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). abgerufen am 18.10.2026
  18. Behörde Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand BtMG zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150); Änderung durch Art. 8 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  19. Behörde Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, Art. 1 Nr. 8 (§ 11 Abs. 6 SGB V neu, Inkrafttreten am 01.01.2027 nach Art. 8 Abs. 2) und Art. 1 Nr. 12 Buchst. a (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Inkrafttreten am 30.07.2026 nach Art. 8 Abs. 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Rezept gültig?

Das hängt von der Rezeptart ab. Kassenrezepte werden zulasten der Krankenkasse längstens 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beliefert (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie). Fehlt auf einer Verschreibung die Angabe der Gültigkeitsdauer, gilt sie drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV); das blaue Privatrezept ist laut gesund.bund.de drei Monate gültig. Auf ein Betäubungsmittelrezept darf nicht mehr abgegeben werden, wenn es bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, T-Rezepte gelten bis zu sechs Tage. Die Empfehlung auf einem grünen Rezept ist laut gesund.bund.de unbegrenzt gültig.

Was passiert, wenn ich ein Kassenrezept nach 28 Tagen einlöse?

Zulasten der Krankenkasse darf die Apotheke die Verordnung dann nicht mehr beliefern (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie). Laut gesund.bund.de können die meisten Kassenrezepte nach spätestens 28 Tagen nur noch als Privatrezept auf eigene Kosten eingelöst werden. Die Frist endet auch dann mit ihrem letzten Tag, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Was ist ein grünes Rezept?

Laut gesund.bund.de ist das grüne Rezept eine Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt; die Empfehlung ist unbegrenzt gültig. Nach der Arzneimittel-Richtlinie soll die Ärztin oder der Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Krankenkassen können in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen bei nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V); ob Ihre Kasse das tut, erfahren Sie dort.

Brauche ich für das E-Rezept eine App?

Nein. Sie können ein E-Rezept mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen; eine PIN brauchen Sie dafür nicht. Alternativ gibt es die E-Rezept-App, die App Ihrer Krankenkasse, Apps von Apotheken oder einen Papierausdruck aus der Praxis. Ob Sie die Zugangsdaten als Ausdruck oder elektronisch bekommen, können Sie wählen (§ 360 Abs. 9 SGB V).

Darf jemand anderes mein E-Rezept einlösen?

Ja. Laut Bundesgesundheitsministerium können Vertreterinnen oder Vertreter E-Rezepte einlösen; dafür brauchen sie Ihre elektronische Gesundheitskarte. Laut gesund.bund.de ist das Einlösen nicht personengebunden: Kann die versicherte Person das E-Rezept nicht selbst einlösen, können auch Angehörige oder Bekannte die Medikamente besorgen. Verlieren Sie Ihre Gesundheitskarte, sollten Sie sie laut Ministerium möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen, weil E-Rezepte ohne PIN abrufbar sind.

Gibt es das Betäubungsmittelrezept auch als E-Rezept?

Nach § 8 Abs. 1 BtMVV dürfen Betäubungsmittel für Patientinnen und Patienten nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden, dem Betäubungsmittelrezept. Laut KBV (Stand Juli 2026) gibt es für Betäubungsmittel und für Arzneimittel mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid eigene Verordnungsformulare, die Praxen beim BfArM beziehen. Für das T-Rezept erlaubt die AMVV zusätzlich eine elektronische Verschreibung mit dem Zusatz "T-Rezept".

Können Privatversicherte das E-Rezept nutzen?

Laut gesund.bund.de können private Krankenversicherungen ihren Versicherten die Nutzung des E-Rezepts anbieten; die Einzelheiten regelt laut KBV der Verband der Privaten Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, zahlt verordnete Medikamente laut gesund.bund.de in der Apotheke zunächst selbst und beantragt die Erstattung mit Rezept und Apothekenquittung bei der Versicherung; was erstattet wird, hängt vom Tarif ab.

Gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land in Deutschland?

Ärztliche Verschreibungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, aus EWR-Vertragsstaaten und aus der Schweiz sind deutschen Verschreibungen gleichgestellt, wenn sie die vorgeschriebenen Angaben enthalten und dadurch ihre Echtheit und die Ausstellung durch eine berechtigte Person nachweisen (§ 2 Abs. 1a AMVV). Für T-Rezepte und Betäubungsmittel gelten die besonderen Vorschriften weiter. Ob die Apotheke ein bestimmtes Rezept beliefern kann, klären Sie dort.

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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