Ratgeber

Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung

Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen für jedes verordnete Arzneimittel 10 Prozent des Abgabepreises zu, bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V, Stand Oktober 2026). Im Kalenderjahr müssen Versicherte nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Die Befreiung gibt es nur auf Antrag: Sammeln Sie Ihre Zuzahlungsbelege und wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Älteres Paar mit zwei Teetassen im ruhigen Gespräch an einem sonnigen Küchentisch
Bild: KI-generiert

Gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel einen Eigenanteil an die abgebende Stelle, die Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V) [3]. Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt sie 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V) [1]. Ab dem 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; das regelt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23 und Art. 8 Abs. 2) [5].

Nach oben begrenzt die Belastungsgrenze die Zuzahlungen. In jedem Kalenderjahr müssen Versicherte nur Zuzahlungen bis zu 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten, chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, bis zu 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V) [2]. Ihre Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn Sie die Grenze erreicht haben. Sie können die Befreiung dann bei Ihrer Krankenkasse beantragen; erst danach erhalten Sie gegebenenfalls einen Befreiungsbescheid [13]. Die Angaben auf dieser Seite gelten für gesetzlich Versicherte und haben den Stand vom 18. Oktober 2026.

Was gilt: die Regeln im Überblick

Zuzahlung und Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand Oktober 2026)
RegelBetrag, Grenze oder FristRechtsgrundlage
Zuzahlung je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel bis 31.12.202610 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nicht mehr als die Kosten des Mittels§ 31 Abs. 3 Satz 1 und § 61 Satz 1 SGB V [1, 3]
Zuzahlung je Mittel ab 01.01.202710 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro, nicht mehr als die Kosten des Mittels (verkündet, in Kraft ab 01.01.2027)§ 61 Satz 1 SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Inkrafttreten nach Art. 8 Abs. 2 [5]
Versicherte unter 18 Jahrenkeine Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V [3]
Harn- und Blutteststreifenkeine Zuzahlung§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB V [3]
Neue Verordnung nach einem Arzneimittelrückrufzuzahlungsfrei; eine schon gezahlte Zuzahlung erstattet die Krankenkasse auf Antrag§ 31 Abs. 3 Satz 7 und 8 SGB V [3]
Austausch wegen Nichtverfügbarkeit gegen mehrere kleinere PackungenZuzahlung nur einmal, berechnet nach der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht§ 61 Satz 5 SGB V [1]
Belastungsgrenze je Kalenderjahr2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V [2]
Belastungsgrenze bei schwerwiegender chronischer Krankheit1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Sonderregel für nach dem 1. April 1972 Geborene)§ 62 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB V [2]
Freibetrag für den ersten Angehörigen im Haushalt15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße: 7.119 Euro (Wert für 2026, jährlich neu)§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 1 SVBezGrV 2026 [2, 6, 11]
Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße: 4.746 Euro (Wert für 2026, jährlich neu)§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 1 SVBezGrV 2026 [2, 6, 11]
Freibetrag für jedes KindKinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG: 9.756 Euro (Wert für 2026)§ 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V, § 32 Abs. 6 EStG [2, 7, 11]
Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem SGB IIals Bruttoeinnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro im Monat (Wert für 2026, jährlich neu)§ 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 2 RBSFV 2026 [2, 8, 9]

Werte mit dem Zusatz "jährlich neu" hängen an Rechengrößen, die für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt werden. Die jährliche Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro (§ 1 SVBezGrV 2026) [6]; die Regelbedarfsstufen wurden für 2026 nicht erhöht (§ 1 Abs. 2 RBSFV 2026) [8]. Was bei Lieferengpässen und Rückrufen sonst gilt, erklären die Ratgeber Lieferengpässe und Rote-Hand-Briefe und Rückrufe.

Belastungsgrenze: was zählt und wie sie berechnet wird

In die Belastungsgrenze fließen nicht nur die Zuzahlungen für Arzneimittel ein, sondern auch der Eigenanteil bei stationärer Behandlung und die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege [14]. Für stationäre Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2026 je Kalendertag 10 Euro erhoben, bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 2 und 3 SGB V) [1]. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 15 Euro je Kalendertag und 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 2 und 3 SGB V in der neuen Fassung) [5].

Gerechnet wird für den Haushalt. Die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen oder familienversicherten Kinder werden unter anderem zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V) [2]. Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen, etwa Arbeitseinkommen, Rente, Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten [14].

Von den gemeinsamen Bruttoeinnahmen werden die Freibeträge aus der Tabelle abgezogen: für den ersten Angehörigen 15 Prozent und für jeden weiteren 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, für jedes Kind stattdessen der Betrag der Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V) [2]. Bei Bezug der in der Tabelle genannten Sozialleistungen zählt als Bruttoeinnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1, ebenso, wenn ein Träger der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung trägt (§ 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V) [2, 9]. Bei 563 Euro im Monat ergibt das für 2026 eine Belastungsgrenze von 135,12 Euro im Jahr, bei schwerwiegender chronischer Krankheit von 67,56 Euro (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 2 RBSFV 2026) [2, 8, 11]. Die Freibeträge für Angehörige kommen dann nicht zusätzlich hinzu [14].

Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind; Angaben über das Einkommen darf sie nicht enthalten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) [2]. Die Befreiung gilt dann auch für die mitversicherten Familienmitglieder [14]. Nicht zur Belastungsgrenze zählen Kosten, die keine Zuzahlungen sind, insbesondere Mehrkosten für Arzneimittel über dem Festbetrag, Ausgaben für Mittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen ist, Abschläge bei der Kostenerstattung und Eigenanteile zu Zahnersatz [13].

Schwerwiegend chronisch krank: die 1-Prozent-Grenze

Was eine schwerwiegende chronische Krankheit ist, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Chroniker-Richtlinie (§ 62 Abs. 1 Satz 8 SGB V) [2]. Danach ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorliegt [10]:

  • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5,
  • ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent; der Wert muss zumindest auch durch diese Krankheit begründet sein,
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Heil- und Hilfsmittel) ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Krankenkasse fest [10]. Die Dauerbehandlung und die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung werden ärztlich bescheinigt; für Pflegegrad, GdB, GdS oder MdE legen Sie die bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vor; im Bescheid zum GdB, GdS oder zur MdE muss die dauerbehandelte Krankheit als Begründung aufgeführt sein [10]. Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 gilt die Dauerbehandlung ein Jahr nach Beginn der Pflegebedürftigkeit in einem dieser Pflegegrade als gegeben [10].

Zu den chronischen Krankheiten mit Dauerbehandlung können laut Bundesgesundheitsministerium zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder die koronare Herzkrankheit gehören [15]. Für bestimmte chronische Krankheiten bieten die Krankenkassen strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) an, derzeit für Diabetes Typ 1 und Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Asthma, COPD, rheumatoide Arthritis und Osteoporose [15].

Eine Sonderregel betrifft chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind: Für sie beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent, wenn sie ab dem 1. Januar 2008 die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben (§ 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V) [2]. Nehmen sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm für ihre Erkrankung teil, gilt 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 Satz 4 SGB V) [2]. Als regelmäßig in Anspruch genommen gelten die Untersuchungen laut Chroniker-Richtlinie, wenn nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und nach dem 1. April 1962 geborene Männer in einem Präventionspass jeweils eine ärztliche Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung nachweisen; das betrifft nach der Richtlinie die Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs [10]. Für die übrigen Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen ist für die Belastungsgrenze weder eine Untersuchung noch eine Beratung nötig [10]. Ausgenommen von der Beratungspflicht sind unter anderem Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden [10]. Auf die im jeweiligen Jahr maßgeblichen Untersuchungen muss die Krankenkasse zu Beginn des Kalenderjahres hinweisen (§ 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V) [2].

Zuzahlungsfreie Arzneimittel, Rabattverträge und Mehrkosten

Frau mit rotbraunem Haar im Gespräch mit einer Apothekerin an einer hellen Holztheke vor einer schlichten Wand
Bild: KI-generiert

Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem jeweils gültigen Festbetrag liegt, wenn daraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V) [3]. Die Anbieter können Preise zum 1. und 15. eines Monats ändern; die Liste der zum Stichtag befreiten Arzneimittel veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in der Woche danach, sortiert nach Arzneimittelname und nach Wirkstoff [12]. Sie nennt unter anderem die Pharmazentralnummer (PZN) [12]. Die aktuelle Fassung steht auf der Seite Befreiungsliste Arzneimittel des GKV-Spitzenverbands. Wo die PZN auf der Packung steht, erklärt der Ratgeber Packung lesen.

Hat Ihre Krankenkasse für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag mit dem Hersteller geschlossen, kann sie die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn daraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V) [3]. Die Apotheke muss rabattierte Arzneimittel vorrangig abgeben, sofern die verordnende Ärztin, der verordnende Arzt oder die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA das nicht ausdrücklich untersagt [12]. Mehr zum Austausch wirkstoffgleicher Mittel steht im Ratgeber Generika und Original.

Für ein Arzneimittel mit Festbetrag trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V) [3]. Verordnet die Ärztin oder der Arzt ein Mittel mit einem Preis über dem Festbetrag, muss sie oder er nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums darauf hinweisen; wer sich für das teurere Mittel entscheidet, zahlt in der Apotheke grundsätzlich den Differenzbetrag und die normale Zuzahlung selbst [14]. Über aufzahlungsfreie Alternativen können Sie sich informieren lassen; laut Ministerium stehen sie in der Regel zur Verfügung [14]. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ab.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen, außer Mitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und nach Festlegung des G-BA dafür ausnahmsweise mit Begründung verordnet werden können, und außer bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 SGB V) [4]. Mehr dazu: Rezeptfrei, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig und Medikamente bei Kindern.

Rechenbeispiel

Die Zahlen sind ausgedachte Beispiele nach den Regeln der Tabelle oben. Für Ihre persönliche Belastungsgrenze wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse [14].

Beispiel: Zuzahlung je verordnetem Mittel nach § 61 Satz 1 SGB V
AbgabepreisZuzahlung bis 31.12.2026Zuzahlung ab 01.01.2027
4 Euro4 Euro, nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung bis 2026) [1]4 Euro, ebenso (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung ab 2027) [5]
30 Euro5 Euro: 10 Prozent wären 3 Euro, es gilt der Mindestbetrag (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung bis 2026) [1]7,50 Euro, der neue Mindestbetrag (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung ab 2027) [5]
120 Euro10 Euro: 10 Prozent wären 12 Euro, es gilt der Höchstbetrag (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung bis 2026) [1]12 Euro, also 10 Prozent (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung ab 2027) [5]
200 Euro10 Euro, der Höchstbetrag (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung bis 2026) [1]15 Euro: 10 Prozent wären 20 Euro, es gilt der neue Höchstbetrag (§ 61 Satz 1 SGB V, Fassung ab 2027) [5]

Belastungsgrenze einer Familie mit Werten für 2026: Ein Ehepaar lebt mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt und hat im Beispiel zusammen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 52.000 Euro im Jahr 2026. Abgezogen werden 7.119 Euro für den Ehegatten als ersten Angehörigen und 9.756 Euro für das Kind (§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V, Werte für 2026) [2, 11]. Nach dem Abzug bleiben 35.125 Euro; 2 Prozent davon ergeben eine Belastungsgrenze von 702,50 Euro für das Jahr 2026 (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V) [2]. Ist der Versicherte schwerwiegend chronisch krank, gilt die Grenze von 1 Prozent für den ganzen Haushalt, hier also 351,25 Euro für 2026 (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V) [2, 13].

So gehen Sie vor

  1. Belege sammeln Wer eine Zuzahlung einzieht, muss sie Ihnen quittieren (§ 61 Satz 4 SGB V) [1]. Aus dem Beleg müssen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums Ihr Vor- und Zuname, die Art der Leistung, der Zuzahlungsbetrag, das Datum der Abgabe und die abgebende Stelle hervorgehen; in Apotheken gibt es dafür auch Unterlagen, Computerausdrucke oder Hefte [13, 14].
  2. Belastungsgrenze im Blick behalten Bruttoeinnahmen des Haushalts berechnen, Freibeträge abziehen und kontrollieren, wann Sie die Grenze erreichen; die genaue Berechnung erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse [14].
  3. Nachweise bei chronischer Krankheit Lassen Sie sich die Dauerbehandlung ärztlich bescheinigen und legen Sie Bescheide zu Pflegegrad, GdB, GdS oder MdE in Kopie bei, wenn Sie sich darauf stützen [10].
  4. Befreiung beantragen Sobald Sie die Grenze im Kalenderjahr erreicht haben, beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Sie können die Berechnung auch erst am Ende des Jahres oder zu Beginn des Folgejahres beantragen und erhalten dann gegebenenfalls zu viel gezahlte Zuzahlungen erstattet [13].
  5. Befreiungsausweis erhalten Der Ausweis der Krankenkasse nennt laut Bundesgesundheitsministerium die Krankenkasse, Ihren Namen, Geburtsdatum oder Krankenversichertennummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer [13]. Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V) [2].
  6. Jedes Jahr neu prüfen Die Belastungsgrenze gilt je Kalenderjahr; chronisch Kranke weisen die weitere Dauerbehandlung spätestens nach Ablauf jedes Kalenderjahres nach, wenn die Krankenkasse nicht darauf verzichtet (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V) [2].

Wer zuständig ist

Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse [13]. Sie stellt fest, ob eine schwerwiegende chronische Krankheit im Sinne der Richtlinie vorliegt, und stellt die Bescheinigung über die Befreiung aus (§ 62 Abs. 3 SGB V) [2, 10]. Auskunft zu Rabattverträgen gibt ausschließlich die Krankenkasse [12]. Die Zuzahlung selbst leisten Sie an die abgebende Stelle, bei Arzneimitteln also an die Apotheke (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V) [3]. Die Bescheinigung über eine Dauerbehandlung stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aus [10]. Wer Sozialhilfe bezieht und in kurzer Zeit hohe Zuzahlungen hat, kann mit dem Sozialhilfeträger eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren, wenn sich Krankenkassen und Sozialhilfeträger auf ein solches Verfahren verständigt haben [13]. Ob die Regel in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Krankenkasse. Welches Rezept wofür gilt, erklärt der Ratgeber Rezeptarten; wie Krankheitskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, der Ratgeber Medikamente von der Steuer absetzen. Die zumutbare Belastung bei der Einkommensteuer rechnet der Krankheitskosten-Steuer-Check aus.

Stand und Änderungen

Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 am Sozialgesetzbuch V einschließlich der Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geprüft [1, 2, 5]. Zum 1. Januar 2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag der Zuzahlung je Arzneimittel auf 7,50 Euro und 15 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V in der neuen Fassung); die Belastungsgrenzen in § 62 SGB V ändert dieses Gesetz nicht [5]. Die Bezugsgröße und die Regelbedarfsstufen werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt, die Kinderfreibeträge ändern sich mit dem Einkommensteuergesetz; alle Freibeträge auf dieser Seite sind Werte für 2026 [6, 7, 8, 16]. Die Befreiungsliste ändert sich zum 1. und 15. eines Monats [12]. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Quellen

  1. Behörde § 61 SGB V: Zuzahlungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 62 SGB V: Belastungsgrenze. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde § 31 SGB V: Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung (Absätze 2 und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  4. Behörde § 34 SGB V: Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Absatz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  5. Behörde Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, Art. 1 Nr. 23 (§ 61 SGB V neu) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten am 01.01.2027). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de). Stand BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026): Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand Verordnung vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278), in Kraft seit 01.01.2026. abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde § 32 Einkommensteuergesetz (EStG): Kinder, Freibeträge für Kinder (Absatz 6). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197). abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026), §§ 1 und 2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand Verordnung vom 17.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243). abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde § 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB II zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). abgerufen am 18.10.2026
  10. Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie). Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Stand Fassung vom 22.01.2004, zuletzt geändert am 17.11.2017 (BAnz AT 05.03.2018 B4), in Kraft seit 06.03.2018. abgerufen am 18.10.2026
  11. Faktenblatt Grenzbeträge im Leistungs- und Beziehungsrecht 2026 (Abschnitt 2: § 62 Abs. 1 und 2 SGB V, Familienabschläge und Regelbedarfsstufe I). GKV-Spitzenverband. Stand 01.01.2026. abgerufen am 18.10.2026
  12. Befreiungsliste Arzneimittel: Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. GKV-Spitzenverband. Stand zuletzt aktualisiert 15.10.2026; Übersichten Stand 15.10.2026. abgerufen am 18.10.2026
  13. Behörde Belastungsgrenze (Gesundheit A-Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 13.04.2026. abgerufen am 18.10.2026
  14. Behörde Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 08.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
  15. Behörde Chronisch kranke Menschen (Gesundheit A-Z). Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 17.03.2026. abgerufen am 18.10.2026
  16. Behörde § 18 SGB IV: Bezugsgröße. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB IV zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente?

Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen für jedes verordnete Arzneimittel 10 Prozent des Abgabepreises zu, bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei einem Abgabepreis von 30 Euro sind das bis Ende 2026 5 Euro Zuzahlung, bei 200 Euro 10 Euro Zuzahlung (§ 61 Satz 1 SGB V).

Steigt die Zuzahlung 2027?

Ja. Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) beträgt die Zuzahlung ab dem 1. Januar 2027 weiter 10 Prozent des Abgabepreises, aber mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Für stationäre Maßnahmen steigt sie ab 2027 auf 15 Euro je Kalendertag, bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auf 10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 2 und 3 SGB V in der neuen Fassung). Die Belastungsgrenzen in § 62 SGB V ändert das Gesetz nicht.

Ab wann bin ich von der Zuzahlung befreit?

Wenn die Zuzahlungen Ihres Haushalts im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreichen: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Abzug der Freibeträge, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Die Krankenkasse meldet sich nicht von selbst. Auf Antrag stellt sie eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?

Nach der Chroniker-Richtlinie des G-BA ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzlich Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt, ein GdB oder GdS von mindestens 60 oder eine MdE von mindestens 60 Prozent, der zumindest auch auf diese Krankheit zurückgeht, oder eine kontinuierliche Versorgung nötig ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Die Feststellung trifft die Krankenkasse.

Werden die Zuzahlungen der ganzen Familie zusammengerechnet?

Ja. Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen von Ehegatten oder Lebenspartnern und von minderjährigen oder familienversicherten Kindern werden zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Abgezogen werden Freibeträge, für 2026 zum Beispiel 7.119 Euro für den ersten Angehörigen und 9.756 Euro je Kind (§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V, Werte für 2026). Ist die Grenze erreicht, sind laut Bundesgesundheitsministerium auch die mitversicherten Familienmitglieder für den Rest des Jahres befreit.

Warum muss ich für manche Medikamente nichts zuzahlen?

Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem gültigen Festbetrag liegt (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V). Die Liste erscheint nach jedem Stichtag am 1. und 15. eines Monats neu. Außerdem kann Ihre Krankenkasse bei Arzneimitteln mit Rabattvertrag die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V).

Zählen Mehrkosten über dem Festbetrag zur Belastungsgrenze?

Nein. Laut Bundesgesundheitsministerium zählen nur Zuzahlungen. Mehrkosten für Arzneimittel über dem Festbetrag, Mittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkasse ausgeschlossen ist, Abschläge bei der Kostenerstattung und Eigenanteile zu Zahnersatz bleiben außen vor. Über aufzahlungsfreie Alternativen können Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt informieren lassen.

Müssen Kinder für Medikamente zuzahlen?

Nein. Die Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel leisten nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Verordnete rezeptfreie Arzneimittel sind bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht von der Versorgung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu

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