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Zuzahlungsrechner
Der Zuzahlungsrechner rechnet die Zuzahlung je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel für ein Datum und die Belastungsgrenze eines Haushalts für 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 sind es 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V, Stand Oktober 2026). Ob und ab wann Sie befreit sind, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag.
Werkzeug
Zuzahlungsrechner
Rechnet die Zuzahlung je verordnetem Mittel für ein Datum und die Belastungsgrenze Ihres Haushalts für ein Kalenderjahr, jeweils mit Rechenweg.
Teil A: Zuzahlung je Mittel
Vorgabe: heute.
Nicht berücksichtigt sind zuzahlungsfreie Arzneimittel, Ermäßigungen bei Rabattverträgen und Mehrkosten über dem Festbetrag. Mehr dazu im Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung. Ob die Regel in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Krankenkasse.
Teil B: Belastungsgrenze Ihres Haushalts
Wählbar sind nur Kalenderjahre, für die alle Werte festgesetzt und geprüft sind.
Nur angeben, wenn Ihre Krankenkasse weitere Angehörige einbezieht, etwa nach § 8 Abs. 4 KVLG 1989 in der Krankenversicherung der Landwirte.
Zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die vollständige Liste steht in der Tabelle unten.
Ob und ab wann Sie befreit sind, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag.
Zuzahlungsrechner, med-nebenwirkungen.de/werkzeuge/zuzahlung/. Rechengrundlagen: § 31 Abs. 3, §§ 61 und 62 SGB V und die Werte in der Tabelle auf dieser Seite.

So funktioniert der Rechner
Teil A rechnet die Zuzahlung je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel für ein Datum ab dem 1. Januar 2026; weitere Mittel können Sie als eigene Zeilen ergänzen. Teil B rechnet die Belastungsgrenze Ihres Haushalts für ein Kalenderjahr aus den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und den Freibeträgen für Angehörige und vergleicht sie auf Wunsch mit den bisherigen Zuzahlungen Ihres Haushalts im Jahr. Wählbar sind nur Kalenderjahre, für die alle Werte festgesetzt und geprüft sind, derzeit 2026.
Die Werte nimmt der Rechner aus der Tabelle unten, und er zeigt jeden Rechenschritt mit Fundstelle. Er prüft nicht, ob jemand schwerwiegend chronisch krank ist, und er entscheidet nicht über eine Befreiung. Die Regeln dahinter erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung, welches Rezept wofür gilt, der Ratgeber Rezeptarten. Die zumutbare Belastung bei der Einkommensteuer rechnet der Krankheitskosten-Steuer-Check; alle Helfer stehen unter Werkzeuge.
Rechengrundlagen und Werte
| Wert | Betrag | gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Zuzahlung je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel | 10 Prozent des Abgabepreises, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels | bis 31.12.2026 und ab 01.01.2027, fester Wert des Gesetzes | § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 61 Satz 1 SGB V [1, 2, 3] |
| Mindestbetrag je Mittel | 5 Euro | bis 31.12.2026 | § 61 Satz 1 SGB V [1] |
| Höchstbetrag je Mittel | 10 Euro | bis 31.12.2026 | § 61 Satz 1 SGB V [1] |
| Mindestbetrag je Mittel | 7,50 Euro | ab 01.01.2027 | § 61 Satz 1 SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft ab 01.01.2027 nach Art. 8 Abs. 2 [2] |
| Höchstbetrag je Mittel | 15 Euro | ab 01.01.2027 | § 61 Satz 1 SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft ab 01.01.2027 nach Art. 8 Abs. 2 [2] |
| Keine Zuzahlung | für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | fester Wert des Gesetzes | § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V [3] |
| Belastungsgrenze je Kalenderjahr | 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt | fester Wert des Gesetzes | § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V [4] |
| Belastungsgrenze für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind | 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Sonderregel für nach dem 1. April 1972 Geborene) | fester Wert des Gesetzes | § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB V [4] |
| Freibetrag für den ersten Angehörigen im Haushalt | 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße von 47.460 Euro: 7.119 Euro | Wert für 2026, jährlich neu | § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 1 SVBezGrV 2026 [4, 5, 11] |
| Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt | 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße von 47.460 Euro: 4.746 Euro | Wert für 2026, jährlich neu | § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 1 SVBezGrV 2026, § 8 Abs. 4 KVLG 1989 [4, 5, 9, 11] |
| Freibetrag für jedes Kind (statt der Freibeträge für Angehörige) | Betrag aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG, 2 × 3.414 Euro und 2 × 1.464 Euro: 9.756 Euro | Wert für 2026 | § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V, § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG [4, 6, 11] |
| Bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Heimunterbringung auf Kosten eines Trägers nach § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V und für den Personenkreis nach § 264 SGB V | als Bruttoeinnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro im Monat; Freibeträge kommen nicht hinzu | Wert für 2026, jährlich neu | § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V, § 2 RBSFV 2026, § 20 Abs. 1a und 2 Satz 1 SGB II [4, 7, 8, 11, 13] |
Werte mit dem Zusatz "jährlich neu" hängen an Rechengrößen, die für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt werden. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (§ 18 SGB IV) [10]; für 2026 beträgt sie 47.460 Euro (§ 1 SVBezGrV 2026) [5]. Der Regelbedarf richtet sich nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung des jeweiligen Jahres (§ 20 Abs. 1a SGB II) [8]; für 2026 gelten die Beträge aus 2025 weiter (§ 1 Abs. 2 RBSFV 2026) [7]. Dieselben Werte für 2026 nennt der GKV-Spitzenverband [11]. Alle Ergebnisse des Rechners sind auf volle Cent gerundet.
Wie Sie das Ergebnis lesen
Teil A zeigt je Mittel den Rechenweg. Ein ausgedachtes Beispiel mit dem Datum 15.12.2026: Bei einem Abgabepreis von 63,47 Euro sind 10 Prozent 6,35 Euro, gerundet auf volle Cent. Das liegt zwischen dem Mindestbetrag von 5 Euro und dem Höchstbetrag von 10 Euro, die Zuzahlung beträgt also 6,35 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V) [1]. Ab dem 1. Januar 2027 wären es 7,50 Euro, weil 6,35 Euro dann unter dem neuen Mindestbetrag liegen (§ 61 Satz 1 SGB V in der Fassung ab 01.01.2027) [2]. Für Daten vor dem 1. Januar 2027 steht der Wert ab 2027 deshalb daneben.
Teil B zeigt die Belastungsgrenze mit allen Abzügen. Ein ausgedachtes Beispiel für 2026: Ein Ehepaar lebt mit einem minderjährigen Kind im Haushalt und hat zusammen 52.000 Euro Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abgezogen werden 7.119 Euro für den Ehegatten als ersten Angehörigen und 9.756 Euro für das Kind (§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V, Werte für 2026) [4, 11]. Es bleiben 35.125 Euro. 2 Prozent davon ergeben eine Belastungsgrenze von 702,50 Euro, bei der Grenze von 1 Prozent 351,25 Euro (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V) [4]. Mit bisherigen Zuzahlungen nennt der Rechner den Abstand zur Grenze: 400 Euro Zuzahlungen liegen 48,75 Euro über einer Grenze von 351,25 Euro.
Ob und ab wann Sie befreit sind, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag [12]. Laut Bundesgesundheitsministerium können Sie die Berechnung auch erst am Ende des Kalenderjahres oder zu Beginn des Folgejahres beantragen und erhalten dann gegebenenfalls zu viel gezahlte Zuzahlungen erstattet [12].
Was das Werkzeug nicht kann
- Ob jemand schwerwiegend chronisch krank ist, prüft es nicht, auch nicht die Sonderregel für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V) [4]. Die Grenze von 1 Prozent rechnet es nur mit Ihrer Angabe, dass Ihre Krankenkasse sie für Sie festgestellt hat. Was dafür gilt, steht im Ratgeber unter Schwerwiegend chronisch krank.
- Es rechnet nur Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, nicht zu Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhaus oder Rehabilitation. In die Belastungsgrenze fließen laut Bundesgesundheitsministerium auch der Eigenanteil bei stationärer Behandlung und die Zuzahlungen bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege ein [13]; tragen Sie diese in Teil B bei den bisherigen Zuzahlungen ein.
- Zuzahlungsfreie Arzneimittel der Befreiungsliste, Ermäßigungen bei Rabattverträgen und Mehrkosten über dem Festbetrag berücksichtigt es nicht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB V) [3, 13]. Auch Sonderfälle rechnet es nicht: Harn- und Blutteststreifen ohne Zuzahlung, die erneute Verordnung nach einem Arzneimittelrückruf (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 7 SGB V) [3], die Zuzahlung im Fall einer Bestimmung nach § 130b Abs. 1c SGB V sowie den Austausch wegen Nichtverfügbarkeit und die Abgabe einer Teilmenge (§ 61 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 5 und 6 SGB V) [1].
- Es rechnet mit dem eingegebenen Datum. Ob für ein Rezept aus 2026, das erst 2027 eingelöst wird, die Beträge bis 2026 oder ab 2027 gelten, klärt Ihre Krankenkasse.
- Was zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählt und wer zum Haushalt gehört, prüft es nicht. Laut Bundesgesundheitsministerium zählen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen, zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Rente [13]. Bestimmte Entschädigungszahlungen gehören nicht dazu (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V) [4]. Andere Angehörige als Kinder oder Partner kann die Krankenkasse laut Bundesgesundheitsministerium nach Einzelfallprüfung einbeziehen, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt mit der Familie bestreiten [12]; in der Krankenversicherung der Landwirte zählen weitere Angehörige nach § 8 Abs. 4 KVLG 1989 mit [9].
- Gerechnet wird nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung; die Belastungsgrenzen gelten laut Bundesgesundheitsministerium für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung [12]. Für private Krankenversicherung und Beihilfe rechnet das Werkzeug nicht.
Ob die Regel in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Krankenkasse. Ausführlich stehen alle Regeln im Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.
Wer verbindlich entscheidet
Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse [12]. Für die konkrete Berechnung Ihrer Belastungsgrenze verweist das Bundesgesundheitsministerium an die Krankenkasse [13]. Ist die Belastungsgrenze erreicht, bescheinigt die Krankenkasse, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind; Angaben über das Einkommen darf die Bescheinigung nicht enthalten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) [4]. Ihre Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn Sie die Grenze erreicht haben [12]. Die Zuzahlung selbst leisten Sie an die abgebende Stelle, bei Arzneimitteln an die Apotheke (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V) [3, 13].
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Stand und Änderungen
Die Werte wurden am 22. Oktober 2026 am Sozialgesetzbuch V einschließlich der Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, an den Rechengrößen für 2026 und am Einkommensteuergesetz geprüft [1, 2, 4, 5, 6, 7]. Zum 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag der Zuzahlung je Mittel auf 7,50 Euro und 15 Euro; die Belastungsgrenzen in § 62 SGB V ändert dieses Gesetz nicht [2]. Die Bezugsgröße und der Regelbedarf werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt, die Kinderfreibeträge ändern sich mit dem Einkommensteuergesetz [6, 8, 10]. Teil B rechnet für 2027 erst, wenn diese Werte verkündet und hier eingetragen sind. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Quellen
- Behörde § 61 SGB V: Zuzahlungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, Art. 1 Nr. 23 (§ 61 SGB V neu) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten am 01.01.2027). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung (Absätze 2 und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 62 SGB V: Belastungsgrenze. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen; Änderung durch Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) berücksichtigt. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026): Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand Verordnung vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278). abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 32 Einkommensteuergesetz (EStG): Kinder, Freibeträge für Kinder (Absatz 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); Änderung durch Art. 1 G v. 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307) textlich nachgewiesen. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026), §§ 1 und 2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand Verordnung vom 17.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243). abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB II zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989): Grundsatz (Absatz 4). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand KVLG 1989 zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). abgerufen am 22.10.2026
- Behörde § 18 SGB IV: Bezugsgröße. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB IV zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). abgerufen am 22.10.2026
- Faktenblatt Grenzbeträge im Leistungs- und Beziehungsrecht 2026 (Abschnitt 2: § 62 Abs. 1 und 2 SGB V, Familienabschläge und Regelbedarfsstufe I). GKV-Spitzenverband. Stand 01.01.2026. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Belastungsgrenze (Gesundheit A-Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 13.04.2026. abgerufen am 22.10.2026
- Behörde Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 08.09.2026. abgerufen am 22.10.2026
Häufige Fragen
Wie viel muss ich für ein Medikament zuzahlen?
Für jedes verordnete Arznei- oder Verbandmittel zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zum 31. Dezember 2026 10 Prozent des Abgabepreises zu, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 31 Abs. 3 Satz 1 und § 61 Satz 1 SGB V). Bei einem Abgabepreis von 30 Euro sind das 5 Euro, bei 120 Euro 10 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 wären es 7,50 Euro und 12 Euro.
Wie hoch ist die Zuzahlung ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 bleibt es bei 10 Prozent des Abgabepreises, aber mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228). Für ein Datum vor 2027 zeigt der Rechner beide Werte nebeneinander.
Wie berechne ich meine Belastungsgrenze?
Von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts werden Freibeträge abgezogen, 2026 zum Beispiel 7.119 Euro für den ersten Angehörigen und 9.756 Euro je Kind (§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V, Werte für 2026). Vom Rest sind 2 Prozent die Belastungsgrenze, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Was gilt beim Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II?
Dann zählt als Bruttoeinnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft nur der Betrag der Regelbedarfsstufe 1, für 2026 sind das 563 Euro im Monat (§ 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V, § 2 RBSFV 2026). Daraus ergibt sich für 2026 eine Belastungsgrenze von 135,12 Euro, bei der Grenze von 1 Prozent von 67,56 Euro. Freibeträge kommen nicht hinzu.
Bin ich befreit, wenn meine Zuzahlungen über der Grenze liegen?
Ob und ab wann Sie befreit sind, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Antrag. Ist die Grenze erreicht, stellt sie eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V). Laut Bundesgesundheitsministerium benachrichtigt die Krankenkasse Sie nicht automatisch.
Warum kann ich 2027 noch nicht als Kalenderjahr wählen?
Teil B rechnet nur für Kalenderjahre, für die Bezugsgröße, Regelbedarf und Kinderfreibeträge geprüft eingetragen sind; für 2027 ist das noch nicht der Fall (Stand 22.10.2026). Die Bezugsgröße und der Regelbedarf werden für jedes Jahr neu festgesetzt (§ 18 SGB IV, § 20 Abs. 1a SGB II). Die Zuzahlung je Mittel rechnet Teil A schon für Daten ab dem 1. Januar 2027.
Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu
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