Ratgeber
Nebenwirkung melden
Den Verdacht einer Nebenwirkung können Sie Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke mitteilen oder selbst melden, online über nebenwirkungen.bund.de, das gemeinsame Portal von Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Sicher sein, dass das Arzneimittel die Beschwerden verursacht hat, müssen Sie nicht; gemeldet werden Verdachtsfälle, auch zu Nebenwirkungen, die schon in der Packungsbeilage stehen. Die Meldung ersetzt keinen Arztbesuch: Zur Abklärung der Beschwerden sollten Sie unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt kontaktieren.

Bemerken Sie Beschwerden, die von einem Arzneimittel kommen könnten, können Sie das melden: Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke oder selbst direkt der zuständigen Bundesoberbehörde. Dazu fordert die Packungsbeilage mit einem Standardtext auf. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Arzneimittelgesetzes muss sie einen Standardtext enthalten, der Patientinnen und Patienten ausdrücklich auffordert, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden, an Ärzte, Apotheker, Angehörige von Gesundheitsberufen oder unmittelbar an die zuständige Bundesoberbehörde; die Meldung kann in jeder Form erfolgen, insbesondere auch elektronisch [11]. In einer Packungsbeilage lautet das zum Beispiel: Wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, wenden Sie sich an Ihren Arzt oder Apotheker; das gilt auch für Nebenwirkungen, die nicht in der Packungsbeilage angegeben sind, und Sie können sie auch direkt dem BfArM anzeigen [17].
Online geht das über nebenwirkungen.bund.de, das gemeinsame Portal von Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Die Meldung geht direkt an die zuständige Bundesoberbehörde [1]. Sie haben das Recht, unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln den Behörden direkt zu melden, für sich selbst oder für eine Person, die Sie betreuen, etwa ein Kind oder eine Angehörige oder einen Angehörigen [7, 9].
Warum Meldungen nach der Zulassung wichtig sind
Arzneimittel und Impfstoffe werden vor der Zulassung in klinischen Prüfungen auf Nutzen und Risiken untersucht. Diese Untersuchungen können aber zum Zeitpunkt der Zulassung nicht alle Risiken und Nebenwirkungen zeigen; deshalb ist nach der Zulassung eine intensive Überwachung notwendig [2]. Ob der Nutzen eines Arzneimittels seine Risiken für alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen aufwiegt, zeigt sich laut BfArM in manchen Fällen erst Jahre nach der Markteinführung [3]. An einer klinischen Prüfung nimmt nur eine begrenzte Zahl von Personen teil: Um eine Nebenwirkung mit einer Häufigkeit von 1 zu 1.000 zu erkennen, müssten laut BfArM mindestens 3.000 Personen teilnehmen [5].
Nebenwirkungen sind nach § 4 Absatz 13 des Arzneimittelgesetzes schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. Schwerwiegend sind sie, wenn sie tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich machen oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, angeborenen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Unerwartet sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation abweichen [10]. Laut BfArM ist der Begriff nicht an die Anwendung nach den Vorgaben der Packungsbeilage gebunden: Auch Reaktionen nach einer Überdosierung, einem Medikationsfehler oder einer Anwendung außerhalb der Zulassung gelten als Nebenwirkung [5].
Melden lohnt sich auch bei Nebenwirkungen, die schon in der Packungsbeilage stehen. Eine besondere Häufung solcher Meldungen könnte laut BfArM auf ein neues Problem hindeuten, und Meldungen können neue Erkenntnisse zum Schweregrad, zur Rückbildung oder zum häufigeren Auftreten bei bestimmten Grunderkrankungen oder Begleitmedikamenten liefern [5]. Nach Angaben des BfArM werden nicht alle Nebenwirkungen gemeldet, etwa weil die Ärztin oder der Arzt nicht über jede Beobachtung informiert wird oder der Zusammenhang mit dem Arzneimittel nicht erkannt wird [5]. Ob ein Medikament Ihre Beschwerden verursacht hat, müssen Sie für eine Meldung nicht sicher wissen; schon die Meldung eines Verdachtsfalls hilft den Behörden bei der Überwachung [9].
Das schwarze Dreieck: Arzneimittel, die die Behörden besonders engmaschig überwachen, tragen in der Packungsbeilage ein auf der Spitze stehendes schwarzes Dreieck mit dem Satz "Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung" [8]. In der Packungsbeilage eines Präparats mit Valproinsäure heißt es dazu, dass dies eine schnelle Identifizierung neuer Erkenntnisse über die Sicherheit ermöglicht und Sie dabei helfen können, indem Sie jede auftretende Nebenwirkung melden [18]. Das Symbol erinnert laut Europäischer Arzneimittel-Agentur daran, jede vermutete Nebenwirkung zu melden, weil das Mittel neu ist oder weil mehr über seine Langzeitsicherheit bekannt werden soll; es bedeutet nicht, dass das Arzneimittel nicht sicher ist [9].
So läuft die Online-Meldung ab

Auf nebenwirkungen.bund.de wählen Sie zwischen dem allgemeinen Meldeformular und dem Impfstoff-Meldeformular: Für Nebenwirkungen eines Impfstoffs ist das Impfstoff-Meldeformular gedacht, für alle anderen Arzneimittel das allgemeine [1]. Das Formular führt Sie Schritt für Schritt; Pflichtfelder sind mit einem Sternchen gekennzeichnet [2]. Wenn möglich, sollte die Meldung diese Angaben enthalten [1]:
- Angaben zur Person, bei der die Nebenwirkung aufgetreten ist, etwa Alter und Geschlecht,
- eine Beschreibung der Nebenwirkung,
- Bezeichnung (Handelsname und Wirkstoff) und Dosis des Arzneimittels, das die Nebenwirkung vermutlich ausgelöst hat,
- die Chargenbezeichnung, die auf der Verpackung steht,
- alle anderen Arzneimittel oder Impfstoffe, die etwa zur gleichen Zeit angewendet wurden, auch rezeptfreie und pflanzliche Arzneimittel und Verhütungsmittel,
- alle anderen gesundheitlichen Probleme der betroffenen Person.
Nach dem Absenden erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung, die Ihre Angaben zusammenfasst und eine eindeutige Bearbeitungsnummer enthält. Sie können sie ausdrucken oder als PDF-Datei speichern [2]. Anhänge lassen sich über das Formular nicht verschicken: Laborbefunde und andere Unterlagen senden Sie per E-Mail direkt an BfArM oder PEI und geben dabei unbedingt die Bearbeitungsnummer an, weil Namen und Adressen nicht gespeichert werden und die Unterlagen sonst nicht zugeordnet werden können [2]. Rückfragen zu Ihrer Meldung erfordern laut BfArM aus Datenschutzgründen die Schriftform [5].
Daten und Anonymität: Angaben zur Adresse sind freiwillig [2]. BfArM und PEI speichern ohne ausdrückliche Zustimmung keine persönlichen Daten, und Sie können die Meldung auch anonym ohne Kontaktdaten abschicken. Dann kann das Institut allerdings nicht nachfragen, und eine eventuell notwendige medizinische Prüfung der klinischen Angaben ist nicht möglich [7]. Ihre Meldung verwenden die Behörden ausschließlich zur medizinischen Bewertung der Nebenwirkung [2].
Andere Wege: Druckbare Meldeformulare gibt es auf den Internetseiten von BfArM und PEI; außerdem können Sie per Post oder E-Mail melden, die Adressen stehen in der Packungsbeilage oder auf den Seiten der Behörden [1]. Ein ausgefülltes und gespeichertes PDF-Formular können Sie zum Beispiel per E-Mail an das Paul-Ehrlich-Institut schicken [6]. Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker können Ihnen beim Ausfüllen helfen, und Sie können sie bitten, die Meldung in Ihrem Namen zu verschicken; eventuell helfen auch Patientenorganisationen [2]. Das BfArM bittet Patientinnen und Patienten, die Meldung möglichst in Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt ihres Vertrauens vorzunehmen, weil detaillierte medizinische Angaben für die Bewertung besonders wertvoll sind [3].
In der Schwangerschaft: Vermuten Sie einen Zusammenhang zwischen einem Arzneimittel in der Schwangerschaft und Auffälligkeiten bei der Schwangerschaft oder beim Kind, können Sie das auch dem Beratungszentrum Embryotox der Charité melden. Embryotox nimmt solche Berichte im Auftrag des BfArM entgegen und leitet sie nach ärztlicher Prüfung pseudonymisiert an BfArM oder PEI weiter [19]. Mehr im Ratgeber Medikamente in der Schwangerschaft.
Was mit Ihrer Meldung geschieht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesoberbehörden prüfen Ihre Meldung zusammen mit allen anderen Meldungen und verfügbaren Informationen zu dem Arzneimittel, um festzustellen, ob sie ein neues Risikosignal darstellt. Nach der Bewertung aller verfügbaren Daten, auch aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, können die Behörden gegebenenfalls Maßnahmen anordnen, die das Risiko verringern [1]. Nach § 62 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes erfasst die zuständige Bundesoberbehörde alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, von denen sie erfährt; Meldungen von Patientinnen, Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe können in jeder Form erfolgen [12]. Verdachtsfälle aus Deutschland übermittelt sie elektronisch an die europäische Datenbank EudraVigilance, schwerwiegende innerhalb von 15 Tagen und nicht schwerwiegende innerhalb von 90 Tagen (§ 62 Absatz 3 Satz 1 AMG) [12].
Deutet die Auswertung auf ein neues oder geändertes Risiko hin, kann am Ende einer wissenschaftlichen Beratung laut BfArM zum Beispiel eine Aktualisierung von Fachinformation und Packungsbeilage stehen, ein Rote-Hand-Brief, Schulungsmaterial oder eine Information auf den Internetseiten der Behörden; unter bestimmten Bedingungen kann auch die Zulassung widerrufen werden [5]. Ein einzelner Bericht führt laut BfArM in der Regel nicht unmittelbar zu Einschränkungen bei der Anwendung [5]. Wie solche Sicherheitsinformationen veröffentlicht werden, erklärt der Ratgeber Rote-Hand-Briefe und Rückrufe.
Eine persönliche Beratung zu Ihren Beschwerden gibt es nicht: BfArM und PEI erfassen und bewerten Verdachtsfälle, bieten aber keine medizinische Beratung oder Behandlungsempfehlung an, weil dafür eine Untersuchung der betroffenen Person nötig ist [2]. Welche Verdachtsfälle zu einem Wirkstoff schon gemeldet wurden, können Sie in der öffentlichen europäischen Datenbank adrreports.eu nachsehen. Bei Arzneimitteln, die nicht zentral in der EU zugelassen sind, ist die Suche dort nur über den Namen des Wirkstoffs möglich [2, 4]. Ob eine Nebenwirkung bekannt ist, steht außerdem in der Packungsbeilage [2]; wie Sie die Häufigkeitsangaben dort lesen, erklärt der Ratgeber Beipackzettel verstehen.
Impfstoffe und Medizinprodukte
Impfstoffe: Für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile ist nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes das Paul-Ehrlich-Institut zuständig, für alle anderen Arzneimittel nach Absatz 1 das BfArM [13]. Nebenwirkungen einer Impfung melden Sie über das Impfstoff-Meldeformular [1]. Für Ärztinnen und Ärzte gilt zusätzlich eine Meldepflicht: Den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss die feststellende Ärztin oder der feststellende Arzt namentlich dem Gesundheitsamt melden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz) [6, 14, 15]. Das Gesundheitsamt gibt die Meldung an die zuständige Landesbehörde weiter, die sie pseudonymisiert dem Paul-Ehrlich-Institut übermittelt (§ 11 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz) [16]. Mehr zu einzelnen Impfungen unter Impfungen. Welche Nebenwirkungen zum Beispiel die COVID-19-Impfstoffe laut Fachinformation haben, steht auf der Seite COVID-19-Impfung.
Medizinprodukte: Nicht jedes Produkt in der Medizin ist ein Arzneimittel. Packungen von Medizinprodukten tragen den Hinweis "Medizinprodukt" oder "Medical Device", manchmal das Symbol MD, und Medizinprodukte haben immer eine CE-Kennzeichnung, Arzneimittel nicht [3]. Ein mutmaßliches schwerwiegendes Vorkommnis mit einem Medizinprodukt melden Sie beim BfArM über einen eigenen Weg für Anwender, Händler und andere [3].
So gehen Sie vor
- Mit Ärztin, Arzt oder Apotheke sprechen Wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, wenden Sie sich laut Packungsbeilage an Ihren Arzt oder Apotheker, auch bei Nebenwirkungen, die nicht in der Packungsbeilage stehen [17]. Zur Abklärung der Beschwerden sollten Sie unverzüglich ärztlichen Kontakt suchen [1].
- Beschwerden beschreiben Für die Meldung brauchen Sie eine Beschreibung der Nebenwirkung [1]. Wann welche Beschwerden aufgetreten sind, können Sie vorher im Nebenwirkungs-Tagebuch festhalten.
- Packung bereitlegen Handelsname, Wirkstoff, Dosis und die Chargenbezeichnung von der Verpackung gehören in die Meldung, dazu alle anderen Arzneimittel, die Sie etwa zur gleichen Zeit angewendet haben [1]. Eine Übersicht liefert ein Medikationsplan.
- Formular wählen und ausfüllen Auf nebenwirkungen.bund.de das Impfstoff-Meldeformular für Impfstoffe, das allgemeine Meldeformular für alle anderen Arzneimittel [1].
- Bearbeitungsnummer aufheben Drucken Sie die Eingangsbestätigung aus oder speichern Sie sie als PDF; mit der Bearbeitungsnummer sind Rückfragen möglich [2].
- Unterlagen nachreichen Befunde schicken Sie per E-Mail an BfArM oder PEI, immer mit der Bearbeitungsnummer [2].
Wo Sie Rat bekommen
Für Ihre Beschwerden sind Ihre Ärztin, Ihr Arzt und Ihre Apotheke die richtigen Ansprechpartner: Sprechen Sie mit ihnen, wenn Sie wegen vermuteter Nebenwirkungen besorgt sind [7]. Für Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker gelten zusätzlich die Regeln ihrer Berufsordnung [3]. Laut BfArM haben sie eine berufsrechtliche Pflicht, Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission ihrer Standesorganisation zu melden, etwa an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker; von dort geht die Meldung an BfArM oder PEI [5].
Über das gemeinsame Portal von BfArM und PEI gelangen Meldungen laut BfArM direkt an die für die Arzneimittelsicherheit zuständigen Bundesoberbehörden und fließen ohne Umwege in die europäische Risikoüberwachung ein [3].
Wann Sie sofort ärztliche Hilfe brauchen
Eine Meldung ersetzt nicht den Arztbesuch [7]. Bemerken Sie eine Nebenwirkung, von der Sie befürchten, dass sie schwerwiegend ist, oder die in der Packungsbeilage als schwerwiegend beschrieben wird, sollten Sie sich laut Europäischer Arzneimittel-Agentur unverzüglich an Ihren Arzt oder Apotheker wenden [9]. Was bei einer schweren Reaktion zu tun ist, steht im Abschnitt 4 der Packungsbeilage Ihres Präparats; im Fall einer allergischen Schockreaktion etwa rufen Sie laut Packungsbeilage eines Präparats mit Paracetamol die nächst erreichbare Ärztin oder den nächst erreichbaren Arzt zu Hilfe [17].
In lebensbedrohlichen Fällen alarmieren Sie den Rettungsdienst unter 112, laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit, schwerer Atemnot, starken Brustschmerzen oder einer Vergiftung [20]. Sind die Praxen geschlossen, handelt es sich um Beschwerden, mit denen Sie sonst eine Praxis aufsuchen würden, und kann die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten, hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 [20].
Quellen
- Behörde Nebenwirkungen melden: Startseite mit häufigen Fragen (Woher weiß ich, dass eine Nebenwirkung aufgetreten ist? Welche Angaben sollte ich machen? Wie funktioniert das Melden? Was geschieht mit meiner Meldung?). Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, nebenwirkungen.bund.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Weitere Informationen zur Online-Meldung von Nebenwirkungen. Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, nebenwirkungen.bund.de. Stand 18.08.2022 (aktualisiert). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Risiken melden: Nebenwirkungen (mit Abschnitt "Arzneimittel oder Medizinprodukt?"). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Europäische Datenbank zu Nebenwirkungen. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Arzneimittelsicherheit in Deutschland: das Meldesystem für Nebenwirkungen (Blogbeitrag mit "10 Fragen und Fakten rund um das Melden von Nebenwirkungen"). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 07.11.2022. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Meldeformulare / Online Meldung. Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Stand 01.10.2021 (aktualisiert). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Nebenwirkungsmeldung durch betroffene Personen. Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Stand 25.04.2023 (aktualisiert). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung. Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Stand 21.11.2019 (aktualisiert). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde Wussten Sie schon? Sie können Nebenwirkungen selbst melden (Faltblatt, deutsche Fassung). Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 4 Arzneimittelgesetz (AMG): Sonstige Begriffsbestimmungen (Absatz 13). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 11 Arzneimittelgesetz (AMG): Packungsbeilage (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 62 Arzneimittelgesetz (AMG): Organisation (Absätze 2 und 3). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 77 Arzneimittelgesetz (AMG): Zuständige Bundesoberbehörde. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Meldepflichtige Krankheiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand IfSG zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 04.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Zur Meldung verpflichtete Personen (Absatz 1 Nummer 1). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand IfSG zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 04.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60). abgerufen am 18.10.2026
- Behörde § 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut (Absatz 4). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand IfSG zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 04.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60). abgerufen am 18.10.2026
- Gebrauchsinformation Gebrauchsinformation Paracetamol-ratiopharm 500 mg Tabletten (Abschnitt 4, Meldung von Nebenwirkungen). ratiopharm GmbH. Stand 12/2024. abgerufen am 18.10.2026
- Gebrauchsinformation Gebrauchsinformation Valproat-ratiopharm chrono 300 mg Retardtabletten (Hinweis auf zusätzliche Überwachung). ratiopharm GmbH. Stand 08/2026. abgerufen am 18.10.2026
- Embryotox Embryotox: UAW-Meldung. Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum für Embryonaltoxikologie, Charité Universitätsmedizin Berlin. Stand 14.11.2023 (letzte Änderung). abgerufen am 18.10.2026
- Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abschnitte "116117 oder 112?" und "Fälle für die Notrufnummer 112"). Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 116117.de. Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
Häufige Fragen
Wo kann ich eine Nebenwirkung melden?
Bei Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke oder selbst direkt bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Am einfachsten geht das online über nebenwirkungen.bund.de, das gemeinsame Portal von BfArM und Paul-Ehrlich-Institut. Möglich sind auch ein ausgedrucktes Formular, ein Brief oder eine E-Mail; die Adressen stehen in der Packungsbeilage und auf den Internetseiten der Behörden.
Muss ich sicher sein, dass das Medikament schuld ist?
Nein. Laut Europäischer Arzneimittel-Agentur können Sie nicht immer sicher sein, dass die Beschwerden vom Arzneimittel verursacht werden; mit der Meldung von Verdachtsfällen helfen Sie den Behörden trotzdem bei der Überwachung der Arzneimittelrisiken.
Soll ich eine Nebenwirkung melden, die schon im Beipackzettel steht?
Ja. Laut BfArM gilt das Sammeln von Informationen auch für Nebenwirkungen, die bereits in der Packungsbeilage stehen: Eine besondere Häufung solcher Meldungen könnte auf ein neues Problem hindeuten, und Meldungen können neue Erkenntnisse zum Schweregrad, zur Rückbildung oder zum Auftreten bei bestimmten Grunderkrankungen oder anderen Medikamenten liefern.
Kann ich anonym melden?
Ja. Angaben zur Adresse sind freiwillig, und BfArM und Paul-Ehrlich-Institut speichern ohne ausdrückliche Zustimmung keine persönlichen Daten. Ohne Kontaktdaten kann das Institut aber nicht nachfragen; eine eventuell nötige medizinische Prüfung der Angaben ist dann nicht möglich.
Welche Angaben brauche ich für die Meldung?
Wenn möglich: Alter und Geschlecht der betroffenen Person, eine Beschreibung der Nebenwirkung, Handelsname, Wirkstoff und Dosis des verdächtigten Arzneimittels, die Chargenbezeichnung von der Verpackung, alle anderen Arzneimittel, die etwa zur gleichen Zeit angewendet wurden, auch rezeptfreie, pflanzliche und Verhütungsmittel, sowie andere gesundheitliche Probleme der betroffenen Person.
Erfahre ich, was aus meiner Meldung wird?
Nach dem Absenden erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit allen Angaben und einer Bearbeitungsnummer, die Sie ausdrucken oder als PDF speichern können. Mit dieser Nummer sind Rückfragen zu Ihrer Meldung möglich. Eine persönliche Beratung zu Ihren Beschwerden bieten BfArM und Paul-Ehrlich-Institut nicht an.
Kann ich auch für mein Kind oder einen Angehörigen melden?
Ja. Laut Paul-Ehrlich-Institut und Europäischer Arzneimittel-Agentur können Sie eine Nebenwirkung auch im Namen einer anderen Person melden, die Sie betreuen, etwa eines Kindes oder einer oder eines Angehörigen.
Wohin melde ich Nebenwirkungen einer Impfung?
Über das Impfstoff-Meldeformular auf nebenwirkungen.bund.de. Für Impfstoffe ist laut Arzneimittelgesetz das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Ärztinnen und Ärzte müssen zusätzlich den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung nach dem Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt melden.
Medizinischer Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Setzen Sie ein verordnetes Medikament nicht ohne Rücksprache ab. Vermutete Nebenwirkungen können Sie selbst melden: nebenwirkungen.bund.de. Mehr dazu
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