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Beipackzettel verloren: wo es ihn gibt

Haben Sie die Packungsbeilage verlegt oder verloren, können Sie sie laut gesund.bund.de meist auf der Website der Herstellerfirma abrufen; auch unter pharmnet-bund.de findet man Beipackzettel von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln. Für Arzneimittel, die zentral über die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassen sind, veröffentlicht die EMA die genehmigte Packungsbeilage in allen EU-Amtssprachen. Vergleichen Sie Bezeichnung, Stärke, Darreichungsform und pharmazeutischen Unternehmer mit Ihrer Packung und fragen Sie im Zweifel in Ihrer Apotheke.

Frau Mitte fünfzig mit kurzem kastanienbraunem Haar in senfgelber Strickjacke sucht in einer geöffneten Küchenschublade an einem hellen Holztisch
Bild: KI-generiert

Wenn Sie den Beipackzettel verlegt oder verloren haben, können Sie die Informationen laut gesund.bund.de meist auf der Website der jeweiligen Herstellerfirma abrufen. Auch unter pharmnet-bund.de findet man laut gesund.bund.de Beipackzettel von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln [1]. Für Arzneimittel, die zentral in der Europäischen Union zugelassen sind, veröffentlicht die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) die genehmigte Packungsbeilage in allen EU-Amtssprachen [7].

Wichtig ist, dass die Packungsbeilage zu Ihrem Arzneimittel passt. Die Angaben dafür stehen auf der Faltschachtel: der pharmazeutische Unternehmer, die Bezeichnung mit Stärke und Darreichungsform und die Zulassungsnummer [3]. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie in Ihrer Apotheke; sie muss Patientinnen und Patienten hinreichend über Arzneimittel informieren und beraten [11].

Warum die Packungsbeilage zur Packung gehört

Fertigarzneimittel dürfen in Deutschland, von gesetzlichen Ausnahmen wie Arzneimitteln für klinische Prüfungen abgesehen, nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift "Gebrauchsinformation" trägt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AMG) [2]. Sie enthält in fester Reihenfolge unter anderem die Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen und Wechselwirkungen, die Anleitung zu Dosierung und Art der Anwendung, die Nebenwirkungen, Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und das Datum der letzten Überarbeitung [2]. Soweit erforderlich, kommen Hinweise für den Fall der Überdosierung oder der unterlassenen Einnahme, Gegenmaßnahmen bei Nebenwirkungen, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und die ausdrückliche Empfehlung hinzu, bei Fragen zur Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen [2]. Wie die Packungsbeilage aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Beipackzettel verstehen.

Laut BfArM verfasst der pharmazeutische Unternehmer die Packungsbeilage; die zuständige Bundesoberbehörde, etwa das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut, prüft und genehmigt sie [5]. Ihre fachliche Grundlage ist die Fachinformation für Ärztinnen, Ärzte und Apotheken; in den fachlichen Aussagen unterscheiden sich beide Fassungen laut BfArM nicht [5]. Der Inhaber der Zulassung muss die Packungsbeilage auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand halten [2]. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum das gleiche Medikament einnehmen, ist es laut gesund.bund.de sinnvoll, den Beipackzettel immer wieder zu lesen; die Informationen darin werden regelmäßig aktualisiert [1].

Die EU-Vorlage für Packungsbeilagen sieht am Anfang den Satz vor: "Heben Sie die Packungsbeilage auf. Vielleicht möchten Sie diese später nochmals lesen." [8] Auch gesund.bund.de rät, Medikamente originalverpackt und mit Packungsbeilage aufzubewahren [10]. Mehr dazu im Ratgeber Medikamente richtig aufbewahren.

Wo es die Packungsbeilage im Internet gibt

  • Website des Herstellers: Hier lassen sich die Informationen laut gesund.bund.de meist abrufen [1]. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers stehen auf dem Behältnis und auf der äußeren Umhüllung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG) [3].
  • Arzneimittel-Informationssystem der Behörden: Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit über ein Internetportal Informationen über die Zulassung zusammen mit der Packungsbeilage und der Fachinformation in der jeweils aktuell genehmigten Fassung zur Verfügung (§ 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AMG) [4]. Das gilt nicht für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 6. September 2005 beantragt wurde (§ 141 Abs. 9 AMG) [14]. Das BfArM stellt dafür allgemein verfügbare Datenbanken über ein Internetportal bereit (§ 67a Abs. 2 AMG) [13]. Die Datenbank "AMIce Öffentlicher Teil" hat laut BfArM denselben Datenbestand wie das Arzneimittel-Informationssystem von PharmNet.Bund; sie enthält Informationen zu allen in Deutschland verkehrsfähigen Arzneimitteln und teilweise auch deren Fach- und Gebrauchsinformationen [6]. Grundsätzlich sind alle Arzneimittel- und Zulassungsdaten, die zur Veröffentlichung zur Verfügung stehen, seit dem 13. Februar 2025 kostenfrei zugänglich [6].
  • Europäische Arzneimittel-Agentur: Für zentral zugelassene Arzneimittel gilt § 34 Abs. 1a AMG nicht [4]. Ihre genehmigte Produktinformation, bestehend aus Fachinformation, Etikettierung und Packungsbeilage, veröffentlicht die EMA auf der Seite des jeweiligen Arzneimittels im Abschnitt "Product information", in allen EU-Amtssprachen sowie auf Isländisch und Norwegisch [7]. Die EU-Vorlage sieht in solchen Packungsbeilagen unter "Weitere Informationsquellen" einen Hinweis auf die Internetseiten der EMA vor [8].
  • QR-Code: Neben dem gedruckten Beipackzettel wird laut gesund.bund.de häufig eine digitale Version angeboten, die über einen QR-Code aufgerufen werden kann [1]. Nach den Antworten des BfArM für Zulassungsinhaber kann eine Packungsbeilage auf eine digitale Fassung verweisen, die das Unternehmen in eigener Verantwortung bereitstellt; abrufbar ist sie dann etwa über einen Strichcode, einen QR-Code oder NFC auf der Packung oder in der Packungsbeilage [9].

So erkennen Sie die passende Fassung

Apothekerin mit dunkelblondem Haar im Gespräch mit einem älteren Mann mit grauem Haar in dunkelblauem Pullover an einer hellen Holztheke vor einer schlichten Wand
Bild: KI-generiert

Eine Packungsbeilage gehört zu einem bestimmten Fertigarzneimittel [2]. Halten Sie die Faltschachtel bereit, bevor Sie suchen. Auf Behältnis und äußerer Umhüllung müssen unter anderem diese Angaben stehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AMG) [3]:

  • Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers (Nr. 1),
  • die Bezeichnung des Arzneimittels mit Stärke und Darreichungsform; bei bis zu drei Wirkstoffen auch deren internationaler Freiname, sofern die Wirkstoffbezeichnung nicht schon in der Bezeichnung steht (Nr. 2),
  • die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr." (Nr. 3),
  • die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung "Ch.-B." (Nr. 4) und das Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis" (Nr. 9).

Vergleichen Sie diese Angaben mit der Packungsbeilage, die Sie gefunden haben. Dort stehen die Bezeichnung des Arzneimittels, die Wirkstoffe mit ihrer Menge und alle sonstigen Bestandteile, Darreichungsform und Inhalt sowie Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 AMG) [2]. Was die sonstigen Bestandteile bedeuten, erklärt der Ratgeber Hilfsstoffe wie Laktose und Gluten; was sonst auf der Packung steht, der Ratgeber Arzneimittelpackung lesen.

Achten Sie auch auf das Datum der letzten Überarbeitung am Ende der Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AMG) [2]. Weil der Zulassungsinhaber die Packungsbeilage auf aktuellem Stand halten muss, kann eine Fassung aus dem Internet neuer sein als die, die in Ihrer Packung lag [2]. Die EU-Vorlage sieht in Abschnitt 3 der Packungsbeilage den Satz vor, das Arzneimittel immer genau nach Absprache mit dem Arzt oder Apotheker einzunehmen und nachzufragen, wenn Sie sich nicht sicher sind [8]. Auf der Packung ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 AMG) [3]. Einen Überblick über alle Mittel mit Dosierung behalten Sie mit dem Medikationsplan.

Blister, Blindenschrift und andere Sonderfälle

  • Teilmengen und Blister: Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden. Bei patientenindividuell zusammengestellten Blistern im Rahmen einer Dauermedikation muss die Packungsbeilage erst dann erneut beigefügt werden, wenn sie sich gegenüber der zuletzt beigefügten geändert hat (§ 11 Abs. 7 AMG) [2].
  • Blinde und sehbehinderte Menschen: Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind (§ 11 Abs. 3c AMG) [2]. Laut gesund.bund.de sind das Blindenschrift, Großdruck oder eine Hörversion [1]. Die Bezeichnung des Arzneimittels muss auf der äußeren Umhüllung auch in Blindenschrift stehen, mit Ausnahmen etwa für Mittel, die nur von Angehörigen der Heilberufe angewendet werden (§ 10 Abs. 1b AMG) [3].
  • Angaben auf der Packung statt Beilage: Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn alle vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen (§ 11 Abs. 6 AMG) [2].
  • Packungsbeilage in einer anderen Sprache: Bei einem drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpass kann die Bundesoberbehörde auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall befristet gestatten, dass ein Arzneimittel mit einer Packungsbeilage in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr kommt. Sie stellt dann sicher, dass Verbraucher in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten (§ 11 Abs. 1c AMG) [2]. Mehr im Ratgeber Lieferengpässe.

So gehen Sie vor

  1. Packung bereitlegen Notieren Sie von der Faltschachtel den pharmazeutischen Unternehmer, die Bezeichnung mit Stärke und Darreichungsform und die Zulassungsnummer [3].
  2. Beim Hersteller suchen Auf der Website der Herstellerfirma lassen sich die Informationen laut gesund.bund.de meist abrufen; ist auf der Packung ein QR-Code, kann er zu einer digitalen Fassung führen [1, 9].
  3. In der Datenbank oder bei der EMA nachsehen Für in Deutschland zugelassene Arzneimittel nennt gesund.bund.de pharmnet-bund.de, für zentral zugelassene Arzneimittel steht die Packungsbeilage bei der EMA [1, 7].
  4. Fassung vergleichen Prüfen Sie Bezeichnung, Stärke, Darreichungsform, pharmazeutischen Unternehmer und das Datum der letzten Überarbeitung [2, 3].
  5. In der Apotheke fragen Die Beratung in der Apotheke muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung umfassen, soweit erforderlich auch über Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und die sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung (§ 20 Abs. 2 ApBetrO) [11].
  6. Packungsbeilage aufheben Bewahren Sie Medikamente originalverpackt und mit Packungsbeilage auf, wie es gesund.bund.de rät [10].

Wo Sie Rat bekommen

Ansprechpartner ist Ihre Apotheke. Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass Patientinnen, Patienten und andere Kunden hinreichend über Arzneimittel informiert und beraten werden; bei Arzneimitteln ohne Verschreibung hat der Apotheker die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben (§ 20 Abs. 1 und 1a ApBetrO) [11]. Bei verordneten Mitteln ist auch Ihre Arztpraxis Ansprechpartner; die EU-Vorlage für Packungsbeilagen verweist bei weiteren Fragen an Arzt oder Apotheker [8]. Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers stehen auf der Packung, falls Sie das Unternehmen selbst kontaktieren möchten [1, 3].

Wenn Sie Nebenwirkungen bemerken, wenden Sie sich laut EU-Vorlage an Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke; das gilt auch für Nebenwirkungen, die nicht in der Packungsbeilage stehen [8]. Wie Sie eine Nebenwirkung selbst melden, erklärt der Ratgeber Nebenwirkung melden.

Wann Sie sofort ärztliche Hilfe brauchen

Hinweise für den Fall einer Überdosierung stehen, soweit erforderlich, in der Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e AMG) [2]. Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wie plötzlicher Atemnot, Bewusstlosigkeit, Herz- oder Atemstillstand rufen Sie laut gesund.bund.de sofort den Rettungsdienst unter 112 an. Bei Verdacht auf eine Vergiftung ohne lebensbedrohliche Beschwerden können Sie ein Giftinformationszentrum (Giftnotruf) anrufen [12]. Wurden Medikamente versehentlich eingenommen oder verwechselt, halten Sie das Medikament oder die Packungsbeilage bereit [12].

Quellen

  1. Behörde Beipackzettel (Packungsbeilage), Abschnitte "Was ist der Beipackzettel?", "Wann ist es sinnvoll, den Beipackzettel zu lesen?" und "Wo findet man Beipackzettel im Internet?". Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de (in Zusammenarbeit mit dem BfArM). Stand 17.02.2026. abgerufen am 18.10.2026
  2. Behörde § 11 Arzneimittelgesetz (AMG): Packungsbeilage. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  3. Behörde § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung (Absatz 1 und 1b). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  4. Behörde § 34 Arzneimittelgesetz (AMG): Information der Öffentlichkeit (Absätze 1a und 1c). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  5. Behörde Themendossier Packungsbeilage (Abschnitte zur Genehmigung und zum Unterschied zwischen Gebrauchs- und Fachinformation). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  6. Behörde Datenbankinformation AMIce Arzneimittel (AMIce Öffentlicher Teil und Arzneimittel-Informationssystem von PharmNet.Bund). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe (Umfang Stand 01/2025). abgerufen am 18.10.2026
  7. Behörde What EMA publishes and when: Guide to information on human medicines evaluated by EMA (EMA/207532/2025), Abschnitt 2.2. Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA). Stand zuletzt aktualisiert 07/2025. abgerufen am 18.10.2026
  8. Behörde QRD-Vorlage für Produktinformationen, Version 10.4, deutsche Fassung mit markierten Änderungen (Packungsbeilage: Einleitung, Abschnitt 6 und "Weitere Informationsquellen"). Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA). Stand 02/2024. abgerufen am 18.10.2026
  9. Behörde Häufig gestellte Fragen: Hinweise zur Änderung bzw. Einreichung der Produktinformationstexte (Frage "Kann in der Packungsbeilage auf eine digitale Packungsbeilage verwiesen werden?"). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand ohne Datumsangabe. abgerufen am 18.10.2026
  10. Behörde Umgang mit Arzneimitteln: Richtig lagern, einnehmen und entsorgen (Abschnitt "Auf einen Blick"). Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de (in Zusammenarbeit mit dem BfArM). Stand 17.02.2026. abgerufen am 18.10.2026
  11. Behörde § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Information und Beratung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand ApBetrO zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266), textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  12. Behörde Erste Hilfe bei Vergiftungen (Abschnitte "Giftnotruf" und "Was tun, wenn versehentlich Medikamente eingenommen oder verwechselt wurden?"). Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de. Stand 07.10.2025. abgerufen am 18.10.2026
  13. Behörde § 67a Arzneimittelgesetz (AMG): Datenbankgestütztes Informationssystem (Absatz 2). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026
  14. Behörde § 141 Arzneimittelgesetz (AMG): Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Absatz 9). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de. Stand AMG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143); Änderung durch Art. 6 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) textlich nachgewiesen. abgerufen am 18.10.2026

Häufige Fragen

Wo bekomme ich einen neuen Beipackzettel?

Laut gesund.bund.de können Sie die Informationen meist auf der Website der jeweiligen Herstellerfirma abrufen. Auch unter pharmnet-bund.de findet man laut gesund.bund.de Beipackzettel von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln. Bei Arzneimitteln, die zentral in der EU zugelassen sind, steht die Packungsbeilage auf den Internetseiten der EMA. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie in Ihrer Apotheke.

Ist der Beipackzettel im Internet derselbe wie der in meiner Packung?

Nicht unbedingt. Der Zulassungsinhaber muss die Packungsbeilage auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand halten, und am Ende steht das Datum der letzten Überarbeitung (§ 11 Abs. 1 AMG). Laut gesund.bund.de werden die Informationen regelmäßig aktualisiert. Prüfen Sie, ob Bezeichnung, Stärke, Darreichungsform und pharmazeutischer Unternehmer mit Ihrer Packung übereinstimmen.

Wo finde ich die Packungsbeilage eines Arzneimittels, das über die EMA zugelassen ist?

Auf der Seite des Arzneimittels bei der EMA im Abschnitt "Product information". Dort veröffentlicht die EMA die genehmigte Produktinformation mit Fachinformation, Etikettierung und Packungsbeilage in allen EU-Amtssprachen sowie auf Isländisch und Norwegisch. Die Packungsbeilage ist für Patientinnen und Patienten bestimmt, die Fachinformation für Fachkreise.

Gibt es den Beipackzettel in Blindenschrift oder als Hörversion?

Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind (§ 11 Abs. 3c AMG). Laut gesund.bund.de geht es um Blindenschrift, Großdruck oder eine Hörversion. Die Bezeichnung des Arzneimittels muss auf der äußeren Umhüllung auch in Blindenschrift stehen, mit gesetzlichen Ausnahmen (§ 10 Abs. 1b AMG).

Was bringt der QR-Code auf der Packung?

Laut gesund.bund.de wird neben dem gedruckten Beipackzettel häufig eine digitale Version angeboten, die über einen QR-Code aufgerufen werden kann. Nach einer Antwort des BfArM kann die Packungsbeilage auf eine solche digitale Fassung verweisen, die das Unternehmen in eigener Verantwortung bereitstellt; der Code kann auf der Packung oder in der Packungsbeilage stehen.

Bekomme ich bei Tabletten im Blister aus der Apotheke einen Beipackzettel?

Teilmengen, die aus einem Fertigarzneimittel entnommen werden, dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der Packungsbeilage abgegeben werden (§ 11 Abs. 7 AMG). Bei patientenindividuell zusammengestellten Blistern im Rahmen einer Dauermedikation muss die Packungsbeilage erst dann erneut beigefügt werden, wenn sie sich gegenüber der zuletzt beigefügten geändert hat.

Was mache ich, wenn ich ohne Beipackzettel zu viel eingenommen habe?

Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wie plötzlicher Atemnot oder Bewusstlosigkeit rufen Sie laut gesund.bund.de sofort den Rettungsdienst unter 112. Bei Verdacht auf eine Vergiftung ohne lebensbedrohliche Beschwerden können Sie ein Giftinformationszentrum anrufen. Halten Sie das Medikament oder die Packungsbeilage bereit; die Nummern der Giftnotrufe stehen auf unserer Seite Notfall und Giftnotruf.

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