Ratgeber
Arzneimittelpackung lesen: PZN, Wirkstoff, Stärke
Welche Angaben auf einer Arzneimittelpackung stehen müssen, regelt § 10 Arzneimittelgesetz: unter anderem die Bezeichnung mit Stärke und Darreichungsform, die Wirkstoffe nach Art und Menge, die Zulassungsnummer ("Zul.-Nr."), die Chargenbezeichnung ("Ch.-B.") und das Verfalldatum ("verwendbar bis"). Die achtstellige Pharmazentralnummer (PZN) vergibt die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA); sie steht für genau eine Handelsform mit Bezeichnung, Packungsgröße und Darreichungsform und dient als bundeseinheitliches Kennzeichen für die Abrechnung nach § 300 SGB V. Verschreibungspflichtige Arzneimittel tragen seit dem 9. Februar 2019 grundsätzlich einen Data-Matrix-Code mit Seriennummer und einen Erstöffnungsschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2016/161; Stand der Angaben: Oktober 2026). Fragen zu einer bestimmten Packung beantwortet Ihre Apotheke.

Welche Angaben auf einer Arzneimittelpackung stehen müssen, regelt § 10 Arzneimittelgesetz (AMG). Fertigarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung bestimmte Angaben gut lesbar, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und dauerhaft stehen, darunter Bezeichnung, Stärke und Darreichungsform, Wirkstoffe, Zulassungsnummer, Chargenbezeichnung und Verfalldatum (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AMG) [1]. Hinzu kommt die Pharmazentralnummer (PZN), das bundeseinheitliche Kennzeichen, mit dem Apotheken verordnete Fertigarzneimittel abrechnen [5, 9]. Verschreibungspflichtige Arzneimittel tragen seit dem 9. Februar 2019 grundsätzlich zwei Sicherheitsmerkmale gegen Fälschungen [7, 17, 20].
Die Angaben auf dieser Seite gelten für Arzneimittel, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, und haben den Stand vom 18. Oktober 2026. Auf der äußeren Umhüllung sieht die EU-Vorlage für die Kennzeichnung auch den Satz "Packungsbeilage beachten" vor [8]. Wie die Packungsbeilage aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Beipackzettel verstehen.
Was gilt: die Regeln im Überblick
| Regel | Kennzeichnung, Grenze oder Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Name des Arzneimittels, gefolgt von Stärke und Darreichungsform, soweit zutreffend mit dem Hinweis, ob es für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; bei bis zu drei Wirkstoffen zusätzlich der internationale Freiname (INN), wenn der Wirkstoff nicht schon in der Bezeichnung steht | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG [1] |
| Wirkstoffe und Bestandteile | Wirkstoffe nach Art und Menge; sonstige Bestandteile nur, soweit angeordnet oder vorgeschrieben, bei Arzneimitteln zur parenteralen oder topischen Anwendung einschließlich der Anwendung am Auge alle Bestandteile | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AMG [1] |
| Form, Inhalt, Anwendung | Darreichungsform, Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl, Art der Anwendung | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 AMG [1] |
| Pharmazeutischer Unternehmer | Name oder Firma und Anschrift | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG [1] |
| Zulassungsnummer | "Zul.-Nr."; bei registrierten homöopathischen und traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln die Registrierungsnummer "Reg.-Nr." | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a AMG [1] |
| Chargenbezeichnung | "Ch.-B."; kann ein Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr gebracht werden, das Herstellungsdatum | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG [1] |
| Verfalldatum | mit dem Hinweis "verwendbar bis" oder "verw. bis", angegeben mit Monat und Jahr | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 7 AMG [1] |
| Abgabestatus | "Verschreibungspflichtig" oder "Apothekenpflichtig" | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG [1] |
| Aufbewahrung und Zweck | Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen (außer bei Heilwässern); bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Verwendungszweck | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und 14 AMG [1] |
| Feld für die Dosierung | Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung; nicht bei Behältnissen bis 10 Milliliter, bei Ampullen mit nur einer Gebrauchseinheit und bei Mitteln, die nur Angehörige der Heilberufe anwenden | § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG [1] |
| Blindenschrift | Bezeichnung des Arzneimittels auf der äußeren Umhüllung; nicht bei Behältnissen bis 20 Milliliter oder 20 Gramm und bei Mitteln, die nur Angehörige der Heilberufe anwenden | § 10 Abs. 1b AMG [1] |
| Blister (Durchdrückpackung) | pharmazeutischer Unternehmer, Bezeichnung, Chargenbezeichnung und Verfalldatum | § 10 Abs. 8 Satz 1 AMG [1] |
| Sicherheitsmerkmale | individuelles Erkennungsmerkmal im zweidimensionalen Code und Vorrichtung gegen Manipulation; seit 09.02.2019 für verschreibungspflichtige Arzneimittel außer den Ausnahmen in Anhang I und für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in Anhang II | § 10 Abs. 1c AMG [1]; Art. 2, 4 und 50 Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 [7]; Fragen und Antworten der EU-Kommission [20] |
| Pharmazentralnummer (PZN) | achtstellig, vergeben von der IFA; in Klarschrift mit "PZN:" oder unter einem Strichcode (Code 39) | bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 300 Abs. 3 Nr. 1 SGB V [5]; Vorgaben der IFA [9, 10] |
| Packungsgrößenkennzeichen | N1: Behandlungsdauer von 10 Tagen (Abweichung bis 20 Prozent), N2: 30 Tage (bis 10 Prozent), N3: 100 Tage (bis 5 Prozent weniger); das BfArM kann nach der Fachinformation eine abweichende Behandlungsdauer zugrunde legen; aufgedruckt nur, wenn das BfArM dafür Messzahlen bestimmt hat | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 und § 5 Packungsgrößenverordnung [6] |
Weitere Angaben sind erlaubt, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels zusammenhängen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und der Fachinformation nicht widersprechen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 AMG) [1]. Stehen die Pflichtangaben zusätzlich in einer anderen Sprache, müssen dort die gleichen Angaben gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AMG) [1]. Bei einem drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpass kann die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall befristet erlauben, dass ein Arzneimittel mit einer Kennzeichnung in einer anderen Sprache in den Verkehr kommt; sie stellt dann sicher, dass Verbraucher in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten (§ 10 Abs. 1a AMG) [1]. Mehr dazu im Ratgeber Lieferengpässe.
Name, Wirkstoff und Stärke erkennen
Der Name des Wirkstoffs ist laut gesund.bund.de oft ein anderer als der Markenname auf der Verpackung; ihn zu kennen, hilft zum Beispiel, wenn ein Medikament im Ausland nachgekauft werden muss [16]. Das Arzneimittelgesetz verlangt, dass auf die Bezeichnung die Stärke und die Darreichungsform folgen. Enthält ein Mittel bis zu drei Wirkstoffe, muss zusätzlich der internationale Freiname (INN) dastehen, außer der Wirkstoff ist schon Teil der Bezeichnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG) [1]. Für die Bezeichnung der Bestandteile sind, soweit vorhanden, die internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation zu verwenden, für die Menge Maßeinheiten (§ 10 Abs. 6 AMG) [1]. Die EU-Vorlage für Arzneimittel mit EU-weiter Zulassung ordnet die erste Angabe der Packung ebenso: Name, Stärke und Darreichungsform, gefolgt vom Wirkstoff [8]. Was es bedeutet, wenn mehrere Präparate denselben Wirkstoff enthalten, erklärt der Ratgeber Generika und Original.
Die Wirkstoffe stehen mit Art und Menge auf der Packung. Sonstige Bestandteile, also Hilfsstoffe, müssen dort nur stehen, soweit die Behörde es angeordnet hat oder eine Verordnung es vorschreibt; bei Arzneimitteln zur parenteralen oder topischen Anwendung einschließlich der Anwendung am Auge sind alle Bestandteile anzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AMG) [1]. Worauf Menschen mit Laktoseintoleranz oder Zöliakie achten, steht im Ratgeber Hilfsstoffe: Laktose, Gluten und Co.
Ob ein Mittel nur auf Rezept oder nur in der Apotheke erhältlich ist, zeigen die Hinweise "Verschreibungspflichtig" und "Apothekenpflichtig" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG) [1]. Was die Unterschiede bedeuten, erklärt der Ratgeber Rezeptfrei, apothekenpflichtig, verschreibungspflichtig.
Zulassungsnummer und Registrierung
Die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr." teilt die zuständige Bundesoberbehörde mit der Zulassung zu (§ 25 Abs. 1 AMG) [4]. Das ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Allergene und einige weitere Gruppen das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) (§ 77 Abs. 1 und 2 AMG) [15]. Für Arzneimittel mit EU-weiter Zulassung sieht die EU-Vorlage eine Zulassungsnummer vor, die mit "EU/" beginnt [8]; die PZN ist bei diesen Mitteln laut IFA in der sogenannten Blue Box darzustellen [11].
Registrierte homöopathische Arzneimittel tragen statt der Zulassungsnummer eine Registrierungsnummer "Reg.-Nr." mit dem Satz "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" und den deutlich erkennbaren Hinweis "Homöopathisches Arzneimittel" (§ 10 Abs. 4 AMG) [1]. Auf traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln steht ebenfalls eine "Reg.-Nr." und der Hinweis, dass das Mittel ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist (§ 10 Abs. 4a AMG) [1].
Packungsgröße: N1, N2 und N3
Fertigarzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen nach der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Packungsgrößenverordnung) [6]. N1 steht für Packungen zur Akuttherapie oder Therapieeinstellung mit Anwendungseinheiten für zehn Tage, N2 für Packungen zur Dauertherapie mit besonderer ärztlicher Begleitung für 30 Tage und N3 für Packungen zur Dauertherapie für 100 Tage; die Zahl der Anwendungseinheiten darf um bis zu 20, 10 beziehungsweise 5 Prozent (bei N3 nur nach unten) abweichen [6]. Die Messzahlen ermittelt das BfArM; ist es nach der Fachinformation medizinisch notwendig, kann es eine abweichende Behandlungsdauer zugrunde legen (§ 5 PackungsV) [6]. Nur wenn das BfArM für ein Arzneimittel ein Kennzeichen bestimmt hat, darf es auf die äußere Umhüllung gedruckt werden (§ 2 Abs. 5 und § 5 PackungsV) [6]. Packungen, die größer sind als die größte Packungsgröße, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden (§ 2 Abs. 4 PackungsV) [6].
Die PZN: eine Nummer für jede Handelsform

Die Pharmazentralnummer (PZN) ist laut der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) das bundeseinheitliche Kennzeichen nach § 300 SGB V, das pharmazeutische Unternehmer nach § 131 SGB V auf die äußere Umhüllung aufbringen müssen [9]. Das Gesetz beschreibt dieses Kennzeichen als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße; Apotheken übertragen es bei der Abgabe maschinenlesbar auf das Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz (§ 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB V) [5].
Bei der Aufnahme in die Datenbank der IFA erhält jeder Artikel eine achtstellige PZN [10]. Sie steht für einen bestimmten Artikel eines bestimmten Anbieters mit einer bestimmten Bezeichnung, Packungsgröße und Darreichungsform. Ändert der Anbieter eines dieser Merkmale, auch nur die Bezeichnung, bekommt der Artikel eine neue PZN; ein anderes Aussehen der Packung führt dagegen nicht zu einer neuen Nummer [10]. So sollen Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Großhandel und Krankenkassen einen Artikel jederzeit eindeutig erkennen, etwa für Bestellung und Abrechnung [10]. Arzneimittel, die die Apotheke nach ärztlicher Verordnung für einen einzelnen Menschen herstellt (Rezepturen), erhalten keine PZN [10].
Auf der Packung steht die PZN in Klarschrift, entweder unter einem Strichcode (Code 39) oder, seit dem 9. Februar 2019 erlaubt, nur mit dem Kurzbezeichner "PZN:", wenn sie maschinenlesbar im Data-Matrix-Code enthalten ist [9]. Auch die Listen zuzahlungsbefreiter Arzneimittel des GKV-Spitzenverbands nennen die PZN, neben Arzneimittelname, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform [14]. Wann Sie für ein Arzneimittel nichts zuzahlen, erklärt der Ratgeber Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.
Chargenbezeichnung und Verfalldatum
Eine Charge ist die Menge eines Arzneimittels, die aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Verfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugt wird (§ 4 Abs. 16 AMG) [2]. Ihre Bezeichnung steht nach der Abkürzung "Ch.-B." auf Behältnis und äußerer Umhüllung, und auch jede Durchdrückpackung muss sie tragen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 8 Satz 1 AMG) [1]. Auf Behältnissen bis 10 Milliliter und auf Ampullen mit nur einer Gebrauchseinheit genügen Mindestangaben, zu denen Chargenbezeichnung und Verfalldatum gehören; dort sind geeignete Abkürzungen erlaubt (§ 10 Abs. 8 Satz 3 AMG) [1].
Die Chargenbezeichnung ist wichtig, wenn Sie eine Nebenwirkung melden: Das Portal nebenwirkungen.bund.de von BfArM und PEI bittet um die Bezeichnung des Arzneimittels mit Handelsname und Wirkstoff und um die Chargenbezeichnung, die auf der Verpackung angegeben ist [13]. Wie die Meldung abläuft, erklärt der Ratgeber Nebenwirkung melden. Über Seriennummer, Produktcode und Chargenbezeichnung lässt sich laut securPharm außerdem zurückverfolgen, wo ein gefälschtes Arzneimittel in die legale Lieferkette gelangt ist [12]. Was bei Rückrufen einzelner Arzneimittel gilt, steht im Ratgeber Rote-Hand-Briefe und Rückrufe.
Das Verfalldatum steht hinter "verwendbar bis" oder "verw. bis" und wird mit Monat und Jahr angegeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 7 AMG) [1]. Nach der EU-Vorlage sagt die Packungsbeilage dazu, dass Sie das Arzneimittel nach dem angegebenen Verfalldatum nicht mehr verwenden dürfen und dass sich das Datum auf den letzten Tag des angegebenen Monats bezieht [8]. Arzneimittel mit abgelaufenem Verfalldatum dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 8 Abs. 3 AMG) [3]. Wie lange ein Mittel nach dem Öffnen verwendbar ist, erklärt der Ratgeber Haltbarkeit und Verfallsdatum.
Data-Matrix-Code und Erstöffnungsschutz
Gefälschte Arzneimittel können laut Europäischer Kommission Bestandteile schlechter oder giftiger Qualität oder in falscher Dosierung enthalten; da sie nicht ordnungsgemäß auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit geprüft wurden, können sie ein echtes Risiko für die Gesundheit sein [18]. In Deutschland ist es verboten, gefälschte Arzneimittel herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder mit ihnen Handel zu treiben (§ 8 Abs. 2 AMG) [3]. Als gefälscht gilt ein Arzneimittel mit falschen Angaben über seine Identität, etwa Verpackung, Kennzeichnung oder Zusammensetzung, über seine Herkunft oder über den Vertriebsweg (§ 4 Abs. 40 AMG) [2].
Zu den Maßnahmen der EU gegen Fälschungen gehören verpflichtende Sicherheitsmerkmale auf der äußeren Verpackung [18]. Nach § 10 Abs. 1c AMG müssen auf der äußeren Umhüllung Sicherheitsmerkmale und eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation angebracht sein, soweit EU-Recht es vorschreibt [1]. Die Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161, die seit dem 9. Februar 2019 gilt (Art. 50) [7, 18, 20]. Sie unterscheidet zwei Merkmale [7, 17, 20]:
- Vorrichtung gegen Manipulation: Mit ihr lässt sich überprüfen, ob die Verpackung manipuliert wurde (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) [7, 20]. Laut securPharm zeigt dieser Erstöffnungsschutz, ob die äußere Verpackung unversehrt ist; umsetzen muss ihn jeder pharmazeutische Unternehmer selbst, und die Norm ISO 21976 gibt dafür einen einheitlichen internationalen Standard vor [17, 20].
- Individuelles Erkennungsmerkmal: eine Zeichenfolge in einem zweidimensionalen Code, mit der sich jede einzelne Packung identifizieren und auf Echtheit prüfen lässt [20]. Laut securPharm gehören dazu Seriennummer, Produktcode, Chargennummer und Verfalldatum; sie stehen in Klarschrift und im Data-Matrix-Code auf der Packung [12]. Die Seriennummer ist laut IFA eine Folge aus Ziffern oder aus Buchstaben und Ziffern mit höchstens 20 Zeichen, die der pharmazeutische Unternehmer erzeugt [11].
Produktcode, Seriennummer und, falls vorgeschrieben, eine nationale Nummer müssen zusätzlich in lesbarer Form auf der Packung stehen, wenn möglich neben dem Code; das entfällt, wenn die Summe der beiden längsten Abmessungen der Packung höchstens 10 Zentimeter beträgt (Art. 7); der zweidimensionale Code bleibt auch dann vorgeschrieben [7, 20]. In Deutschland ist der Produktcode nach der Spezifikation der IFA die Pharmacy Product Number (PPN) oder eine NTIN; beide enthalten die unveränderte achtstellige PZN. Die PPN besteht aus den Ziffern 11, der PZN und zwei Prüfziffern. Auf der Packung steht der Produktcode hinter "PC:", die Seriennummer hinter "SN:" [11].
Bei der Abgabe prüfen Apotheken die Sicherheitsmerkmale und deaktivieren das Erkennungsmerkmal (Art. 25) [7, 12, 20]. Dafür scannen sie den Code und gleichen die Daten mit dem System ab, das in Deutschland der Verein securPharm betreibt; ist das Erkennungsmerkmal schon deaktiviert, etwa weil eine Packung mit diesem Merkmal bereits abgegeben wurde, darf die Packung nicht abgegeben werden, und der Vorfall wird überprüft [12, 19]. Laut EU-Kommission verbietet Art. 30 die Abgabe, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpackung manipuliert wurde, oder wenn die Prüfung ergibt, dass das Arzneimittel möglicherweise nicht echt ist; bei Verdacht auf eine Fälschung sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren [7, 20].
Nicht jede Packung trägt diese Merkmale. Von den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen laut EU-Kommission die in Anhang I genannten Gruppen sie nicht tragen, darunter Radiopharmaka und Lösungen zur parenteralen Ernährung. Von den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen laut EU-Kommission nur magensaftresistente Hartkapseln mit Omeprazol in zwei Stärken die Merkmale tragen (Anhang II) [7, 20]. Laut securPharm macht das System Fälschungen in der legalen Lieferkette leichter erkennbar [12]. Woran Sie seriöse Online-Apotheken erkennen, erklärt der Ratgeber Medikamente online kaufen.
So gehen Sie vor
- Bezeichnung und Wirkstoff lesen Name, Stärke und Darreichungsform stehen zusammen; bei bis zu drei Wirkstoffen steht der internationale Freiname dabei, wenn er nicht schon im Namen enthalten ist [1].
- Verfalldatum prüfen Es steht hinter "verwendbar bis" oder "verw. bis" [1]. Nach der EU-Vorlage für die Packungsbeilage bezieht es sich auf den letzten Tag des angegebenen Monats, und danach dürfen Sie das Arzneimittel nicht mehr verwenden [8].
- Abgabestatus beachten "Verschreibungspflichtig" steht auf Mitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen, "Apothekenpflichtig" auf sonstigen Mitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen [1].
- Packungsbeilage lesen Die Packung verweist mit "Packungsbeilage beachten" auf die Gebrauchsinformation [8].
- Chargenbezeichnung aufheben Für eine Meldung von Nebenwirkungen bittet nebenwirkungen.bund.de um die Chargenbezeichnung, die auf der Verpackung angegeben ist [13].
- Bei Auffälligkeiten nachfragen Wirkt die Verpackung geöffnet oder beschädigt, sprechen Sie Ihre Apotheke an. Apotheken geben Arzneimittel nicht ab, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die Verpackung manipuliert wurde [7, 20].
Den Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, verlangt das Gesetz auf Behältnis und äußerer Umhüllung, außer bei Heilwässern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 AMG) [1]. Wie Sie Medikamente richtig lagern, steht im Ratgeber Medikamente richtig aufbewahren, wie Sie Reste loswerden, im Ratgeber Medikamente entsorgen.
Wer zuständig ist
- Pharmazeutischer Unternehmer: Sein Name und seine Anschrift stehen auf der Packung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG) [1]. Die PZN muss er laut IFA auf die äußere Umhüllung aufbringen, den Erstöffnungsschutz laut securPharm selbst umsetzen [9, 17].
- BfArM und PEI: Als zuständige Bundesoberbehörden erteilen sie die nationale Zulassung und teilen dabei die Zulassungsnummer zu (§ 25 Abs. 1 und § 77 AMG) [4, 15].
- IFA: Sie vergibt die PZN und führt die Artikeldaten [10].
- securPharm e. V.: Der Verein betreibt in Deutschland das System, mit dem Arzneimittel vor der Abgabe auf Echtheit geprüft werden [19].
- Apotheke: Sie prüft die Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe und informiert bei Verdacht auf eine Fälschung die zuständigen Behörden [7, 20].
Fragen zu einer bestimmten Packung beantwortet Ihre Apotheke.
Stand und Änderungen
Diese Seite wurde am 18. Oktober 2026 am Arzneimittelgesetz, am Sozialgesetzbuch V, an der Packungsgrößenverordnung und an der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2022 geprüft [1, 5, 6, 7]. Die Angaben zu PZN und Codierung beruhen auf den Vorgaben der IFA [9, 10, 11]. Die Seite nennt keine Werte, die jährlich angepasst werden; Kennzeichnungsregeln und Ausnahmelisten können sich aber ändern. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Quellen
- Behörde § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 4 Arzneimittelgesetz (AMG): Sonstige Begriffsbestimmungen (Absätze 16 und 40). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 8 Arzneimittelgesetz (AMG): Verbote zum Schutz vor Täuschung (Absätze 2 und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 25 Arzneimittelgesetz (AMG): Entscheidung über die Zulassung (Absatz 1). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 300 SGB V: Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen (Absätze 1 und 3). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung, PackungsV), §§ 1, 2 und 5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand PackungsV zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 06.07.2022 (BGBl. I S. 1102). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (Art. 2 bis 5, 7, 25, 30, 50, Anhänge I und II). Europäische Kommission, EUR-Lex. Stand konsolidierte Fassung vom 01.01.2022 (Änderungen durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/457, 2021/1686 und 2022/315). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde QRD-Vorlage für Produktinformationen, Version 10.4, deutsche Fassung mit markierten Änderungen (Anhang III A Etikettierung, Anhang III B Abschnitt 5). Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA). Stand 02/2024. abgerufen am 18.10.2026
- Codierung der PZN im Code 39. Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA GmbH). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern. Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA GmbH). Stand 14.02.2024. abgerufen am 18.10.2026
- Spezifikation PPN-Code für Handelspackungen, Version 3.06 (Abschnitte 4.2 und 6.6). Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA GmbH). Stand 06.11.2023. abgerufen am 18.10.2026
- Das securPharm-System. securPharm e. V.. Stand 30.09.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Nebenwirkungen melden: Online-Meldung von Nebenwirkungen. Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, nebenwirkungen.bund.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Befreiungsliste Arzneimittel: Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. GKV-Spitzenverband. Stand zuletzt aktualisiert 15.10.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 77 Arzneimittelgesetz (AMG): Zuständige Bundesoberbehörde (Absätze 1 und 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Der Beipackzettel (Packungsbeilage). gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem BfArM. Stand 17.02.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Sicherheitsmerkmale. securPharm e. V.. Stand 03.09.2025. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Falsified medicines (Gefälschte Arzneimittel). Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Stand 10.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
- Patienten. securPharm e. V.. Stand 04.06.2025. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Safety features for medicinal products for human use: Questions and Answers, Version 22 (Fragen 1.1, 1.3, 1.4, 1.14, 2.5, 2.6). Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Stand 10.07.2026. abgerufen am 18.10.2026
Häufige Fragen
Was ist die PZN auf Medikamenten?
Die Pharmazentralnummer (PZN) ist eine achtstellige Nummer, die die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) vergibt. Sie steht laut IFA für genau einen Artikel eines Anbieters mit einer bestimmten Bezeichnung, Packungsgröße und Darreichungsform. Apotheken übertragen dieses bundeseinheitliche Kennzeichen bei der Abgabe auf das Rezept oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz (§ 300 Abs. 1 SGB V). Auf der Packung steht sie in Klarschrift mit "PZN:" oder unter einem Strichcode.
Was bedeutet "Ch.-B." auf der Packung?
"Ch.-B." ist die vorgeschriebene Abkürzung für die Chargenbezeichnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG). Eine Charge ist die Menge eines Arzneimittels, die aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang entsteht (§ 4 Abs. 16 AMG). Wenn Sie eine Nebenwirkung melden, bittet das Portal nebenwirkungen.bund.de um die Chargenbezeichnung von der Verpackung.
Was ist der Unterschied zwischen "Zul.-Nr." und "Reg.-Nr."?
"Zul.-Nr." ist die Zulassungsnummer, die die zuständige Bundesoberbehörde mit der Zulassung zuteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AMG). "Reg.-Nr." steht bei Arzneimitteln, die nur registriert sind: bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln mit dem Zusatz "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation", bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln mit dem Hinweis auf die langjährige Anwendung (§ 10 Abs. 4 und 4a AMG).
Was bedeuten N1, N2 und N3?
Das sind Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung. N1 steht für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen, N2 für 30 Tage und N3 für 100 Tage, jeweils mit festgelegten Spannbreiten bei der Zahl der Anwendungseinheiten (§ 1 Abs. 1 PackungsV, Stand Oktober 2026). Ist es nach der Fachinformation medizinisch notwendig, kann das BfArM eine abweichende Behandlungsdauer zugrunde legen (§ 5 PackungsV). Gedruckt werden darf ein Kennzeichen nur, wenn das BfArM dafür Messzahlen für das Arzneimittel bestimmt hat (§ 2 Abs. 5 und § 5 PackungsV).
Wozu dient der quadratische Code auf verschreibungspflichtigen Packungen?
Das ist ein zweidimensionaler Code (Data-Matrix-Code) mit dem individuellen Erkennungsmerkmal der Packung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161. Laut securPharm enthält er Seriennummer, Produktcode, Chargennummer und Verfalldatum; vor der Abgabe wird er gescannt und mit den Daten im System abgeglichen. Jede Seriennummer kann nur einmal genutzt werden.
Was bedeutet das Siegel an der Medikamentenpackung?
Das ist der Erstöffnungsschutz; das Arzneimittelgesetz spricht von einer Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung (§ 10 Abs. 1c AMG). Laut securPharm ist daran erkennbar, ob die äußere Verpackung eines Arzneimittels unversehrt ist. Laut EU-Kommission verbietet Art. 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 die Abgabe, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpackung manipuliert wurde; bei Verdacht auf eine Fälschung sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren.
Warum steht Blindenschrift auf der Packung?
Die Bezeichnung des Arzneimittels muss auf der äußeren Umhüllung auch in Blindenschrift stehen (§ 10 Abs. 1b AMG). Ausgenommen sind Mittel, die nur von Angehörigen der Heilberufe angewendet werden, und Behältnisse mit höchstens 20 Milliliter Nennvolumen oder 20 Gramm Inhalt (§ 10 Abs. 1b Satz 3 AMG, Stand Oktober 2026).
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